Appeal Regarding Extension of Protection Against Violence Act Contact Ban
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal challenged the extension of a contact ban imposed under the Protection Against Violence Act against the appellant's daughter, where the lower court largely granted the respondent's requests; the court upheld the decision, reasoning that the respondent's account of events, provided to the police and in her extension request, was credible and justified the lower court's finding of the child's need for protection, thereby making the two-month extension of the contact ban proportionate, and further found no fault with the omission of the respondent's hearing as it would not have led to an incomplete factual determination, while also granting the respondent free legal aid.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Tochter Der Haftrichter hat den Anträgen der Beschwerdegegnerin weitgehend entsprochen. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Verzicht auf deren Anhörung zu einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung geführt haben könnte, nachdem die Beschwerdegegnerin die Geschehnisse vor der Polizei und in ihrem Verlängerungsgesuch geschildert hatte. Die fehlende Anhörung der Beschwerdegegnerin ist demnach nicht zu beanstanden (E. 4.4). Die Vorinstanz hat die Schilderungen der Beschwerdegegnerin zu Recht als glaubhaft erachtet (E. 5.2). Der Haftrichter hat die Schutzbedürftigkeit des Kindes zu Recht bejaht (E. 5.3). Die Verlängerung des Kontaktverbots um zwei Monate erweist sich als verhältnismässig (E. 5.4). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Beschwerdegegnerin (E. 6.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the context of the justified extension of the contact prohibition by the lower court.
This provision is cited regarding the protective needs of the child, which the court upheld.
This provision is cited as part of the legal framework, although the specific application is focused on the extension.
This provision was applied in the dispositive to grant legal aid to the respondent (Beschwerdegegnerin).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00330
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214237&W10_KEY=13317094&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00330 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.06.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Tochter Der Haftrichter hat den Anträgen der Beschwerdegegnerin weitgehend entsprochen. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Verzicht auf deren Anhörung zu einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung geführt haben könnte, nachdem die Beschwerdegegnerin die Geschehnisse vor der Polizei und in ihrem Verlängerungsgesuch geschildert hatte.
Die fehlende Anhörung der Beschwerdegegnerin ist demnach nicht zu beanstanden (E. 4.4). Die Vorinstanz hat die Schilderungen der Beschwerdegegnerin zu Recht als glaubhaft erachtet (E. 5.2). Der Haftrichter hat die Schutzbedürftigkeit des Kindes zu Recht bejaht (E. 5.3). Die Verlängerung des Kontaktverbots um zwei Monate erweist sich als verhältnismässig (E. 5.4). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Beschwerdegegnerin (E. 6.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT SACHVERHALTSERMITTLUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen:
· Art. 2 Abs. III GSG Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4