Denial of Subsequent Family Reunification Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning the denial of subsequent family reunification, noting that an appeal not brought in one's own name requires a written power of attorney unless circumstances imply representation, and that subsequent reunification generally requires demonstrating compelling family reasons while balancing the right to private and family life under international and constitutional norms. The court reasoned that even if the right to family life were engaged, the balancing of interests under Article 8(2) EMRK would not support granting the subsequent family reunification, particularly as it was questionable whether it would be unreasonable for the appealing parties to reside together in their home country, ultimately leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug | Nachträglicher Familiennachzug Ein Rechtsmittel, das nicht im eigenen Namen erhoben wird, ist grundsätzlich nur gültig, wenn eine schriftliche, vom Vertretenen unterzeichnete Vollmacht vorliegt. Unter Umständen kann sich ein Vertretungsverhältnis auch aus den konkreten Umständen ergeben (E. 1.3). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (E. 2.1). Die Bewilligung des Nachzugs ist so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (E. 3.1). Muss eine ausländische Person, der eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, das Land verlassen oder wird einer ausländischen Person der Aufenthalt im Familiennachzug verweigert, so haben ihre Angehörigen das grundsätzlich hinzunehmen, wenn es diesen "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, zu ihr auszureisen. Ist die Ausreise "nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar", so ist immer eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK geboten (E. 3.2). Es ist vorliegend fraglich, ob es den Beschwerdeführenden nicht zumutbar wäre, das gemeinsamen Leben in der Heimat zu führen (E. 4.1). Selbst wenn man sich im Geltungsbereich von Art. 8 EMRK befände, spräche die Interessenabwägung nicht für die Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs (E. 4.2). Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiberin
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KI-generiertThis provision is listed among the cited legal norms in the context of the court's decision regarding family reunification.
This provision is listed among the cited legal norms in the context of the court's decision regarding family reunification.
Cited as a relevant constitutional protection standard in the reasoning, though the final orders themselves are not provided, this is listed as a cited norm.
Cited as a relevant protection standard concerning private and family life in the reasoning, which underlies the balancing of interests.
Cited as a relevant legal norm in the context of the court's decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00236
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00236 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.08.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.05.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · Nachträglicher Familiennachzug Ein Rechtsmittel, das nicht im eigenen Namen erhoben wird, ist grundsätzlich nur gültig, wenn eine schriftliche, vom Vertretenen unterzeichnete Vollmacht vorliegt.
Unter Umständen kann sich ein Vertretungsverhältnis auch aus den konkreten Umständen ergeben (E. 1.3). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (E. 2.1). Die Bewilligung des Nachzugs ist so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (E. 3.1). Muss eine ausländische Person, der eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, das Land verlassen oder wird einer ausländischen Person der Aufenthalt im Familiennachzug verweigert, so haben ihre Angehörigen das grundsätzlich hinzunehmen, wenn es diesen "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, zu ihr auszureisen.
Ist die Ausreise "nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar", so ist immer eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK geboten (E. 3.2). Es ist vorliegend fraglich, ob es den Beschwerdeführenden nicht zumutbar wäre, das gemeinsamen Leben in der Heimat zu führen (E. 4.1). Selbst wenn man sich im Geltungsbereich von Art. 8 EMRK befände, spräche die Interessenabwägung nicht für die Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs (E. 4.2). Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiberin · --- · Stichworte:
· FAMILIENNACHZUG INTERESSENABWÄGUNG NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG ZUMUTBARKEIT FÜR EHEGATTEN · Rechtsnormen: · Art. 43 Abs. I AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 166 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3