Stateless Person Permit Change Denial and Partial Grant of Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative appeal concerned a stateless individual seeking a permit change to a new canton, Zürich, asserting rights based on international conventions and personal circumstances, including health issues necessitating remaining in Zürich where their center of life was located. The court dismissed claims based on rights derived from international human rights conventions and the Convention relating to the Status of Stateless Persons, and found that the individual's unemployment precluded an automatic right to a canton change under the relevant residency law; thus, the decision on the permit fell within the discretionary power of the authority, which showed no error in judgment. However, because the appeal was not entirely without prospect of success, the court partially granted the appeal by awarding the appellant free legal assistance for the prior proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) | Aufenthaltsbewilligung. Kantonswechsel. Familien- und Privatleben. Staatenlosigkeit. Angemessenheit. Unentgeltliche Prozessführung. Die vorliegende Streitsache betrifft einerseits die Bewilligung des Kantonswechsels, andererseits die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Der Beschwerdeführer ist in beiden Zusammenhängen der Ansicht, dass er aufgrund völkervertragsrechtlicher Bestimmungen im Vergleich zu anderen Personen über weitergehende Ansprüche verfügt. Dieser Einwand ist unbegrändet. Dem Beschwerdeführer kommen weder Ansprüche aus Art. 8 EMRK noch aus dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen zu (E. 2). Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen und psychischen Probleme nicht in der Lage, den Kanton Zürich zu verlassen. Aussderdem befinde sich sein Lebensmittelpunkt hier. Ihm stehe aufgrund von Art. 27 Abs. 2 AuG ein Anspruch auf Kantonswechsel zu. Vorliegend scheidet ein Anspruch auf Kantonswechsel allerdings bereits aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers aus. Fehlt es an einer oder allenfalls gar mehreren Voraussetzungen für einen Kantonswechsel, liegt der Entscheid über die Bewilligung des Aufenthalts im Ermessen der zuständigen Behörde. Ein Ermessensfehler der vorinstanz ist vorliegend nicht ersichtlich (E. 3). Allerdings wäre im Rahmen der Angemessenheitskontrolle durchaus auch eine Gutheissung des Rekurses denkbar gewesen. Das Begehren des Beschwerdeführers war somit nicht offensichtlich aussichtslos, weshalb ihm in teilweiser Gutheissung der Beschwerde unentgeltliche Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren ist (E. 5). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision governs the conditions for changing canton residence, which was the subject of the appeal regarding the right to transfer residence.
This article was cited in the dispositive, allowing for partial granting of free legal aid for the previous instance procedure.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00251
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00251 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) · Aufenthaltsbewilligung. Kantonswechsel. Familien- und Privatleben. Staatenlosigkeit. Angemessenheit. Unentgeltliche Prozessführung. Die vorliegende Streitsache betrifft einerseits die Bewilligung des Kantonswechsels, andererseits die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.
Der Beschwerdeführer ist in beiden Zusammenhängen der Ansicht, dass er aufgrund völkervertragsrechtlicher Bestimmungen im Vergleich zu anderen Personen über weitergehende Ansprüche verfügt. Dieser Einwand ist unbegrändet. Dem Beschwerdeführer kommen weder Ansprüche aus Art. 8 EMRK noch aus dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen zu (E. 2). Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen und psychischen Probleme nicht in der Lage, den Kanton Zürich zu verlassen. Aussderdem befinde sich sein Lebensmittelpunkt hier.
Ihm stehe aufgrund von Art. 27 Abs. 2 AuG ein Anspruch auf Kantonswechsel zu. Vorliegend scheidet ein Anspruch auf Kantonswechsel allerdings bereits aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers aus. Fehlt es an einer oder allenfalls gar mehreren Voraussetzungen für einen Kantonswechsel, liegt der Entscheid über die Bewilligung des Aufenthalts im Ermessen der zuständigen Behörde. Ein Ermessensfehler der vorinstanz ist vorliegend nicht ersichtlich (E. 3). Allerdings wäre im Rahmen der Angemessenheitskontrolle durchaus auch eine Gutheissung des Rekurses denkbar gewesen.
Das Begehren des Beschwerdeführers war somit nicht offensichtlich aussichtslos, weshalb ihm in teilweiser Gutheissung der Beschwerde unentgeltliche Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren ist (E. 5). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten · --- · Stichworte: · ANGEMESSENHEIT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG KANTONSWECHSEL UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) · Rechtsnormen: · Art. 31 AuG Art. 37 AuG Art. 96 AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3