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VB.2014.00278 • VG ZH VB.2014.00278 KI-generiert

Building Permit Exception for Open Space Encroachment and Jurisdictional Dispute

Geschäftsnummer VB.2014.00278
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A dispute arose regarding a building permit for balconies that projected over a designated open space zone, specifically concerning the jurisdiction for issuing an exception permit and the applicability of federal regulations concerning open space zones. The court reasoned that while federal law regarding open space zones is generally inapplicable when the zone lies entirely within a planned building area, the federal regulation is still relevant as cantonal law, though the local building authority, not the cantonal building department, has jurisdiction for exceptions within an internally situated open space zone. However, since the open space zone in question was not internally situated, the cantonal building department's issuance of the exception permit was deemed proper regarding jurisdiction, yet the approval was based insufficiently on comparing the project to existing municipal practice without substantiating evidence, leading to the cancellation of the exception permit for encroaching on the open space zone, rendering the separate inquiry into the required setback line obsolete.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Überstellung der Freihaltezone beziehungsweise der Waldabstandslinie durch Balkone: Zuständigkeit und Bewilligungsvoraussetzungen. Befindet sich eine in einem Nutzungsplan festgesetzte Freihaltezone vollständig innerhalb des nutzungsplanerisch ausgeschiedenen Baugebiets, ist Art. 24 RPG ausnahmsweise nicht (unmittelbar als Bundesrecht) anwendbar. Kraft Verweisung im kantonalen Recht ist Art. 24 RPG (als kantonales Recht) dennoch auf zonenwidrige Bauten und Anlagen in einer innen liegenden Freihaltezone anwendbar. Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist in solchen Fällen nicht die Baudirektion, sondern die örtliche Baubehörde zuständig. Da es sich vorliegend nicht um eine innen liegende Freihaltezone handelt, erfolgte die Erteilung der Ausnahmebewilligung zu Recht durch die Baudirektion (E. 5.1). Die Baudirektion des Kantons Zürich bejahte die Standortgebundenheit der projektierten Balkone lediglich unter Hinweis auf die diesbezügliche Praxis der Stadt Zürich jedoch ohne weitere Begründung. Zur Eruierung dieser Bewilligungspraxis müssten Vergleichsobjekte gefunden werden. Diesbezüglich fehlen jedoch substantiierte Vorbringen (5.3). Freihaltezonen und Waldabstandslinien dienen unterschiedlichen Zwecken und können nebeneinander bestehen. Eine neue Waldabstandslinie ersetzt eine bestehende Freihaltezone nicht. Da vorliegend die Ausnahmebewilligung für die Überstellung der Freihaltezone aufzuheben ist und die projektierten Balkone damit nicht bewilligungsfähig sind, erübrigt sich die Prüfung der Voraussetzungen für die Überstellung der Waldabstandslinie (E. 6.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Bauzone Weltraumrecht Bauzonenwidrigkeit Plangenehmigung Überbaurecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 RPG

Although generally not directly applicable to internal buffer zones, the provision was cited as the legal basis for the applicability of zoning rules in such zones through cantonal law, relevant to the overall judgment regarding the exception permit.

§ 62 Abs. I PBG

Cited in relation to the jurisdiction for granting the exception permit, although the final order's reasoning confirmed the Baudirektion's competence in this specific case.

§ 40 PBG

Cited as a potentially relevant provision, but the final disposal ruled on the merits based on the facts and other cited laws.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00278

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00278 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.09.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Überstellung der Freihaltezone beziehungsweise der Waldabstandslinie durch Balkone: Zuständigkeit und Bewilligungsvoraussetzungen. Befindet sich eine in einem Nutzungsplan festgesetzte Freihaltezone vollständig innerhalb des nutzungsplanerisch ausgeschiedenen Baugebiets, ist Art. 24 RPG ausnahmsweise nicht (unmittelbar als Bundesrecht) anwendbar.

Kraft Verweisung im kantonalen Recht ist Art. 24 RPG (als kantonales Recht) dennoch auf zonenwidrige Bauten und Anlagen in einer innen liegenden Freihaltezone anwendbar. Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist in solchen Fällen nicht die Baudirektion, sondern die örtliche Baubehörde zuständig. Da es sich vorliegend nicht um eine innen liegende Freihaltezone handelt, erfolgte die Erteilung der Ausnahmebewilligung zu Recht durch die Baudirektion (E. 5.1). Die Baudirektion des Kantons Zürich bejahte die Standortgebundenheit der projektierten Balkone lediglich unter Hinweis auf die diesbezügliche Praxis der Stadt Zürich jedoch ohne weitere Begründung.

Zur Eruierung dieser Bewilligungspraxis müssten Vergleichsobjekte gefunden werden. Diesbezüglich fehlen jedoch substantiierte Vorbringen (5.3). Freihaltezonen und Waldabstandslinien dienen unterschiedlichen Zwecken und können nebeneinander bestehen. Eine neue Waldabstandslinie ersetzt eine bestehende Freihaltezone nicht. Da vorliegend die Ausnahmebewilligung für die Überstellung der Freihaltezone aufzuheben ist und die projektierten Balkone damit nicht bewilligungsfähig sind, erübrigt sich die Prüfung der Voraussetzungen für die Überstellung der Waldabstandslinie (E. 6.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN FREIHALTEZONE INNEN LIEGENDE FREIHALTEZONE WALDABSTANDSLINIE ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · § 40 PBG § 62 Abs. I PBG Art. 24 RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3