Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00284 • VG ZH VB.2014.00284 KI-generiert

Forced Commencement of Sentence Following Appeal and Non-Compliance

Geschäftsnummer VB.2014.00284
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case addresses the lawful police escort for the commencement of a sentence after a second order to begin serving the penalty was disregarded following the unsuccessful appeal of the first order. The court reasoned that while a request to postpone the initial sentence commencement might have a suspensive effect, a subsequent request following an expired initial date due to an appeal does not carry such an effect unless the individual becomes medically incapable of being detained in the interim. Since the appellant's claimed high blood pressure did not render him incapable of detention, the court upheld the decision to have him forcibly brought to begin serving his sentence for failing to comply with the second order, and rejected the claim of bias against his case manager.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafantritt | Nichtbeachtung eines zweiten Strafantrittsbefehls (nach erfolgloser Anfechtung eines ersten Strafantrittsbefehls). Beschränkung des Streitgegenstands auf die Frage, ob der Beschwerdeführer polizeilich zum Antritt der Strafe zugeführt werden durfte (E. 1.2). Nichteintreten auf die - von den Vorinstanzen noch nicht beurteilten - Begehren um Versetzung in eine andere Strafanstalt sowie um Wechsel vom geschlossenen in den offenen Strafvollzug (E. 1.3 und 1.4). Gegen den erstmaligen Erlass eines Strafantrittsbefehls kann ein Verschiebungsgesuch gestellt werden, dem unter Umständen aufschiebende Wirkung zukommt. Anders verhält es sich, wenn ein zweiter Strafantrittsbefehl erlassen werden muss, weil der ursprünglich angesetzte Termin aufgrund einer erfolglosen Anfechtung verstrichen ist: Diesfalls kommt einem (abermaligen) Gesuch um Verschiebung des Strafantritts keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Terminverschiebung kommt in solchen Fällen lediglich noch dann - durch Anordnung vorsorglicher Massnahmen - in Frage, wenn die gesuchstellende Person zwischenzeitlich aus gesundheitlichen Gründen hafterstehungsunfähig geworden ist. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer Bluthochdruckprobleme geltend, die ihn nicht als hafterstehungsunfähig erscheinen lassen. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer polizeilich dem Strafantritt zugeführt wurde, nachdem er dem zweiten Antrittsbefehl keine Folge geleistet hatte (E. 2). Die Rüge des Beschwerdeführers, sein Fallverantwortlicher sei befangen, weil er ihn nach dem verweigerten Strafantritt zur Verhaftung ausschrieben hatte, erweist sich als unbegründet (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Durchsetzungshaft Vollzug von Freiheitsstrafen Eröffnung der Strafuntersuchung Überprüfung der Strafzumessung Widerruf des bedingten Strafvollzugs Vorführung vor der Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00284

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00284 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.06.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 03.07.2014 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafantritt · Nichtbeachtung eines zweiten Strafantrittsbefehls (nach erfolgloser Anfechtung eines ersten Strafantrittsbefehls). Beschränkung des Streitgegenstands auf die Frage, ob der Beschwerdeführer polizeilich zum Antritt der Strafe zugeführt werden durfte (E. 1.2).

Nichteintreten auf die - von den Vorinstanzen noch nicht beurteilten - Begehren um Versetzung in eine andere Strafanstalt sowie um Wechsel vom geschlossenen in den offenen Strafvollzug (E. 1.3 und 1.4). Gegen den erstmaligen Erlass eines Strafantrittsbefehls kann ein Verschiebungsgesuch gestellt werden, dem unter Umständen aufschiebende Wirkung zukommt. Anders verhält es sich, wenn ein zweiter Strafantrittsbefehl erlassen werden muss, weil der ursprünglich angesetzte Termin aufgrund einer erfolglosen Anfechtung verstrichen ist: Diesfalls kommt einem (abermaligen) Gesuch um Verschiebung des Strafantritts keine aufschiebende Wirkung zu.

Eine Terminverschiebung kommt in solchen Fällen lediglich noch dann - durch Anordnung vorsorglicher Massnahmen - in Frage, wenn die gesuchstellende Person zwischenzeitlich aus gesundheitlichen Gründen hafterstehungsunfähig geworden ist. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer Bluthochdruckprobleme geltend, die ihn nicht als hafterstehungsunfähig erscheinen lassen. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer polizeilich dem Strafantritt zugeführt wurde, nachdem er dem zweiten Antrittsbefehl keine Folge geleistet hatte (E. 2).

Die Rüge des Beschwerdeführers, sein Fallverantwortlicher sei befangen, weil er ihn nach dem verweigerten Strafantritt zur Verhaftung ausschrieben hatte, erweist sich als unbegründet (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BEFANGENHEIT GESCHLOSSENER STRAFVOLLZUG GESUNDHEIT HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT STRAFANTRITT VERHAFTUNG · Rechtsnormen: · § 49 Abs. I JVV § 58 JVV Art. 76 Abs. II StGB § 5a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4