Immigration Appeal Based on Marital Reconciliation and Family Ties Despite Prior Illegal Re-entry
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, married since 1992 with a child and residing in the country with his family since 1996 before leaving in 2009, illegally re-entered in 2013 and was summarily ordered to leave, subsequently requesting a residence permit based on marital reconciliation. The court found that prematurely shortening the appeal period to ten days prejudiced the appellant and that immediate deportation was unwarranted given the existing family ties and the minor, distant nature of prior criminal activity. Applying case law regarding procedural residence pending a decision under Article 8 ECHR, the court reasoned that the procedural requirement to await a decision abroad did not strictly apply and, even if relevant deadlines were considered, compelling family reasons supported delayed family reunification, ultimately upholding the appellant's claim under relevant immigration law and Article 8 ECHR, as no grounds for revocation existed.
Legislator-Regeste
AmtlichWegweisung | [Der Beschwerdeführer ist seit 1992 mit seiner Ehegattin verheiratet und hat mit ihr ein Kind. Ab 1996 lebte er mit ihnen gemeinsam in der Schweiz. Nach einer Trennung reiste er im Februar 2009 alleine ins Ausland. 2013 reiste er wieder ohne gültige Dokumente in die Schweiz ein und wurde im November unverzüglich weggewiesen. Hernach ersuchte er um eine Aufenthaltsbewilligung, da die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen wollten.] Die Vorinstanz hat die Beschwerdefrist zu Unrecht auf zehn Tage verkürzt, was dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen darf (E. 2.2). Die sofortige Wegweisung war angesichts der familiären Beziehung des Beschwerdeführers in der Schweiz und dessen nicht sehr schwer wiegender bzw. zeitlich weit zurückliegender Straffälligkeit nicht angezeigt (E. 3.3). Nach Art. 17 Abs. 1 AuG haben ausländische Personen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten; dies gilt auch für illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt nachträglich durch ein entsprechendes Bewilligungsgesuch zu legalisieren versuchen (E. 4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der prozedurale Aufenthalt im Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bereits dann zu gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, bedeutend höher einzustufen sind als jene der Verweigerung (E. 4.2). Der Lauf der Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AuG begann, wenn - wie hier - das Familienverhältnis bereits vor dem Inkrafttreten des AuG bestand, am 1. Januar 2008 zu laufen (E. 5.2.2). Auf vorliegende Konstellation kann die Regelung von Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG ihrem Sinn nach keine Anwendung finden (E. 5.2.3). Sollte man dennoch zum dem Schluss gelangen, dass die Nachzugsfristen vorliegend Anwendung finden, ist festzuhalten, dass wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG für dennachträglichen Familiennachzug sprechen (E. 5.2.5). Der Beschwerdeführer kann sich folglich auf Art. 43 Abs. 1 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK stützen. Diesem Anspruch stehen keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 AuG entgegen (E. 5.3). Gutheissung.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court found that the applicant could rely on this provision to support his claim for a residence permit based on family reunification.
This provision was cited in relation to the inapplicability of revocation grounds against the applicant's claim.
This provision was cited in relation to the inapplicability of revocation grounds against the applicant's claim.
This provision was cited to establish the general rule for foreigners entering temporarily who later seek permanent residence.
This provision regarding deadlines for family reunification was discussed in relation to its possible application.
This provision concerning important family reasons for late family reunification was applied.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00235
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00235 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.07.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Wegweisung · [Der Beschwerdeführer ist seit 1992 mit seiner Ehegattin verheiratet und hat mit ihr ein Kind. Ab 1996 lebte er mit ihnen gemeinsam in der Schweiz. Nach einer Trennung reiste er im Februar 2009 alleine ins Ausland. 2013 reiste er wieder ohne gültige Dokumente in die Schweiz ein und wurde im November unverzüglich weggewiesen.
Hernach ersuchte er um eine Aufenthaltsbewilligung, da die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen wollten.] Die Vorinstanz hat die Beschwerdefrist zu Unrecht auf zehn Tage verkürzt, was dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen darf (E. 2.2). Die sofortige Wegweisung war angesichts der familiären Beziehung des Beschwerdeführers in der Schweiz und dessen nicht sehr schwer wiegender bzw. zeitlich weit zurückliegender Straffälligkeit nicht angezeigt (E. 3.3). Nach Art. 17 Abs. 1 AuG haben ausländische Personen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten; dies gilt auch für illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt nachträglich durch ein entsprechendes Bewilligungsgesuch zu legalisieren versuchen (E. 4.1).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der prozedurale Aufenthalt im Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bereits dann zu gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, bedeutend höher einzustufen sind als jene der Verweigerung (E. 4.2). Der Lauf der Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AuG begann, wenn - wie hier - das Familienverhältnis bereits vor dem Inkrafttreten des AuG bestand, am 1. Januar 2008 zu laufen (E. 5.2.2). Auf vorliegende Konstellation kann die Regelung von Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG ihrem Sinn nach keine Anwendung finden (E. 5.2.3).
Sollte man dennoch zum dem Schluss gelangen, dass die Nachzugsfristen vorliegend Anwendung finden, ist festzuhalten, dass wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG für dennachträglichen Familiennachzug sprechen (E. 5.2.5). Der Beschwerdeführer kann sich folglich auf Art. 43 Abs. 1 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK stützen. Diesem Anspruch stehen keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 AuG entgegen (E. 5.3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · EHEWILLE GUTHEISSUNG NACHZUGSFRIST WEGWEISUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 17 Abs. II AuG Art. 43 Abs. I AuG Art. 47 Abs. I AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art. 64 AuG Art. 64d AuG · Publikationen:
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