Federal Government Liable for Non-Service Shooting Remediation Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered the cost allocation for the remediation of a shooting range's bullet trap. The dispute centered on whether the federal government or the canton should bear the costs attributable to non-service shooting. The court reasoned that under relevant legislation, the party causing the necessary remediation measures is responsible for the costs. Applying established case law, the court determined that the federal government, as the "purpose storer" and through its comprehensive regulations and funding of non-service shooting, was a cause of the soil contamination and therefore responsible for the portion of the remediation costs related to non-service shooting.
Legislator-Regeste
AmtlichKostenverteilung / Altlastensanierung | Altlastensanierung des Kugelfangs einer Schiessanlage; Kostenverteilung. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Rekursentscheid des Regierungsrats. Dagegen ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (E. 1). Streitgegenstand ist die Kostenverteilung, welche im Zuge der Sanierung des Kugelfangs einer Schiessanlage nach Art. 32d USG erging. Umstritten ist, ob der Bund oder der Kanton den auf das ausserdienstliche Schiessen entfallenden Kostenanteil für die Sanierung zu tragen hat (E. 2). Gemäss Art. 2 und Art. 32d Abs. 1 USG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 BV trägt derjenige die Kosten, der die notwendigen Sanierungsmassnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Dem Gesetz kann allerdings keine Legaldefinition des Verursacherbegriffs entnommen werden (E. 3). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind sowohl der Verhaltens- als auch der Zustandsstörer kostenpflichtig (E. 3.1). Die neuere bundesgerichtliche Rechsprechung qualifiziert den Zweckveranlasser ebenfalls als Verursacher, wenn ein hinreichend direkter funktioneller Zusammenhang zwischen der Ursache und dem Eintritt einer polizeiwidrigen Störung besteht. Da der Bund die Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht unter Sanktionsandrohung vorschreibt, ist der Bund als Zweckveranlasser der im Kugelfang einer Schiessanlage vorhandenen Bodenbelastung zu betrachten (E. 4.1). Zudem ist der Vollzug des ausserdienstlichen Schiesswesens durch ein dichtes Geflecht bundesrechtlicher Regelungen vorgegeben (E. 4.2). Die bundesrechtlichen Vorgaben sind derart engmaschig, dass eine Aufsichtspflicht des Bundes bejaht werden muss (E. 4.3). Eine umfassende Aufsichtspflicht des Bundes könnte lediglich verneint werden, falls die Kantone über umfassende Gestaltungsspielräume verfügten. Zwar sehen die umweltrechtlichen Bestimmungen die Zuständigkeit des Kantons für die Umweltverträglichkeit und den Schutz des Bodens einer Schiessanlage vor, die Bundesanforderungen an denBetrieb des ausserdienstlichen Schiesswesens sind jedoch dermassen umfassend, dass den Kantonen kein entscheidwesentlicher Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung dieser Vorgaben verbleibt. Der Bund ist aufgrund seiner ihm rechtlich übertragenen und seiner besonderen tatsächlichen Stellung vorsorgepflichtig (E. 4.4). Im Übrigen finanziert der Bund das ausserdienstliche Schiessen (E. 4.5). Die Verursachereigenschaft des Bundes ist im Sinne von Art. 32d USG zu bejahen, weswegen das VBS nicht nur den Sanierungskostenanteil des dienstlichen Schiesswesens, sondern auch denjenigen des ausserdienstlichen Schiessens zu tragen hat (E. 4.6). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as a basis for cost allocation in relation to who caused the necessary remediation measures through their conduct.
Cited as the legal basis for the cost allocation in the remediation of the shooting range backstop.
Cited in conjunction with USG for cost allocation based on who caused the remediation measures.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00304
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00304 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.02.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.03.2016 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Kostenverteilung / Altlastensanierung · Altlastensanierung des Kugelfangs einer Schiessanlage;
Kostenverteilung. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Rekursentscheid des Regierungsrats. Dagegen ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (E. 1). Streitgegenstand ist die Kostenverteilung, welche im Zuge der Sanierung des Kugelfangs einer Schiessanlage nach Art. 32d USG erging. Umstritten ist, ob der Bund oder der Kanton den auf das ausserdienstliche Schiessen entfallenden Kostenanteil für die Sanierung zu tragen hat (E. 2). Gemäss Art. 2 und Art. 32d Abs. 1 USG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 BV trägt derjenige die Kosten, der die notwendigen Sanierungsmassnahmen durch sein Verhalten verursacht hat.
Dem Gesetz kann allerdings keine Legaldefinition des Verursacherbegriffs entnommen werden (E. 3). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind sowohl der Verhaltens- als auch der Zustandsstörer kostenpflichtig (E. 3.1). Die neuere bundesgerichtliche Rechsprechung qualifiziert den Zweckveranlasser ebenfalls als Verursacher, wenn ein hinreichend direkter funktioneller Zusammenhang zwischen der Ursache und dem Eintritt einer polizeiwidrigen Störung besteht. Da der Bund die Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht unter Sanktionsandrohung vorschreibt, ist der Bund als Zweckveranlasser der im Kugelfang einer Schiessanlage vorhandenen Bodenbelastung zu betrachten (E. 4.1).
Zudem ist der Vollzug des ausserdienstlichen Schiesswesens durch ein dichtes Geflecht bundesrechtlicher Regelungen vorgegeben (E. 4.2). Die bundesrechtlichen Vorgaben sind derart engmaschig, dass eine Aufsichtspflicht des Bundes bejaht werden muss (E. 4.3). Eine umfassende Aufsichtspflicht des Bundes könnte lediglich verneint werden, falls die Kantone über umfassende Gestaltungsspielräume verfügten. Zwar sehen die umweltrechtlichen Bestimmungen die Zuständigkeit des Kantons für die Umweltverträglichkeit und den Schutz des Bodens einer Schiessanlage vor, die Bundesanforderungen an denBetrieb des ausserdienstlichen Schiesswesens sind jedoch dermassen umfassend, dass den Kantonen kein entscheidwesentlicher Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung dieser Vorgaben verbleibt.
Der Bund ist aufgrund seiner ihm rechtlich übertragenen und seiner besonderen tatsächlichen Stellung vorsorgepflichtig (E. 4.4). Im Übrigen finanziert der Bund das ausserdienstliche Schiessen (E. 4.5). Die Verursachereigenschaft des Bundes ist im Sinne von Art. 32d USG zu bejahen, weswegen das VBS nicht nur den Sanierungskostenanteil des dienstlichen Schiesswesens, sondern auch denjenigen des ausserdienstlichen Schiessens zu tragen hat (E. 4.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · ALTLAST ALTLASTENSANIERUNG ANTIMON AUFSICHTSPFLICHT AUSSERDIENSTLICHES SCHIESSEN BLEI KOSTEN KOSTENVERTEILUNG KOSTENVERTEILUNGSVERFÜGUNG KUGELFANG MILITÄRISCHES SCHIESSEN MUNITION SANIERUNG SCHIESSANLAGE SCHIESSWESEN VBS VERANTWORTUNG VERHALTENSSTÖRER VERURSACHER VERURSACHERBEGRIFF VERURSACHERPRINZIP ZUSTANDSSTÖRER ZWECKVERANLASSER · Rechtsnormen:
· Art. 74 Abs. II BV § 25 Abs. I lit. c MG § 62 MG § 63 MG § 125 MG § 133 MG § 1 Abs. II lit. c Schiessanlagen VO § 2 Abs. II Schiessanlagen VO § 3 Abs. II Schiessanlagen VO § 4 Schiessanlagen VO § 9 Abs. I Schiessanlagen VO § 12 Abs. I Schiessanlagen VO § 14 Schiessanlagen VO § 30 Schiessanlagen VO § 32 Abs. II Schiessanlagen VO § 55 Schiessanlagen VO § 2 Zus. 2 Abs. II Weisung für Schiessanlagen § 9 Zus. 3 Weisung für Schiessanlagen § 9 Zus. 5 Weisung für Schiessanlagen § 12 Zus. 7 Weisung für Schiessanlagen § 2 Schiessverordnung § 3 Abs. II Schiessverordnung § 3 Abs. III Schiessverordnung § 9 Abs. I Schiessverordnung § 30 Schiessverordnung § 32 Abs. II Schiessverordnung § 38 lit. a Schiessverordnung § 53 Schiessverordnung § 55 Schiessverordnung Schiessverordnung des VBS § 65 Schiessverordnung des VBS Art. 2 USG Art. 32d USG Art. 34d Abs. IV USG Art. 36 USG § 19 Abs. I VRG § 21 Abs. I VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1