Forfeiture of Residence Rights Due to Foreign Spouse's Domestic Violence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court considered an appeal concerning the forfeiture of post-marital residence rights under immigration law following a marriage marked by significant domestic violence initiated by the foreign spouse, who had been criminally convicted for threatening and assaulting her Swiss husband, involving police intervention and protective orders against her. The court reasoned that allowing the appellant, who was proven to have substantially contributed to the marital breakdown through her own significant acts of violence, to claim residence rights under the provision intended to protect victims of domestic violence would contradict the purpose of that norm, thus upholding the denial of the residence permit and ordering her deportation, despite her origin from a region not directly threatened by unrest.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Verwirkung nachehelicher Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG aufgrund selbst ausgeübter ehelicher Gewalt. [Die ukrainische Beschwerdeführerin heiratete nach kurzer Bekanntschaft einen Schweizer. In der Folge musste die Polizei mehrfach wegen häuslicher Gewalt intervenieren und die Ehegatten zeigten sich gegenseitig wegen damit im Zusammenhang stehender Delikte an. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Ehemann mit einem Brotmesser bedroht und (Todes-)Drohungen ausgestossen hatte, wurden gegen sie zunächst Gewaltschutzmassnahmen ergriffen (Kontakt- und Rayonverbot) und später eine rechtskräftige Strafe wegen versuchter Drohung und Tätlichkeiten ausgesprochen.] Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin ist erwiesen, dass diese in erheblichem und inakzeptablem Ausmass selbst eheliche Gewalt ausgeübt und damit wesentlich zum Scheitern der Ehegemeinschaft beigetragen hat. Will die Bestimmung von Art. 50 Abs. 2 AuG aber gerade Opfer ehelicher Gewalt schützen, deren Aufenthaltsstatus vom gewaltbereiten Ehepartner abhängt, so erscheint es als nicht mit dem Zweck dieser Norm vereinbar, wenn sich nun auch die (mindestens ebenfalls) gewaltbereite Ehefrau darauf berufen könnte, um ein Aufenthaltsrecht zu ihren Gunsten abzuleiten. Angesicht der erwiesenen und erheblichen Mitwirkung der Beschwerdeführerin an den ehelichen Konfliktsituationen ist nicht mehr entscheidend, ob allenfalls auch der Ehegatte Gewalt ausgeübt hat. Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs bei der aus der von separatischen Unruhen bislang weitgehend verschonten Westukraine stammenden und nicht direkt bedrohten Beschwerdeführerin. Abweisung der Beschwerde. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed based on the court's interpretation of the criteria for forfeiting post-marital residence rights under this provision.
This article was cited to regulate the imposition of costs on the appellant.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00322
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00322 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.09.2014 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.02.2016 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Verwirkung nachehelicher Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG aufgrund selbst ausgeübter ehelicher Gewalt. [Die ukrainische Beschwerdeführerin heiratete nach kurzer Bekanntschaft einen Schweizer.
In der Folge musste die Polizei mehrfach wegen häuslicher Gewalt intervenieren und die Ehegatten zeigten sich gegenseitig wegen damit im Zusammenhang stehender Delikte an. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Ehemann mit einem Brotmesser bedroht und (Todes-)Drohungen ausgestossen hatte, wurden gegen sie zunächst Gewaltschutzmassnahmen ergriffen (Kontakt- und Rayonverbot) und später eine rechtskräftige Strafe wegen versuchter Drohung und Tätlichkeiten ausgesprochen.] Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin ist erwiesen, dass diese in erheblichem und inakzeptablem Ausmass selbst eheliche Gewalt ausgeübt und damit wesentlich zum Scheitern der Ehegemeinschaft beigetragen hat.
Will die Bestimmung von Art. 50 Abs. 2 AuG aber gerade Opfer ehelicher Gewalt schützen, deren Aufenthaltsstatus vom gewaltbereiten Ehepartner abhängt, so erscheint es als nicht mit dem Zweck dieser Norm vereinbar, wenn sich nun auch die (mindestens ebenfalls) gewaltbereite Ehefrau darauf berufen könnte, um ein Aufenthaltsrecht zu ihren Gunsten abzuleiten. Angesicht der erwiesenen und erheblichen Mitwirkung der Beschwerdeführerin an den ehelichen Konfliktsituationen ist nicht mehr entscheidend, ob allenfalls auch der Ehegatte Gewalt ausgeübt hat.
Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs bei der aus der von separatischen Unruhen bislang weitgehend verschonten Westukraine stammenden und nicht direkt bedrohten Beschwerdeführerin. Abweisung der Beschwerde. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DISKRIMINIERUNG EHELICHE GEWALT GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GEWALTTÄTIGKEIT KONTAKTVERBOT NACHEHELICHER HÄRTEFALL RAYONVERBOT UKRAINE WEGWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 50 Abs. II AuG Art. 83 Abs. I AuG Art. 90 AuG Art. 96 AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 48 StGB § 7 Abs. I VRG Art. 31 VZAE Art. 77 Abs. V VZAE Art. 77 Abs. VIbis VZAE Art. 77 Abs. vi VZAE · Publikationen:
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