Social Assistance Housing Costs Appeal Dismissal for Late Submission and Bad Faith
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning social assistance for housing costs because the appellant's reply was submitted late, precluding a request for reinstatement of the deadline, and the appellant acted in bad faith by choosing a more expensive rental unit despite being offered a reasonable alternative by the social assistance authority, meaning the authority was not obligated to cover the full rent exceeding local guidelines if the choice was not compelled by necessity.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Wohnkosten Die Replik der Beschwerdeführerin erfolgte verspätet. Eine Fristwiederherstellung kommt nicht infrage (E. 1.3.). Mietet eine hilfsbedürftige Person, die ihre bisherige Wohnung verlassen muss, eine Unterkunft, von der sie weiss, dass deren Mietzins über den lokalen Richtlinien liegt, hat die Fürsorgebehörde den vollen Mietzins nur dann nicht zu übernehmen, wenn jener ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (E. 2.4). Der Umzug in die neue, teurere Wohnung erfolgte unter den gegebenen Umständen nicht freiwillig. Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin aber mit dem Mutter-Kind-Wohnen eine zumutbare Alternative angeboten. Die Beschwerdeführerin hat sich daher treuwidrig verhalten (E. 3.1). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is cited as the legal basis in the summary, suggesting it governs the substance of the welfare/support issue (Wohnkosten).
This provision is cited as the legal basis in the summary, likely governing procedural aspects or administrative review context.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00220
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00220 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.06.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Wohnkosten Die Replik der Beschwerdeführerin erfolgte verspätet. Eine Fristwiederherstellung kommt nicht infrage (E. 1.3.). Mietet eine hilfsbedürftige Person, die ihre bisherige Wohnung verlassen muss, eine Unterkunft, von der sie weiss, dass deren Mietzins über den lokalen Richtlinien liegt, hat die Fürsorgebehörde den vollen Mietzins nur dann nicht zu übernehmen, wenn jener ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (E. 2.4).
Der Umzug in die neue, teurere Wohnung erfolgte unter den gegebenen Umständen nicht freiwillig. Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin aber mit dem Mutter-Kind-Wohnen eine zumutbare Alternative angeboten. Die Beschwerdeführerin hat sich daher treuwidrig verhalten (E. 3.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABZUG FRISTWIEDERHERSTELLUNG KONKUBINAT MUTTER-KIND-WOHNEN TREUWIDRIGKEIT UNTERSTÜTZUNGSBUDGET VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSPÄTETE EINGABE WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNKOSTEN WOHNUNGSWECHSEL · Rechtsnormen: · § 24 Abs. I SHG § 12 Abs. II VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3