Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00290 • VG ZH VB.2014.00290 KI-generiert

Appeal Regarding Building Permit and Visual Effect of Advertising Structures

Geschäftsnummer VB.2014.00290
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned an appeal regarding a building permit for advertising structures, where the core issue was the application of a general poster placement concept by the municipality against the statutory requirement for structures to achieve a satisfactory overall visual effect, even for advertising. The court reasoned that while a municipality may implement a general concept to ensure equitable treatment and uphold aesthetic standards according to the relevant planning law, this general rule does not relieve the permitting authorities from conducting an individual assessment for each specific application; finding that the municipality's general concept was reasonable and that both the administrative authority and the previous instance had conducted the required case-by-case review, the appeal was ultimately dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Generelles Plakatierungskonzept. Einzelfallbeurteilung. Genügende Einordnung. Ästhethikgeneralklausel. Kognition. Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten und Anlagen für sich und ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt auch für Reklameanlagen. Es ist dabei zulässig, dass die Gemeinde das Anbringen von Plakatstellen in Form eines generellen Plakatierungskonzepts den gebotenen ästhetischen Schranken unterwirft um eine rechtsgleiche Behandlung verschiedener Gesuchsteller zu ermöglichen. Voraussetzung hierfür ist indessen, dass die Gemeinde ihre Vorstellungen in der Form von Richtlinien konkretisiert hat. Ausserdem entbindet eine solche generelle Regelung die Bewilligungsbehörden jedoch nicht von einer Einzelfallbeurteilung (E. 3.3). Im vorliegenden Fall ist das generelle Plakatierungskonzept der Gemeinde als geeignet und vernünftig zu erachten (E. 3.6.1). Ausserdem haben sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz eine einzelfallbezogene Beurteilung der in Frage stehenden Plaktierungsprojekte vorgenommen (E. 3.6.2). Abweisung

Schlagwörter

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Baubewilligung Gesuch an eine Behörde gesetzliche Voraussetzung öffentlich-rechtliches Bauverbot Gestaltung der Baute Planauflage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. 1 PBG

The decision concerns the dismissal of the appeal regarding the necessity of an aesthetically satisfactory overall effect for advertising structures, as stipulated by this provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00290

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00290 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Generelles Plakatierungskonzept. Einzelfallbeurteilung. Genügende Einordnung. Ästhethikgeneralklausel. Kognition. Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten und Anlagen für sich und ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird.

Dies gilt auch für Reklameanlagen. Es ist dabei zulässig, dass die Gemeinde das Anbringen von Plakatstellen in Form eines generellen Plakatierungskonzepts den gebotenen ästhetischen Schranken unterwirft um eine rechtsgleiche Behandlung verschiedener Gesuchsteller zu ermöglichen. Voraussetzung hierfür ist indessen, dass die Gemeinde ihre Vorstellungen in der Form von Richtlinien konkretisiert hat. Ausserdem entbindet eine solche generelle Regelung die Bewilligungsbehörden jedoch nicht von einer Einzelfallbeurteilung (E. 3.3). Im vorliegenden Fall ist das generelle Plakatierungskonzept der Gemeinde als geeignet und vernünftig zu erachten (E. 3.6.1).

Ausserdem haben sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz eine einzelfallbezogene Beurteilung der in Frage stehenden Plaktierungsprojekte vorgenommen (E. 3.6.2). Abweisung · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EINORDNUNG EINZELFALLBEURTEILUNG KOGNITION PLAKATIERUNGSKONZEPT · Rechtsnormen: · § 238 Abs. 1 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5