Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00262 • VG ZH VB.2014.00262 KI-generiert

Self-Employed Residency Application Proof of Intent Failure

Geschäftsnummer VB.2014.00262
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A national of an agreement party seeking residency for self-employment in another contracting state is entitled to a residence permit valid for at least five years upon demonstrating their intention to establish a self-employed activity, with the requesting state only permitted to require the entry document and proof of establishment for self-employment under the Agreement on the Free Movement of Persons (AFMP). The court found that neither the AFMP nor its implementing ordinance specified the form or standards for proving the intended self-employment, placing the burden of proof on the applicant, who failed to sufficiently meet this requirement, thus precluding any right to residence under the relevant article of the AFMP annex.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA | Anwendungsbereich des FZA (E. 2.1). Der Staatsangehörige einer Vertragspartei, der sich zwecks Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderern Vertragspartei niederlasesn will, erhält eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich niederlassen will. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dürfen die Vertragsparteien von ihm nur den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist, und den Nachweis der Niederlassung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen (E. 2.2). Weder das FZA noch die VEP enthalten nähere Angaben darüber, in welcher Form der Nachweis über die ausgeübte oder beabsichtigte selbstständige Erwerbstätigkeit zu erbringen ist und welchen Anforderungen er zu genügen hat (E. 2.3). Es obliegt dem Gesuchsteller, den Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu erbringen (E. 2.5). Der Beschwerdeführer kam seiner Nachweispflicht nicht in genügender Weise nach (E. 3.5). Sodann kommt ihm auch gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA kein Aufenthaltsanspruch zu (E. 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen selbständige Erwerbstätigkeit gültige Reisedokumente Arbeitsverträge Bewerbung Niederlassungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 Anhang I FZA

The appeal was dismissed because the appellant was not entitled to a right of residence based on this article.

Art. 12 Anhang I FZA

This article, concerning the right of residence for self-employed persons, was discussed as the basis for the application in the reasoning, although the final order dismisses the appeal based on Art. 24.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00262

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00262 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.05.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA · Anwendungsbereich des FZA (E. 2.1). Der Staatsangehörige einer Vertragspartei, der sich zwecks Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderern Vertragspartei niederlasesn will, erhält eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich niederlassen will.

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dürfen die Vertragsparteien von ihm nur den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist, und den Nachweis der Niederlassung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen (E. 2.2). Weder das FZA noch die VEP enthalten nähere Angaben darüber, in welcher Form der Nachweis über die ausgeübte oder beabsichtigte selbstständige Erwerbstätigkeit zu erbringen ist und welchen Anforderungen er zu genügen hat (E. 2.3). Es obliegt dem Gesuchsteller, den Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu erbringen (E. 2.5).

Der Beschwerdeführer kam seiner Nachweispflicht nicht in genügender Weise nach (E. 3.5). Sodann kommt ihm auch gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA kein Aufenthaltsanspruch zu (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · NACHWEISPFLICHT SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 12 Anhang I FZA Art. 24 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2