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VB.2014.00283 • VG ZH VB.2014.00283 KI-generiert

Challenge to Restraining Order Under Protection Against Violence Act

Geschäftsnummer VB.2014.00283
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed a challenge to protective measures issued under the Protection Against Violence Act, specifically concerning a restraining order (Rayonverbot). The measures were initially imposed by the city police after the applicant stepped on his wife's foot and pulled her mouth during an argument, which a magistrate later upheld but lifted the contact ban while extending the spatial restriction. The court ruled that it would not consider the appeal insofar as it challenged the magistrate's confirmation of protective measures that had already lapsed, but it ultimately granted the appeal and revoked the spatial restriction because the situation between the parties had since relaxed, with no qualifying incidents of domestic violence occurring since February 2014, suggesting the ongoing danger necessitating the restriction no longer existed, particularly as the parties had agreed the opposing party could temporarily remain in the shared apartment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS140050 | Aufhebung des Rayonverbots. Nichteintreten, soweit sich die Beschwerde gegen die haftrichterliche Bestätigung der von der Stadtpolizei verfügten, bereits weggefallenen Schutzmassnahmen richtet (E. 1.2). Die Polizei verfügte die Gewaltschutzmassnahmen, nachdem der Beschwerdeführer seiner Frau anlässlich einer Streitigkeit auf den Fuss getreten war und ihr den Mund aufgezogen hatte (E. 3.2). Der Haftrichter hob das Kontaktverbot auf, verlängerte aber das Rayonverbot. Da sich inzwischen die Situation zwischen den Parteien entspannt hat und seit Februar 2014 keine Vorfälle mehr vorkamen, die als häusliche Gewalt im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu qualifizieren sind, kann nicht mehr von einer fortbestehenden Gefährdung durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden. Da sich die Parteien ohnehin einigten, dass vorerst die Beschwerdegegnerin in der Wohnung bleiben darf, ist das Interesse an der Aufrechterhaltung des Rayonverbots auch gering (E. 3.4.4). Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Häusliche Gewalt Notwehr Eheschutzmassnahmen Einschüchterungsklage Verbot des Mobbings Drohung gegen Behörden und Beamte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. I lit. a GSG

This provision defines domestic violence, forming the basis for the court's substantive assessment regarding the continued necessity of the protection order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00283

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00283 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.06.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS140050 · Aufhebung des Rayonverbots. Nichteintreten, soweit sich die Beschwerde gegen die haftrichterliche Bestätigung der von der Stadtpolizei verfügten, bereits weggefallenen Schutzmassnahmen richtet (E. 1.2). Die Polizei verfügte die Gewaltschutzmassnahmen, nachdem der Beschwerdeführer seiner Frau anlässlich einer Streitigkeit auf den Fuss getreten war und ihr den Mund aufgezogen hatte (E. 3.2).

Der Haftrichter hob das Kontaktverbot auf, verlängerte aber das Rayonverbot. Da sich inzwischen die Situation zwischen den Parteien entspannt hat und seit Februar 2014 keine Vorfälle mehr vorkamen, die als häusliche Gewalt im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu qualifizieren sind, kann nicht mehr von einer fortbestehenden Gefährdung durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden. Da sich die Parteien ohnehin einigten, dass vorerst die Beschwerdegegnerin in der Wohnung bleiben darf, ist das Interesse an der Aufrechterhaltung des Rayonverbots auch gering (E. 3.4.4).

Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG EHESCHEIDUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN HÄUSLICHE GEWALT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT STREITIGKEIT WOHNUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I lit. a GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2