Residence Permit Refusal for Overstaying Medical Patient in Foster Care
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe petitioner, initially granted a short-term residence permit for medical treatment in Switzerland, overstayed and now lives as a foster child with an aunt, leading to a dispute over residence authorization. The court reasoned that Article 8 of the ECHR primarily protects the core family, and while other close relationships can be covered if a significant dependency exists beyond normal affection, the petitioner's intact relationship with his parents, who can provide care, made establishing such a right questionable, ultimately finding the refusal of a residence permit proportionate, as the petitioner had no right to stay under Article 8 ECHR, and the relevant provisions allowing discretion for foster children not slated for adoption were correctly applied by denying the permit.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | [Dem Beschwerdeführer wurde eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt, um sich in der Schweiz operieren zu lassen. Er reiste hernach nicht wieder aus und lebt nun als Pflegekind bei seiner Tante.] Art. 8 EMRK schützt im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Neben der eigentlichen Kernfamilie werden auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (E. 4.1). Das Bundesgericht verlangt für Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (in der Regel), dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der um Bewilligung ersuchenden ausländischen und der hier aufenthaltsberechtigten Person besteht, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht. DIes ist in der Lehre umstritten (E. 4.2). Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern ist intakt und diese können seine Betreuung sicherstellen. Ob neben dieser Beziehung eine weitere schützenswerte Beziehung im Sinn von Art. 8 EMRK entstehen kann, erscheint deshalb fraglich, kann aber letztlich ebenso offenbleiben wie die Frage, ob zwischen den Beschwerdeführenden ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich ist bzw. ob ein solches aufgrund der medizinischen Probleme des Beschwerdeführers bestünde (E. 4.3). Eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer kommt gestützt auf Art. 8 EMRK kein Aufenthaltsanspruch zu (E. 4.13). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AuG) abgewichen werden, um den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln. Dieser Artikel ist nur auf Pflegekinder anwendbar, bei denen – wie beim Beschwerdeführer – keine Adoption in der Schweiz vorgesehen ist (E. 6.2). Es kann nicht als rechtsverletzend erachtet werden, wenn der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AuG demBeschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (E. 6.5). Das Gleiche trifft mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu (E. 7.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court explicitly cited this provision as the basis for upholding the administrative authority's decision not to grant a residence permit to the foster child.
The court found that the refusal of the residence permit based on this provision was not contrary to law.
The court found that the appellant had no right to residence based on this provision, supporting the dismissal of the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00242
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00242 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.05.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Dem Beschwerdeführer wurde eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt, um sich in der Schweiz operieren zu lassen. Er reiste hernach nicht wieder aus und lebt nun als Pflegekind bei seiner Tante.] Art. 8 EMRK schützt im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern.
Neben der eigentlichen Kernfamilie werden auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (E. 4.1). Das Bundesgericht verlangt für Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (in der Regel), dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der um Bewilligung ersuchenden ausländischen und der hier aufenthaltsberechtigten Person besteht, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht. DIes ist in der Lehre umstritten (E. 4.2). Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern ist intakt und diese können seine Betreuung sicherstellen.
Ob neben dieser Beziehung eine weitere schützenswerte Beziehung im Sinn von Art. 8 EMRK entstehen kann, erscheint deshalb fraglich, kann aber letztlich ebenso offenbleiben wie die Frage, ob zwischen den Beschwerdeführenden ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich ist bzw. ob ein solches aufgrund der medizinischen Probleme des Beschwerdeführers bestünde (E. 4.3). Eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer kommt gestützt auf Art. 8 EMRK kein Aufenthaltsanspruch zu (E. 4.13).
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AuG) abgewichen werden, um den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln. Dieser Artikel ist nur auf Pflegekinder anwendbar, bei denen – wie beim Beschwerdeführer – keine Adoption in der Schweiz vorgesehen ist (E. 6.2). Es kann nicht als rechtsverletzend erachtet werden, wenn der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AuG dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (E. 6.5). Das Gleiche trifft mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu (E. 7.2).
Abweisung. · --- · Stichworte: · FAMILIÄRE BEZIEHUNG MEDIZINISCHE VERSORGUNG PFLEGEKIND SCHUTZ DES FAMILIENLEBENS VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 29 AuG Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 30 Abs. I lit. c AuG Art. 48 AuG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2