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VB.2014.00319 • VG ZH VB.2014.00319 KI-generiert

Sex Work Conversion Permit Appeal Granted Due to Statute of Limitations

Geschäftsnummer VB.2014.00319
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a request for a retroactive building permit to legalize the conversion of a residential property for sex work. The court found that such a use is not permissible under current zoning laws due to its significant disruptive potential and that it would not have been permissible even under previous regulations. However, the court ruled that the claim for restoring the legal status quo was time-barred due to the authorities' inaction and the fact that the sex work had been ongoing for over 30 years. The appeal was therefore granted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung und Befehl | Nachträgliche Baubewilligung; Umnutzung eines Wohnhauses zu sexgewerblichen Zwecken; Verwirkung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Nachträgliche baurechtliche Bewilligungsfähigkeit einer zonenfremden Nutzungsänderung einer Wohnliegenschaft zu sexgewerblichen Zwecken. Die Umnutzung einer Wohnung in einen Erotikbetrieb stellt eine wesentlich andere und immissionsreichere Nutzung dar, die gemäss geltendem Recht nicht bewilligungsfähig ist (E. 2). Die Frage, ob eine baurechtliche Bewilligung bei rechtzeitiger Gesuchseinreichung hätte bewilligt werden können, beurteilt sich nach dem Recht, welches zum Zeitpunkt der Errichtung der Baute beziehungsweise demjenigen der Umnutzung massgebend war. Die Bewilligungsfähigkeit der nachgesuchten Nutzungsänderung ist auch nach dem im Zeitpunkt vor 1994 geltenden Recht zu verneinen (E. 3). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wurde vorliegend mangels Einschreiten der Behörden durch Zeitablauf verwirkt, zumal die sexgewerbliche Nutzung bereits mehr als 30 Jahre vor dem Wiederherstellungsbefehl begann (E. 4). Gutheissung; abweichende Meinung des Gerichtsschreibers.

Schlagwörter

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nachträgliche Baubewilligung Verjährungsfrist bisheriger Rechtsstatus Arbeitsbewilligungen Gesetzlicher Schutz Immobilienbesitz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24c Abs. III BZO Zürich

The court used this provision to determine the unsuitability of the zoning for the requested change of use of the residential property to commercial sex purposes.

Art. 5 Abs. III BV

The court cited this provision in the context of weighing the public interest against the applicant's interest in the continuation of the unauthorized use.

Art. 9 BV

This constitutional right was invoked regarding the protection of legitimate expectations and good faith in relation to the long-standing use.

Art. 26 BV

The court referred to this provision concerning the protection of property and the balancing of interests when assessing the restoration of lawful conditions.

§ 309 Abs. I lit. b PBG

This provision was used to establish the legal basis for the restoration order concerning the unauthorized use.

Art. 22 Abs. II lit. a RPG

The court mentioned this provision in the context of zoning and the suitability of land for specific uses.

§ 7 Abs. I VRG

This provision was cited in relation to the general principles of administrative procedure and the obligation to investigate.

§ 7 Abs. IV VRG

This provision was applied to the principle of good faith and the protection of legitimate expectations.

Art. 662 ZGB

This provision of the Civil Code was referenced concerning property law and its implications for land use.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00319

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00319 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.06.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Befehl · Nachträgliche Baubewilligung; Umnutzung eines Wohnhauses zu sexgewerblichen Zwecken; Verwirkung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Nachträgliche baurechtliche Bewilligungsfähigkeit einer zonenfremden Nutzungsänderung einer Wohnliegenschaft zu sexgewerblichen Zwecken.

Die Umnutzung einer Wohnung in einen Erotikbetrieb stellt eine wesentlich andere und immissionsreichere Nutzung dar, die gemäss geltendem Recht nicht bewilligungsfähig ist (E. 2). Die Frage, ob eine baurechtliche Bewilligung bei rechtzeitiger Gesuchseinreichung hätte bewilligt werden können, beurteilt sich nach dem Recht, welches zum Zeitpunkt der Errichtung der Baute beziehungsweise demjenigen der Umnutzung massgebend war. Die Bewilligungsfähigkeit der nachgesuchten Nutzungsänderung ist auch nach dem im Zeitpunkt vor 1994 geltenden Recht zu verneinen (E. 3).

Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wurde vorliegend mangels Einschreiten der Behörden durch Zeitablauf verwirkt, zumal die sexgewerbliche Nutzung bereits mehr als 30 Jahre vor dem Wiederherstellungsbefehl begann (E. 4). Gutheissung; abweichende Meinung des Gerichtsschreibers. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEWEISMASSSTAB BÖSGLÄUBIGKEIT EROTIKSALON ETABLISSEMENT GUTGLÄUBIGKEIT INTERESSENABWÄGUNG NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG NUTZUNGSÄNDERUNG ÖFFENTLICHES INTERESSE SACHVERHALTSABKLÄRUNG SEXGEWERBE SEXGEWERBLICHE NUTZUNG TREU UND GLAUBEN UNTERSUCHUNGSMAXIME VERTRAUENSSCHUTZ VERWIRKUNG VERWIRKUNGSFRIST 30 JAHRE · Rechtsnormen:

· Art. 5 Abs. III BV Art. 9 BV Art. 26 BV § 309 Abs. I lit. b PBG Art. 22 Abs. II lit. a RPG § 7 Abs. I VRG § 7 Abs. IV VRG Art. 662 ZGB Art. 24c Abs. III BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2