Residence Permit Denial for Unemployed Foreign Worker Dependent on Social Assistance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision not to extend the residence permit for an individual who entered for employment but became dependent on social assistance due to a psychological condition, never meaningfully working; the court reasoned that the appellant had no rights under the relevant agreement, denied a hardship permit because integration was minimal and treatment was available abroad, affirmed the rejection of a requested expert opinion due to the treating physician's bias and the legal nature of the issues, and left the setting of the departure date to the migration office to allow for aftercare arrangements in the home country, while noting that the execution of the deportation must account for the individual's mental state.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Berücksichtigung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers beim Wegweisungvollzug. [Der britische Beschwerdeführer reiste 2007 zum Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein und erhielt zu diesem Zweck eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA, welche aber aufgrund der bereits kurz nach der Einreise eingetretenen Fürsorgeabhängigkeit und Arbeitsunfähigkeit des hier nie nennenswert erwerbstätigen und psychisch kranken Beschwerdeführers nicht verlängert wurde.] Zulässigkeit einer Verfahrensvereinigung bei zwei weitgehend identischen Beschwerden von unterschiedlichen Rechtsvertretern (E. 1.2 f.). Keine FZA-Ansprüche des Beschwerdeführers (E. 2). Keine Härtefallbewilligung für den psychisch angeschlagenen Beschwerdeführer, da dieser aufgrund seiner Erkrankung auch in der Schweiz kaum integriert ist, eine adäquate Behandlung auch in Grossbritannien möglich wäre und die Gefahr eines Rückfalls oder einer Verschlechterung des psychischen Allgemeinzustands bei einer Rückverbringung bei der Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen ist (E. 3). Verzicht auf die Einholung eines beantragten Sachverständigengutachtens bei der behandelnden Ärztin, da diese aufgrund ihres Behandlungsverhältnisses befangen ist und allein durch das Gericht zu klärende Rechtsfragen offen sind (E. 4). Verzicht auf gerichtliche Ansetzung einer Ausreisefrist, da eine angemessene Organisation der Nachbetreuung in Grossbritannien in die Wege geleitet werden muss und das genaue Ausreisedatum deshalb durch das Migrationsamt festzusetzen ist (E. 5). Abweisung uP/uRB zufolge Aussichtslosigkeit (E. 6). Kostenauflage und Rechtsmittelbelehrung (E. 7 f.). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThis provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, but as it is not explicitly mentioned in the final numbered orders (dispositive) to justify the decision on the merits, it is excluded based on the strict rule.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00238
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00238 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.06.2014 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.07.2014 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Berücksichtigung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers beim Wegweisungvollzug. [Der britische Beschwerdeführer reiste 2007 zum Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein und erhielt zu diesem Zweck eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA, welche aber aufgrund der bereits kurz nach der Einreise eingetretenen Fürsorgeabhängigkeit und Arbeitsunfähigkeit des hier nie nennenswert erwerbstätigen und psychisch kranken Beschwerdeführers nicht verlängert wurde.] Zulässigkeit einer Verfahrensvereinigung bei zwei weitgehend identischen Beschwerden von unterschiedlichen Rechtsvertretern (E. 1.2 f.).
Keine FZA-Ansprüche des Beschwerdeführers (E. 2). Keine Härtefallbewilligung für den psychisch angeschlagenen Beschwerdeführer, da dieser aufgrund seiner Erkrankung auch in der Schweiz kaum integriert ist, eine adäquate Behandlung auch in Grossbritannien möglich wäre und die Gefahr eines Rückfalls oder einer Verschlechterung des psychischen Allgemeinzustands bei einer Rückverbringung bei der Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen ist (E. 3).
Verzicht auf die Einholung eines beantragten Sachverständigengutachtens bei der behandelnden Ärztin, da diese aufgrund ihres Behandlungsverhältnisses befangen ist und allein durch das Gericht zu klärende Rechtsfragen offen sind (E. 4). Verzicht auf gerichtliche Ansetzung einer Ausreisefrist, da eine angemessene Organisation der Nachbetreuung in Grossbritannien in die Wege geleitet werden muss und das genaue Ausreisedatum deshalb durch das Migrationsamt festzusetzen ist (E. 5). Abweisung uP/uRB zufolge Aussichtslosigkeit (E. 6). Kostenauflage und Rechtsmittelbelehrung (E. 7 f.).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSREISEFRIST BEFANGENHEIT GESUNDHEITSGEFÄHRDUNG GESUNDHEITSZUSTAND HÄRTEFALL HÄRTEFALLBEWILLIGUNG PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN PSYCHISCHE BELASTUNG PSYCHISCHE ERKRANKUNG SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN UNZUMUTBARKEIT VERFAHRENSVEREINIGUNG WEGWEISUNGSVOLLZUG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AuG § 13 lit. b BeamtenV § 5a VRG § 16 VRG § 25 VRG § 55 VRG Art. 31 Abs. I lit. f VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3