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VB.2014.00272 • VG ZH VB.2014.00272 KI-generiert

Father's Protective Order Modified After Failure to Hear Children

Geschäftsnummer VB.2014.00272
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a protective order prohibiting contact between a father and his two minor children following an incident of domestic violence where the father physically assaulted and threatened the mother in the presence of the children. The court found that the lower instance failed to personally hear the children, violating their right to be heard and the Convention on the Rights of the Child. Newly obtained information indicated the teenage son no longer required protection and wished to maintain contact, leading to the lifting of the contact ban for him. However, the daughter's ambivalent statements necessitated further investigation, and the case was remanded for a new decision after hearing the daughter and her parents.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutzrechtliches Kontaktverbot zwischen einem Vater und seinen zwei jugendlichen Kindern. Der 17-jährige Sohn und die 12-jährige Tochter waren anwesend, als ihr Vater gegenüber der Mutter handgreiflich wurde und sie dabei leicht verletzte sowie bedrohte. Es erscheint fraglich, ob die blosse Anwesenheit der Kinder bei diesem Vorfall für sich allein genügt, um sie als selber gewaltbetroffene Personen zu erachten bzw. um ein dreimonatiges Kontaktverbot des Vaters zu den Kindern zu rechtfertigen. Um dies beurteilen zu können, hätte die Vorinstanz die beiden - mehr als 6 Jahre alten - Kinder persönlich anhören müssen. Indem sie dies nicht tat, verletzte sie das Kindesrechtsübereinkommen bzw. das rechtliche Gehör der Kinder (E. 4.6). Kürzlich - nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens - wurden die Kinder von ihrer Beiständin zum Gewaltschutzvorfall befragt. Aus den Befragungsnotizen der Beiständin geht hervor, dass der 17-jährige Sohn - jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt - den Kontakt zu seinem Vater aufrecht erhalten will und nicht (mehr) als schutzbedürftig erachtet werden kann. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als das Kontaktverbot des Vaters zu seinem Sohn aufzuheben ist (E. 4.9). Die 12-jährige Tochter hat sich gegenüber der Beiständin hingegen auf ambivalente Weise geäussert und gegenüber einer möglichen Kontaktwiederaufnahme zu ihrem Vater Vorbehalte angebracht; ihre Schutzbedürftigkeit kann deshalb nicht abschliessend beurteilt werden. Die Sache ist somit zur Anhörung der Tochter (und ihrer Eltern) sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 4.8). Kostenauferlegung an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. wegen mangelhafter Abklärung des Sachverhalts (E. 5.2). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (E. 5.3); Festlegung des Honorars (E. 5.4). Teilweise Gutheissung / Rückweisung.

Schlagwörter

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Anhörung eines Elternteils minderjährige Kinder Abänderung der elterlichen Sorge Rechte des Kindes Häusliche Gewalt Kindesschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 KRK

Cited as the legal basis for the violation of the children's right to be heard and the violation of the Convention on the Rights of the Child.

Art. 2 Abs. III GSG

Cited as part of the legal framework for measures under the Protection Against Violence Act, though not explicitly used for the final orders on contact prohibition/lifting.

Art. 3 Abs. II lit. c GSG

Cited as part of the legal framework for measures under the Protection Against Violence Act, though not explicitly used for the final orders on contact prohibition/lifting.

Art. 10 Abs. I GSG

Cited as part of the legal framework for measures under the Protection Against Violence Act, though not explicitly used for the final orders on contact prohibition/lifting.

§ 13 Abs. II VRG

Cited for imposing costs on the lower instance due to violation of the right to be heard and inadequate factual investigation.

§ 16 Abs. III VRG

Cited for granting legal aid.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00272

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00272 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.06.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Gewaltschutzrechtliches Kontaktverbot zwischen einem Vater und seinen zwei jugendlichen Kindern. Der 17-jährige Sohn und die 12-jährige Tochter waren anwesend, als ihr Vater gegenüber der Mutter handgreiflich wurde und sie dabei leicht verletzte sowie bedrohte.

Es erscheint fraglich, ob die blosse Anwesenheit der Kinder bei diesem Vorfall für sich allein genügt, um sie als selber gewaltbetroffene Personen zu erachten bzw. um ein dreimonatiges Kontaktverbot des Vaters zu den Kindern zu rechtfertigen. Um dies beurteilen zu können, hätte die Vorinstanz die beiden - mehr als 6 Jahre alten - Kinder persönlich anhören müssen. Indem sie dies nicht tat, verletzte sie das Kindesrechtsübereinkommen bzw. das rechtliche Gehör der Kinder (E. 4.6). Kürzlich - nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens - wurden die Kinder von ihrer Beiständin zum Gewaltschutzvorfall befragt.

Aus den Befragungsnotizen der Beiständin geht hervor, dass der 17-jährige Sohn - jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt - den Kontakt zu seinem Vater aufrecht erhalten will und nicht (mehr) als schutzbedürftig erachtet werden kann. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als das Kontaktverbot des Vaters zu seinem Sohn aufzuheben ist (E. 4.9). Die 12-jährige Tochter hat sich gegenüber der Beiständin hingegen auf ambivalente Weise geäussert und gegenüber einer möglichen Kontaktwiederaufnahme zu ihrem Vater Vorbehalte angebracht; ihre Schutzbedürftigkeit kann deshalb nicht abschliessend beurteilt werden.

Die Sache ist somit zur Anhörung der Tochter (und ihrer Eltern) sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 4.8). Kostenauferlegung an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. wegen mangelhafter Abklärung des Sachverhalts (E. 5.2). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (E. 5.3); Festlegung des Honorars (E. 5.4). Teilweise Gutheissung / Rückweisung. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG GEWALTSCHUTZ GRUNDRECHT HÄUSLICHE GEWALT KINDER KINDESRECHTSÜBEREINKOMMEN KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR SCHUTZBEDÜRFNIS · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. III GSG Art. 3 Abs. II lit. c GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 9 KRK § 13 Abs. II VRG § 16 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3