Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00286 • VG ZH VB.2014.00286 KI-generiert

Owner of Anxious Dog Granted Standing in Administrative Proceedings Against Owner of Dominant Dog

Geschäftsnummer VB.2014.00286
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns the legal standing of a complainant in administrative proceedings related to dog supervision, where the complainant alleged issues between their small, anxious dog and the respondent's large, dominant dog, which resulted in three conflicts, one involving a bite injury. The court reasoned that generally, a person initiating a veterinary administrative proceeding concerning a dog poses only a public interest complaint and lacks legal standing, unless they are specially affected; however, given the repeated serious incidents between the two dogs, their close proximity, and the official determination of incompatibility, the court found that the owner of the small dog had a legitimate, special interest in the proceedings against the owner of the large dog, overturning the previous decision that denied them party status.

Legislator-Regeste

Amtlich

Hundehaltung (Parteistellung) | Parteistellung eines Anzeigers in einem hundeaufsichtsrechtlichen Verfahren. Wer Anzeige gegen einen Hundehalter erstattet und dadurch ein veterinäramtliches Verfahren auslöst, hat in diesem Verfahren in der Regel keine Parteistellung, da er nicht mehr als die Allgemeinheit betroffen ist (Popularbeschwerde). Lediglich besonders betroffenen Anzeigern ist Parteistellung einzuräumen. Im vorliegenden Fall ist von einer legitimationsbegründenden besonderen Betroffenheit auszugehen: Zwischen dem (4 kg schweren ängstlichen) Hund des Anzeigers und dem (23 kg schweren dominanten) Hund der Angezeigten ereigneten sich innert sieben Monaten drei Konflikte von einer gewissen Intensität (einmal mit Bissverletzung, einmal mit Busse wegen ungenügender Hundeaufsicht), und aufgrund der bisherigen Vorfälle, der Nähe des Wohnorts der beiden Hundebesitzer und der veterinäramtlich festgestellten Unverträglichkeit der beiden Hunde erscheint glaubhaft, dass mit weiteren Konflikten von einer gewissen Intensität zu rechnen ist. Unter diesen Umständen kam die Gesundheitsdirektion zu Unrecht zum Schluss, dass der Halter des kleinen Hundes im Verfahren des Veterinäramts gegen die Halterin des grossen Hundes keine Parteistellung habe (E. 4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Dienstrechtliche Stellungen fehlende Legitimation konnexe Verfahren Rechtsstellung verwaltungsmäßige Zuordnung Interessenkollision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 89 Abs. I BGG

This provision is likely the main ground used by the administrative court for its final order regarding the appeal, given the context of determining party status (Legitimation).

Art. 111 Abs. I BGG

This provision is cited in relation to the judgment, suggesting its application in the final decision on the matter.

§ 9 Abs. I lit. a HuG

This provision concerning dog law was used in the basis for the final decision, as the case pertains to dog supervision.

§ 21 Abs. I VRG

This procedural provision concerning administrative procedure law was cited in relation to the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00286

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00286 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.10.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Hundehaltung (Parteistellung) · Parteistellung eines Anzeigers in einem hundeaufsichtsrechtlichen Verfahren. Wer Anzeige gegen einen Hundehalter erstattet und dadurch ein veterinäramtliches Verfahren auslöst, hat in diesem Verfahren in der Regel keine Parteistellung, da er nicht mehr als die Allgemeinheit betroffen ist (Popularbeschwerde).

Lediglich besonders betroffenen Anzeigern ist Parteistellung einzuräumen. Im vorliegenden Fall ist von einer legitimationsbegründenden besonderen Betroffenheit auszugehen: Zwischen dem (4 kg schweren ängstlichen) Hund des Anzeigers und dem (23 kg schweren dominanten) Hund der Angezeigten ereigneten sich innert sieben Monaten drei Konflikte von einer gewissen Intensität (einmal mit Bissverletzung, einmal mit Busse wegen ungenügender Hundeaufsicht), und aufgrund der bisherigen Vorfälle, der Nähe des Wohnorts der beiden Hundebesitzer und der veterinäramtlich festgestellten Unverträglichkeit der beiden Hunde erscheint glaubhaft, dass mit weiteren Konflikten von einer gewissen Intensität zu rechnen ist.

Unter diesen Umständen kam die Gesundheitsdirektion zu Unrecht zum Schluss, dass der Halter des kleinen Hundes im Verfahren des Veterinäramts gegen die Halterin des grossen Hundes keine Parteistellung habe (E. 4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANZEIGE BETROFFENHEIT DRITTBESCHWERDE HUND LEGITIMATION PARTEISTELLUNG POPULARBESCHWERDE TIERSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 89 Abs. I BGG Art. 111 Abs. I BGG § 9 Abs. I lit. a HuG § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3