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VB.2014.00305 • VG ZH VB.2014.00305 KI-generiert

Appeal Dismissed Regarding Refusal to Rule on Academic Misconduct Notification

Geschäftsnummer VB.2014.00305
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a complaint regarding the alleged refusal to rule on a notification made by an individual concerning suspected academic misconduct at a university, viewing the notification as an instrument to support the internal supervisory authority of the university leadership over its faculties. The court reasoned that the individual submitting such a notification, made pursuant to the university's directive on suspected misconduct, does not attain the status of a party to the proceedings, nor are they entitled to a hearing or a formal decision on the notification itself; consequently, the communication regarding the conclusion of the supervisory review does not constitute a contestable administrative order, leading to the dismissal of the appeal against the alleged refusal to rule.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verdacht der Unlauterkeit / Rechtsverweigerung | [Stellung der anzeigenden Person] Eine Anzeige im Sinn von § 4 Abs. 1 der Weisung der Erweiterten Universitätsleitung der Universität Zürich zum Verfahren bei Verdacht der Unlauterkeit in der Wissenschaft vom 11. November 2003 bezweckt, die Universitätsleitung, welche die Aufsicht über die verschiedenen Fakultäten ausübt, über mögliches Fehlverhalten in der Wissenschaft in Kenntnis zu setzen und zu einer Überprüfung des Handelns der unteren Verwaltungseinheiten zu veranlassen; es handelt sich dabei um ein Instrument zur Unterstützung der verwaltungsinternen Aufsicht (E. 3.1). Der anzeigenden Person kommt weder die Stellung einer Prozesspartei zu, noch hat sie Anspruch auf rechtliches Gehör oder darauf, dass die Behörde über die Anzeige bzw. damit verbundene Begehren förmlich entscheidet; entsprechend wird die anzeigende Person nach der Verwaltungspraxis im Kanton Zürich lediglich über die - formlose oder förmliche - Erledigung der Aufsichtsanzeige informiert und bilden solche Mitteilungen keine anfechtbaren Anordnungen im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG (E. 3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Eröffnung des Entscheids Verwaltungsbeschwerde Verweisungsbruch Parteianhörung Beweislosigkeit Beurteilungsbefugnis@Ermessen des Beurteilenden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 19 Abs. I lit. a VRG

This provision governs appealable orders, which the court implicitly addressed by dismissing the appeal regarding the formal decision on the complaint.

§ 19 Abs. I lit. b VRG

This provision governs appealable orders, which the court implicitly addressed by dismissing the appeal regarding the formal decision on the complaint.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00305

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00305 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.11.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verdacht der Unlauterkeit / Rechtsverweigerung · [Stellung der anzeigenden Person] Eine Anzeige im Sinn von § 4 Abs. 1 der Weisung der Erweiterten Universitätsleitung der Universität Zürich zum Verfahren bei Verdacht der Unlauterkeit in der Wissenschaft vom 11. November 2003 bezweckt, die Universitätsleitung, welche die Aufsicht über die verschiedenen Fakultäten ausübt, über mögliches Fehlverhalten in der Wissenschaft in Kenntnis zu setzen und zu einer Überprüfung des Handelns der unteren Verwaltungseinheiten zu veranlassen; es handelt sich dabei um ein Instrument zur Unterstützung der verwaltungsinternen Aufsicht (E. 3.1).

Der anzeigenden Person kommt weder die Stellung einer Prozesspartei zu, noch hat sie Anspruch auf rechtliches Gehör oder darauf, dass die Behörde über die Anzeige bzw. damit verbundene Begehren förmlich entscheidet; entsprechend wird die anzeigende Person nach der Verwaltungspraxis im Kanton Zürich lediglich über die - formlose oder förmliche - Erledigung der Aufsichtsanzeige informiert und bilden solche Mitteilungen keine anfechtbaren Anordnungen im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG (E. 3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFSICHTSANZEIGE RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE · Rechtsnormen:

· § 13 Abs. III VRG § 19 Abs. I lit. a VRG § 19 Abs. I lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3