Dominican National Denied Swiss Residence Permit After Marriages End
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Dominican national who had resided in Switzerland since 2002, initially on short-stay permits as a dancer and later on a residence permit based on her marriage to a Swiss citizen, had her permit revoked after her Swiss husband moved abroad. Despite a subsequent marriage to another Swiss citizen, her permit was again revoked upon learning of the second husband's departure to the Dominican Republic. The court ruled that the prolonged separation from her second husband, culminating in divorce, meant the marriage was no longer a valid basis for a residence permit under Article 49 of the Federal Act on Foreign Nationals. The court also found that the individual's integration, while incomplete linguistically, and her long duration of stay, partly due to provisional permits and appeals, did not constitute a post-nuptial hardship case or warrant discretionary issuance of a permit. Consequently, her appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. [Die 1981 geborene dominikanische Beschwerdeführerin hielt sich seit Juni 2002 wiederholt mittels Kurzaufenthaltsbewilligung als Tänzerin in der Schweiz auf und erhielt Ende 2006 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung, nachdem sie einen hier niedergelassenen Landsmann geehelicht hatte. Nachdem sie sich bereits nach kurzer Ehe von ihrem damaligen Ehemann getrennt hatte und ihr deshalb die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde, heiratete sie während des hiergegen hängigen Rekursverfahrens am 4. November 2009 einen ebenfalls aus ihrer Heimat stammenden Schweizer. Da ihr hierauf die Aufenthaltsbewilligung erneut erteilt wurde, zog sie ihren hängigen Rekurs gegen den Nichtverlängerungsentscheid zurück. Die Aufenthaltsbewilligung wurde aber widerrufen, nachdem das Migrationsamt Kenntnis vom Wegzug des Schweizer Ehemanns in die Dominikanische Republik erhielt.] Aufgrund der langen Trennung und mangels wichtiger Gründe für getrennte Wohnorte ist nicht mehr von eine bloss vorübergehenden Trennung im Sinn von Art. 49 AuG auszugehen, zumal die Ehegatten am 13. Mai 2014 rechtskräftig geschieden wurden (E. 2). Weder die hiesige Integration, welche zumindest in sprachlicher Hinsicht unvollständig geblieben ist, noch die lange Aufenthaltsdauer – welche teilweise auf Kurzaufenthaltsbewilligungen basierte, teilweise in keinem relevanten Zusammenhang mit der zweiten Ehe steht bzw. lediglich aufgrund der aufschiebenden Wirkung eingelegter Rechtsmittel toleriert wurde – vermögen einen nachehelichen Härtefall oder eine Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen zu begründen (E. 3 f.). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court ruled that the long separation of the spouses, with no significant reasons for separate residences, means it is no longer considered a temporary separation in the sense of this article.
This provision was likely used to deny the post-nuptial hardship or discretionary residence permit, as the integration and duration of stay did not meet the criteria.
This provision was likely used to deny the post-nuptial hardship or discretionary residence permit, as the integration and duration of stay did not meet the criteria.
This provision likely relates to the overall assessment of the case and the discretion of the authorities in granting or refusing permits, which was applied in the final order.
This provision concerns the revocation of residence permits and was implicitly applied when considering the non-extension and potential revocation.
This provision likely relates to the conditions for granting or extending residence permits and was considered in the court's decision.
This provision likely relates to the procedural aspects or specific conditions for residence permits, which were considered in the final ruling.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00317
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00317 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.07.2014 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.09.2014 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. [Die 1981 geborene dominikanische Beschwerdeführerin hielt sich seit Juni 2002 wiederholt mittels Kurzaufenthaltsbewilligung als Tänzerin in der Schweiz auf und erhielt Ende 2006 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung, nachdem sie einen hier niedergelassenen Landsmann geehelicht hatte.
Nachdem sie sich bereits nach kurzer Ehe von ihrem damaligen Ehemann getrennt hatte und ihr deshalb die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde, heiratete sie während des hiergegen hängigen Rekursverfahrens am 4. November 2009 einen ebenfalls aus ihrer Heimat stammenden Schweizer. Da ihr hierauf die Aufenthaltsbewilligung erneut erteilt wurde, zog sie ihren hängigen Rekurs gegen den Nichtverlängerungsentscheid zurück. Die Aufenthaltsbewilligung wurde aber widerrufen, nachdem das Migrationsamt Kenntnis vom Wegzug des Schweizer Ehemanns in die Dominikanische Republik erhielt.] Aufgrund der langen Trennung und mangels wichtiger Gründe für getrennte Wohnorte ist nicht mehr von eine bloss vorübergehenden Trennung im Sinn von Art. 49 AuG auszugehen, zumal die Ehegatten am 13.
Mai 2014 rechtskräftig geschieden wurden (E. 2). Weder die hiesige Integration, welche zumindest in sprachlicher Hinsicht unvollständig geblieben ist, noch die lange Aufenthaltsdauer – welche teilweise auf Kurzaufenthaltsbewilligungen basierte, teilweise in keinem relevanten Zusammenhang mit der zweiten Ehe steht bzw. lediglich aufgrund der aufschiebenden Wirkung eingelegter Rechtsmittel toleriert wurde – vermögen einen nachehelichen Härtefall oder eine Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen zu begründen (E. 3 f.). Abweisung der Beschwerde.
· --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG GETRENNTE EHE GETRENNTLEBEN NACHEHELICHER HÄRTEFALL · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AuG Art. 49 AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 62 AuG Art. 96 Abs. I AuG Art. 31 VZAE Art. 76 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4