Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00314 • VG ZH VB.2014.00314 KI-generiert

Private Servitude Not Reviewable in Building Permit Process

Geschäftsnummer VB.2014.00314
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined it lacked jurisdiction over a private servitude concerning building rights in an affluent residential area. The court reasoned that private agreements, such as this servitude registered on the property, are not subject to review in the building permit process unless they have a public law character, which requires them to be based on general regulations and approved by the cantonal government, or if they are relevant to building police regulations, neither of which applied in this case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubau eines Mehrfamilienhauses in einem Einfamilienhausquartier: Ausnützungsbeschränkende Personaldienstbarkeit zugunsten der Stadt Zürich, Einordnung des Neubaus Im Baubewilligungsverfahren wird abgeklärt, ob einem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, namentlich keine solchen aus dem Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht, entgegenstehen. Demgegenüber obliegt die Überprüfung auf Übereinstimmung mit privatrechtlichen Vorschriften oder Vereinbarungen den Privaten, denen im Streitfall das zivilgerichtliche Verfahren zur Verfügung steht. Eine Baubeschränkung in Form einer zugunsten der Gemeinde im Grundbuch angemerkten Dienstbarkeit ist nur dann als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, wenn sie aufgrund eines generell-abstrakten Erlasses erfolgte und vom Regierungsrat genehmigt wurde. Abgesehen davon sind privatrechtliche Institute im Baubewilligungsverfahren lediglich dann zu prüfen, wenn sie baupolizeilich relevant sind. Vorliegend sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (E. 2.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Bauverbotsdienstbarkeit Privateigentum Baubewilligung für Wohngebäude Bauordnung Revisionsgrund Zuständigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. I PBG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and the decision is about a building permit. Although not explicitly stated in the dispositive, it's highly likely this is the main ground for the decision regarding the building permit.

§ 317 PBG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and relates to the subject matter of the decision, likely influencing the outcome.

§ 1 VRG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and is likely a general administrative law provision applied in the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00314

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00314 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.09.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau eines Mehrfamilienhauses in einem Einfamilienhausquartier: Ausnützungsbeschränkende Personaldienstbarkeit zugunsten der Stadt Zürich, Einordnung des Neubaus Im Baubewilligungsverfahren wird abgeklärt, ob einem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, namentlich keine solchen aus dem Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht, entgegenstehen.

Demgegenüber obliegt die Überprüfung auf Übereinstimmung mit privatrechtlichen Vorschriften oder Vereinbarungen den Privaten, denen im Streitfall das zivilgerichtliche Verfahren zur Verfügung steht. Eine Baubeschränkung in Form einer zugunsten der Gemeinde im Grundbuch angemerkten Dienstbarkeit ist nur dann als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, wenn sie aufgrund eines generell-abstrakten Erlasses erfolgte und vom Regierungsrat genehmigt wurde. Abgesehen davon sind privatrechtliche Institute im Baubewilligungsverfahren lediglich dann zu prüfen, wenn sie baupolizeilich relevant sind.

Vorliegend sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (E. 2.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · EINORDNUNG PERSONALDIENSTBARKEIT SACHLICHE UNZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · § 238 Abs. I PBG § 317 PBG § 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3