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VB.2014.00240 • VG ZH VB.2014.00240 KI-generiert

Procurement Clarification Altering Substantive Tender Content

Geschäftsnummer VB.2014.00240
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party challenging a procurement decision argued that the procuring authority impermissibly allowed a post-bid clarification that altered the substantive content of their tender, which had been submitted with a reservation regarding a key element. The court agreed, reasoning that allowing subsequent modifications to tender content after the opening of bids, even under the guise of clarification requested by the authority, risks abuse by permitting bidders to intentionally omit critical details to later adjust their offer upon learning of competitors' submissions; therefore, such subsequent clarifications are only permissible for minor ancillary points or where misuse is clearly impossible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Erläuterungen eines Anbieters, welche auf Anfrage der Vergabebehörde nachträglich ergehen, dürfen gerade nicht dazu dienen, den Inhalt des zu vergebenden Angebots nach Offertöffnung zu ändern. Unklarheiten in der Offertstellung könnten sonst dazu missbraucht werden, bestimmte Leistungsinhalte absichtlich offenzulassen, um das Angebot nachträglich, in Kenntnis der Konkurrenzofferten, anzupassen. Aus diesem Grund kommt eine nachträgliche Präzisierung eines Angebots nur in Frage, wenn es sich um untergeordnete Nebenpunkte handelt oder ein Missbrauch aufgrund der Umstände nicht denkbar ist (E. 3.2.1). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Einreichung der Angebote Ablauf der Vergabeverfahren Begründung in der Sache Auskündung von Abschlussbedingungen Ausschluss eines Anbieters Prüfung durch den öffentlichen Auftraggeber
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00240

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00240 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.07.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Erläuterungen eines Anbieters, welche auf Anfrage der Vergabebehörde nachträglich ergehen, dürfen gerade nicht dazu dienen, den Inhalt des zu vergebenden Angebots nach Offertöffnung zu ändern. Unklarheiten in der Offertstellung könnten sonst dazu missbraucht werden, bestimmte Leistungsinhalte absichtlich offenzulassen, um das Angebot nachträglich, in Kenntnis der Konkurrenzofferten, anzupassen.

Aus diesem Grund kommt eine nachträgliche Präzisierung eines Angebots nur in Frage, wenn es sich um untergeordnete Nebenpunkte handelt oder ein Missbrauch aufgrund der Umstände nicht denkbar ist (E. 3.2.1). Gutheissung. · --- · Stichworte: · NACHTRÄGLICHE ANGEBOTSÄNDERUNG SUBMISSION VORBEHALT WESENTLICHER PUNKT · Rechtsnormen: · § 4a Abs. I lit. b IVöB-BeitrittsG § 24 Abs. IV SubmV § 29 Abs. I SubmV § 30 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3