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VB.2014.00245 • VG ZH VB.2014.00245 KI-generiert

Building Authority's Right to Investigate Balcony Violations Ex Officio

Geschäftsnummer VB.2014.00245
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that a building authority could investigate building line violations concerning balconies *ex officio*, even if not raised by the appellant, because obvious legal defects and significant public interests were involved. The court found that the balconies in question, which extended nearly the entire facade, were not individual projections as defined by law, nor were they easily removable or situated within the building line, thus violating building regulations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Rechtsanwendung von Amtes wegen. Rügeprinzip. Baulinienüberstellung. Einzelne Vorsprünge. Die Vorinstanz durfte sich vorliegend von Amtes wegen mit der Baulinienüberstellung von Balkonen befassen, obwohl deren Rechtswidrigkeit im Rekursverfahren nicht gerügt worden war. Durch das Rügeprinzip im Rechtsmittelverfahren wird zwar die Überprüfungspflicht der Rechtsmittelinstanzen eingeschränkt, nicht jedoch das Überprüfungsrecht. Wenn offensichtliche Rechtsmängel bestehen, wesentliche öffentliche Interessen verletzt wurden oder nicht gerügte Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit Parteivorbringen stehen, ist es der Vorinstanz erlaubt, nicht gerügte Rechtsmängel zu überprüfen (E. 3.3). Die im konkreten Fall die Baulinie überstellenden Balkone sind weder mit § 100 Abs. 1 noch Abs. 3 PBG vereinbar. Da sie sich nahezu über die ganze Fassade ziehen, handelt es sich nicht mehr um einzelne oberirdische Vorsprünge im Sinne von § 100 Abs. 1 PBG. Schliesslich sind die Balkone auch nicht ohne Weiteres wieder entfernbar oder auf einen Standort im Baulinienbereich angewiesen, wonach eine Anwendbarkeit von § 100 Abs. 3 ebenfalls entfällt (E. 4). Abweisung

Schlagwörter

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Überschreitung der Gebäudehöhe Baukontrolle Bauordnung öffentliches Gebäude Baulinie Staatsorgane

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 100 Abs. 1 PBG

The balconies exceeding the building line are not compatible with this provision, as they extend along almost the entire facade and are not considered individual above-ground projections.

§ 100 Abs. 3 PBG

This provision is not applicable because the balconies are not easily removable nor are they dependent on a location within the building line area.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00245

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00245 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.12.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Rechtsanwendung von Amtes wegen. Rügeprinzip. Baulinienüberstellung. Einzelne Vorsprünge. Die Vorinstanz durfte sich vorliegend von Amtes wegen mit der Baulinienüberstellung von Balkonen befassen, obwohl deren Rechtswidrigkeit im Rekursverfahren nicht gerügt worden war.

Durch das Rügeprinzip im Rechtsmittelverfahren wird zwar die Überprüfungspflicht der Rechtsmittelinstanzen eingeschränkt, nicht jedoch das Überprüfungsrecht. Wenn offensichtliche Rechtsmängel bestehen, wesentliche öffentliche Interessen verletzt wurden oder nicht gerügte Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit Parteivorbringen stehen, ist es der Vorinstanz erlaubt, nicht gerügte Rechtsmängel zu überprüfen (E. 3.3). Die im konkreten Fall die Baulinie überstellenden Balkone sind weder mit § 100 Abs. 1 noch Abs. 3 PBG vereinbar. Da sie sich nahezu über die ganze Fassade ziehen, handelt es sich nicht mehr um einzelne oberirdische Vorsprünge im Sinne von § 100 Abs. 1 PBG.

Schliesslich sind die Balkone auch nicht ohne Weiteres wieder entfernbar oder auf einen Standort im Baulinienbereich angewiesen, wonach eine Anwendbarkeit von § 100 Abs. 3 ebenfalls entfällt (E. 4). Abweisung · --- · Stichworte: · BALKON BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAULINIENÜBERSTELLUNG RECHTSANWENDUNG VON AMTES WEGEN REFORMATIO IN PEIUS RÜGEPRINZIP VORSPRUNG · Rechtsnormen: · § 100 Abs. 1 PBG § 100 Abs. 3 PBG § 27 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3