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VB.2014.00252 • VG ZH VB.2014.00252 KI-generiert

Social Assistance Household Management Allowance Presumption of Shared Household Case

Geschäftsnummer VB.2014.00252
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the crediting of a household management allowance within social assistance, upholding the decision against the claimant based on the presumption of a shared household when a recipient lives with non-recipient, employed family members or partners. The reasoning was that social authorities are entitled to assume a shared household where the recipient manages the home, a practice based on the implicit agreement of the non-recipient household members; thus, the burden of proof lay with the claimant to demonstrate entirely or partially separate household management or that the partner's income precluded receiving the maximum allowance, a proof the claimant failed to furnish.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung Die Sozialbehörde ist darauf angewiesen, die Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. Dabei ist davon auszugehen, dass die unterstützte Person den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern und Partnerin oder Partner führt bzw. führen muss. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass es der unterstützten Person auch tatsächlich möglich ist, den Haushalt für die nicht unterstützte Person zu führen, was selbstverständlich eines (zumindest stillschweigenden) Einverständnisses der nicht unterstützten Person bedarf, das aber bei engen familiären oder partnerschaftlichen Bindungen regelmässig angenommen werden kann. In diesen Fällen ist daher eine Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung zu vermuten, womit es gegebenenfalls Sache des Sozialhilfeempfängers ist, eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die Vermutung umzustossen (E 2.3). Aufgrund der Wohnumstände ist von einer gemeinsamen Haushaltsführung auszugehen (E. 3.1). Der Beschwerdeführer erbrachte den ihm obliegenden Beweis nicht, dass seiner Partnerin die Ausrichtung der maximalen Haushaltsführungsentschädigung aufgrund ihres (zu) geringen Einkommens überhaupt nicht möglich ist. Schliesslich geht er selber davon aus, bei einer Verbesserung seines Gesundheitszustands und trotz seiner chronischen Erkrankung erneut im Haushalt arbeiten zu können, ohne aber zu belegen, dass seine Partnerin auch dann den gesamten sie betreffenden Anteil an der Haushaltsführung übernimmt, wenn er wieder in der Lage ist, sie darin zu unterstützen (E. 3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Haushaltungszulage Sozialhilfe Beweislast Beistandspflicht Familienangehöriger Betreuungsunterhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 18 Abs. I SHG

This provision serves as the legal basis for the decision regarding social assistance (implied by the context of the case being about social assistance and the appeal's dismissal).

§ 16 Abs. IV SHV

This provision relates to the assessment of the household management compensation, which was central to the appeal.

§ 7 VRG

This provision appears to govern the final administrative ruling or procedure, as it is listed alongside the substantive laws in the decision's conclusion/summary.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00252

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00252 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.06.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung Die Sozialbehörde ist darauf angewiesen, die Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. Dabei ist davon auszugehen, dass die unterstützte Person den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern und Partnerin oder Partner führt bzw. führen muss.

Dem liegt die Annahme zugrunde, dass es der unterstützten Person auch tatsächlich möglich ist, den Haushalt für die nicht unterstützte Person zu führen, was selbstverständlich eines (zumindest stillschweigenden) Einverständnisses der nicht unterstützten Person bedarf, das aber bei engen familiären oder partnerschaftlichen Bindungen regelmässig angenommen werden kann. In diesen Fällen ist daher eine Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung zu vermuten, womit es gegebenenfalls Sache des Sozialhilfeempfängers ist, eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die Vermutung umzustossen (E 2.3).

Aufgrund der Wohnumstände ist von einer gemeinsamen Haushaltsführung auszugehen (E. 3.1). Der Beschwerdeführer erbrachte den ihm obliegenden Beweis nicht, dass seiner Partnerin die Ausrichtung der maximalen Haushaltsführungsentschädigung aufgrund ihres (zu) geringen Einkommens überhaupt nicht möglich ist. Schliesslich geht er selber davon aus, bei einer Verbesserung seines Gesundheitszustands und trotz seiner chronischen Erkrankung erneut im Haushalt arbeiten zu können, ohne aber zu belegen, dass seine Partnerin auch dann den gesamten sie betreffenden Anteil an der Haushaltsführung übernimmt, wenn er wieder in der Lage ist, sie darin zu unterstützen (E. 3.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · GESUNDHEITSZUSTAND HAUSHALT HAUSHALTFÜHRUNG HAUSHALTSENTSCHÄDIGUNG VERMUTUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 18 Abs. I SHG § 16 Abs. IV SHV § 7 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3