Appeal on Transfer Interlocutory Decision Denied Due to Lack of Irreparable Harm
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns the suspensive effect of an appeal against an interlocutory decision regarding a transfer. The court found that the lower instance incorrectly applied the law by classifying the measure as akin to a termination, thus denying suspensive effect. However, the court determined that an incorrect application of procedural law alone does not constitute an irreparable disadvantage, which is a prerequisite for the appeal to be admitted. As no irreparable disadvantage was demonstrated, the appeal was not admitted.
Legislator-Regeste
Amtlichaufschiebende Wirkung des Rekurses | Anfechtungsobjekt ist eine selbständig eröffnete verfahrensleitende Verfügung der Rekursinstanz über die aufschiebende Wirkung, mithin ein Zwischenentscheid (E. 1.1). Da der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, ist gemäss § 38b Abs. 1 lit. c VRG gerichtsintern der Einzelrichter für die Geschäftserledigung zuständig (E. 1.2). Ein Zwischenentscheid ist nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil - gemäss bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich rechtlicher Natur - bewirken könnte (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b; E. 1.3). Nach dem Wortlaut von § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden "sinngemäss" nach den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes, sodass nach Lehre und verwaltungsgerichtlicher Praxis durchaus Raum für sachlich begründete Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht. So lässt sich etwa das Erfordernis eines rechtlichen Nachteils nicht überzeugend in das System der kantonalen Verwaltungsrechtspflege einfügen (E. 1.3.1). In personalrechtlichen Streitigkeiten hat sich eine eigene Praxis entwickelt. So führt der Entzug bzw. die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen eine Kündigung oder Freistellung in der Regel nicht zu einem irreparablen Nachteil (vgl. § 25 Abs. 2 lit. a VRG; E. 1.3.2). Die Vorinstanz stellt vorliegend fest, dass dem Rekurs keine aufschiebende Wirkung zukomme, da eine kündigungsähnliche Anordnung und damit ein Anwendungsfall von § 25 Abs. 2 lit. a VRG vorliege. Die vorinstanzliche Subsumtion unter § 25 Abs. 2 lit. a VRG führt zu einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Handelt es sich bei der getroffenen Massnahme der Beschwerdegegnerin um eine anfechtbare Anordnung, nämlich um eine Versetzung, so kämedem Rekurs von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (E. 1.3.3). Eine falsche Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmung von § 25 VRG bedeutet aber nicht, dass dem Beschwerdeführer allein deswegen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil - was Zulässigkeits- bzw. Eintretensvoraussetzung der Beschwerde bildet - droht. Das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist von Amtes wegen abzuklären. Er ist allerdings zu substanziieren, wenn er nicht offensichtlich ist, wobei in diesem Zusammenhang keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (E. 1.3.4). Ein nicht wiedergutzumachendr Nachteil ist vorliegend nicht ersichtlich (E. 1.3.5). Nichteintreten.
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KI-generiertUsed to determine the conditions under which an interim decision can be appealed, specifically concerning the possibility of a non-reparable disadvantage.
Used in conjunction with Art. 93 Abs. 1 BGG to determine the appealability of interim decisions.
Applied by the lower instance to deny suspensive effect, but deemed misapplied by the court.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00293
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00293 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.11.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · aufschiebende Wirkung des Rekurses · Anfechtungsobjekt ist eine selbständig eröffnete verfahrensleitende Verfügung der Rekursinstanz über die aufschiebende Wirkung, mithin ein Zwischenentscheid (E. 1.1). Da der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, ist gemäss § 38b Abs. 1 lit. c VRG gerichtsintern der Einzelrichter für die Geschäftserledigung zuständig (E. 1.2). Ein Zwischenentscheid ist nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil - gemäss bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich rechtlicher Natur - bewirken könnte (lit.
a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b; E. 1.3). Nach dem Wortlaut von § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden "sinngemäss" nach den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes, sodass nach Lehre und verwaltungsgerichtlicher Praxis durchaus Raum für sachlich begründete Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht. So lässt sich etwa das Erfordernis eines rechtlichen Nachteils nicht überzeugend in das System der kantonalen Verwaltungsrechtspflege einfügen (E. 1.3.1).
In personalrechtlichen Streitigkeiten hat sich eine eigene Praxis entwickelt. So führt der Entzug bzw. die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen eine Kündigung oder Freistellung in der Regel nicht zu einem irreparablen Nachteil (vgl. § 25 Abs. 2 lit. a VRG; E. 1.3.2). Die Vorinstanz stellt vorliegend fest, dass dem Rekurs keine aufschiebende Wirkung zukomme, da eine kündigungsähnliche Anordnung und damit ein Anwendungsfall von § 25 Abs. 2 lit. a VRG vorliege. Die vorinstanzliche Subsumtion unter § 25 Abs. 2 lit. a VRG führt zu einer fehlerhaften Rechtsanwendung.
Handelt es sich bei der getroffenen Massnahme der Beschwerdegegnerin um eine anfechtbare Anordnung, nämlich um eine Versetzung, so kämedem Rekurs von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (E. 1.3.3). Eine falsche Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmung von § 25 VRG bedeutet aber nicht, dass dem Beschwerdeführer allein deswegen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil - was Zulässigkeits- bzw. Eintretensvoraussetzung der Beschwerde bildet - droht. Das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist von Amtes wegen abzuklären.
Er ist allerdings zu substanziieren, wenn er nicht offensichtlich ist, wobei in diesem Zusammenhang keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (E. 1.3.4). Ein nicht wiedergutzumachendr Nachteil ist vorliegend nicht ersichtlich (E. 1.3.5). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG NACHTEIL ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 BGG § 19a VRG § 25 Abs. II lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3