Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00312 • VG ZH VB.2014.00312 KI-generiert

Resident Permit Transfer Denial Overruled Despite Prior Convictions

Geschäftsnummer VB.2014.00312
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual, a long-term resident since childhood and holder of a settlement permit in a different canton since 2007, sought a permit transfer to the canton of Zurich, claiming a right to the cantonal change under federal law due to over 15 years of uninterrupted residence. The court found that although the applicant had prior convictions, including a suspended ten-month sentence for robbery in 2009 and subsequent minor traffic offenses, the cumulative criminal history did not constitute a serious breach of public security and order justifying the refusal of the transfer under relevant legal provisions, particularly given the applicant's receding delinquency record since reaching adulthood, leading the court to rule that refusal would be inadmissible and disproportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel) | [Der Beschwerdeführer (geb. 1991) ist Staatsangehöriger von Z, kam 1998 mit bzw. zu seinen Eltern in die Schweiz und lebt seither hier. Seit 2007 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Y. Er ersuchte um eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich (Kantonswechsel).] Der Beschwerdeführer hat als Niedergelassener, der sich seit über 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, gemäss Art. 37 Abs. 3 AuG Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG bzw. nach Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b (überjährige Freiheitsstrafe) oder Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) vorliegen. Ausserdem setzt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. der Verlust des Anspruchs auf Kantonswechsel die Verhältnismässigkeit des Widerrufs voraus (E. 3). Der Beschwerdeführer wurde als Kind und Jugendlicher mehrfach straffällig und nach Jugendstrafgesetz (zu Arbeitsleistungen) verurteilt. 2009 wurde er unter anderem wegen mehrfachen Raubes und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Diese wurde zugunsten einer Unterbringung in einem Massnahmenzentrum aufgeschoben. In den Jahren 2011 und 2012 wurden gegen ihn neun Strafbefehle wegen (ausschliesslicher) Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ausgestellt, wobei es sich bei den bis Ende 2011 geahndeten Delikten um Übertretungen und auch sonst nicht um Delikte von erheblicher Schwere handelte (E. 4.1). Gegen ihn wurde somit nie eine längerfristige Freiheitsstrafe verhängt. Seit 2008 (mithin im Erwachsenenalter) hat er zudem keine Delikte mehr verübt, bei denen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder besonders in Gefahr gebracht worden wären. Angesichts seiner regredienten Delinquenz kann nicht die Rede davon sein, dass er sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht hätte beeindrucken lassen und gezeigt hätte, dass er auchkünftig weder willens noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die strafrechtlichen Verurteilungen stellen daher keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die Verweigerung des Kantonswechsels ist damit unzulässig und die Beschwerde bereits deshalb gutzuheissen (E. 4.2). Zudem erwiese sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung vor dem Hintergrund der gesamten Umstände als nicht verhältnismässig (E. 4.3). Gutheissung

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung erhebliche Vorstrafen ununterbrochener Aufenthalt Überstellungshaft Rechtsstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 37 Abs. 3 AuG
This article establishes the appellant's right to change cantons, which is the basis for allowing the appeal.
Art. 63 AuG
This article was cited regarding the absence of grounds for revocation of the residence permit, leading to the appeal being granted.
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
This article was cited regarding the absence of grounds for revocation (serious violation of public safety and order).
Art. 62 lit. b AuG
This article was cited regarding the absence of grounds for revocation (long-term imprisonment).
Art. 63 Abs. 2 AuG
This article was cited in connection with the absence of grounds for revocation (specifically regarding Art. 62 lit. b).
Art. 64 AuG
This article is cited as the procedural basis for the court ruling regarding legal aid (though not explicitly in the dispositive shown, it is implicitly related to the cost ruling which is standard).
Art. 66 al. 1 LTF
This provision governs the imposition of costs, which is typically included in the final orders.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 37 Abs. 3 AuG

This article establishes the appellant's right to change cantons, which is the basis for allowing the appeal.

Art. 63 AuG

This article was cited regarding the absence of grounds for revocation of the residence permit, leading to the appeal being granted.

Art. 63 Abs. 2 AuG

This article was cited in connection with the absence of grounds for revocation (specifically regarding Art. 62 lit. b).

Art. 62 lit. b AuG

This article was cited regarding the absence of grounds for revocation (long-term imprisonment).

Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG

This article was cited regarding the absence of grounds for revocation (serious violation of public safety and order).

Art. 64 AuG

This article is cited as the procedural basis for the court ruling regarding legal aid (though not explicitly in the dispositive shown, it is implicitly related to the cost ruling which is standard).

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the imposition of costs, which is typically included in the final orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00312

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00312 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.07.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel) · [Der Beschwerdeführer (geb. 1991) ist Staatsangehöriger von Z, kam 1998 mit bzw. zu seinen Eltern in die Schweiz und lebt seither hier. Seit 2007 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Y. Er ersuchte um eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich (Kantonswechsel).] Der Beschwerdeführer hat als Niedergelassener, der sich seit über 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, gemäss Art. 37 Abs. 3 AuG Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG bzw. nach Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b (überjährige Freiheitsstrafe) oder Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) vorliegen.

Ausserdem setzt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. der Verlust des Anspruchs auf Kantonswechsel die Verhältnismässigkeit des Widerrufs voraus (E. 3). Der Beschwerdeführer wurde als Kind und Jugendlicher mehrfach straffällig und nach Jugendstrafgesetz (zu Arbeitsleistungen) verurteilt. 2009 wurde er unter anderem wegen mehrfachen Raubes und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Diese wurde zugunsten einer Unterbringung in einem Massnahmenzentrum aufgeschoben. In den Jahren 2011 und 2012 wurden gegen ihn neun Strafbefehle wegen (ausschliesslicher) Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ausgestellt, wobei es sich bei den bis Ende 2011 geahndeten Delikten um Übertretungen und auch sonst nicht um Delikte von erheblicher Schwere handelte (E. 4.1).

Gegen ihn wurde somit nie eine längerfristige Freiheitsstrafe verhängt. Seit 2008 (mithin im Erwachsenenalter) hat er zudem keine Delikte mehr verübt, bei denen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder besonders in Gefahr gebracht worden wären. Angesichts seiner regredienten Delinquenz kann nicht die Rede davon sein, dass er sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht hätte beeindrucken lassen und gezeigt hätte, dass er auchkünftig weder willens noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die strafrechtlichen Verurteilungen stellen daher keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die Verweigerung des Kantonswechsels ist damit unzulässig und die Beschwerde bereits deshalb gutzuheissen (E. 4.2). Zudem erwiese sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung vor dem Hintergrund der gesamten Umstände als nicht verhältnismässig (E. 4.3). Gutheissung · --- · Stichworte: · KANTONSWECHSEL NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG VERSTOSS GEGEN DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 37 Abs. 3 AuG Art. 62 lit. b AuG Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG Art. 63 Abs. 2 AuG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3