Appeal Dismissed Regarding Building Permit for Advertising Hoardings Based on Aesthetic and Safety Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal challenging a building permit for two advertising hoardings, ruling that the structures were sufficiently integrated into the predominantly commercial surroundings, thereby satisfying the general aesthetic requirement for a satisfactory overall impression under planning law. Although the court acknowledged its full jurisdiction over the local authority's discretionary aesthetic assessment, it found the initial decision justified and noted that a belatedly introduced factual assertion by the appellant, concerning an argument only briefly mentioned after the exchange of written submissions below, did not alter the outcome as it was either inadmissible or irrelevant. Furthermore, the court determined that the hoardings did not pose a danger to traffic safety on the large, clear, and well-developed road, as required by law.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Genügende Einordnung ins Ortsbild. Ästhetikgeneralklausel. Neue Tatsachenbehauptungen. Verkehrssicherheit. Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Bei der Anwendung dieser Ästehtikgeneralkalusel steht den Gemeinden zwar ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Baurekursgericht hat sich mit den von der Baubehörde angeführten Entscheidgründen zwar gebührend auseinanderzusetzen, ansonsten aber eine volle Kognition (E. 3.2). Im vorliegenden Fall besteht eine genügende Einordnung der beiden Plakatwerbeträger in das stark gewerblich geprägte Umfeld (E. 3.4). Die Beschwerdeführerin bringt ein neues Argument vor, welches im Verfahren vor dem Baurekursgericht erst nach Abschluss des Schriftenwechsels am Augenschein kurz erwähnt wurde. Gemäss § 52 Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen vor dem Verwaltungsgericht nur so weit zulässig, als sie durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden sind. Es besteht keine gefestigte Praxis dazu, bis zu welchem Zeitpunkt Tatsachenbehauptungen im Rekursverfahren vorgebracht werden müssen. In neueren Entscheiden hat das Verwaltungsgericht vereinzelt neue Tatsachenbehaputungen nach Abschluss des Schriftenwechsels berücksichtigt (E. 3.6.2). Im vorliegenden Fall kann die Frage offen gelassen werden, denn die genannte Tatsache ändert in der Beurteilung der Sachlage nichts. Gemäss § 240 Abs. 1 PBG dürfen durch Bauten weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden. Im vorliegenden Fall gefährden die beiden Plakatwerbeträger die Verkehrssicherheit nicht, da es sich um eine grosse, übersichtliche und gut ausgebaute Strasse in einem bereits gewerblich geprägten Umfeld handelt (E. 4.3). Abweisung
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision governs the admissibility of new factual allegations before the Administrative Court, cited in the context of the appeal arguments.
This provision regarding traffic safety was applied when the court concluded that the advertising structures did not endanger traffic.
This aesthetic general clause was used as the primary ground to assess the adequate integration of the advertising structures into the local environment.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00295
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00295 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.08.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Genügende Einordnung ins Ortsbild. Ästhetikgeneralklausel. Neue Tatsachenbehauptungen. Verkehrssicherheit. Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird.
Bei der Anwendung dieser Ästehtikgeneralkalusel steht den Gemeinden zwar ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Baurekursgericht hat sich mit den von der Baubehörde angeführten Entscheidgründen zwar gebührend auseinanderzusetzen, ansonsten aber eine volle Kognition (E. 3.2). Im vorliegenden Fall besteht eine genügende Einordnung der beiden Plakatwerbeträger in das stark gewerblich geprägte Umfeld (E. 3.4). Die Beschwerdeführerin bringt ein neues Argument vor, welches im Verfahren vor dem Baurekursgericht erst nach Abschluss des Schriftenwechsels am Augenschein kurz erwähnt wurde.
Gemäss § 52 Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen vor dem Verwaltungsgericht nur so weit zulässig, als sie durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden sind. Es besteht keine gefestigte Praxis dazu, bis zu welchem Zeitpunkt Tatsachenbehauptungen im Rekursverfahren vorgebracht werden müssen. In neueren Entscheiden hat das Verwaltungsgericht vereinzelt neue Tatsachenbehaputungen nach Abschluss des Schriftenwechsels berücksichtigt (E. 3.6.2). Im vorliegenden Fall kann die Frage offen gelassen werden, denn die genannte Tatsache ändert in der Beurteilung der Sachlage nichts.
Gemäss § 240 Abs. 1 PBG dürfen durch Bauten weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden. Im vorliegenden Fall gefährden die beiden Plakatwerbeträger die Verkehrssicherheit nicht, da es sich um eine grosse, übersichtliche und gut ausgebaute Strasse in einem bereits gewerblich geprägten Umfeld handelt (E. 4.3). Abweisung · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EINORDNUNG NEUE TATSACHENBEHAUPTUNG VERKEHRSSICHERHEIT · Rechtsnormen: · § 238 Abs. 1 PBG § 240 Abs. 1 PBG § 55 VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3