Spousal Residency Permit - Actual Circumstances and Right to Family Reunification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning a spouse's residency permit. The court determined that when assessing a residency permit for a spouse, the actual circumstances at the time of the decision are relevant. Generally, a spouse has a right to join the other if the marriage is intact and the resident spouse has a secure right to stay. However, if the resident spouse only has a permit without a guaranteed extension, a right to family reunification can arise from constitutional and human rights protections for family life if private and professional ties are exceptionally strong. Even without a guaranteed job, a spouse may be granted a permit if the couple can jointly ensure their livelihood, provided they live together, have adequate housing, and are not reliant on social assistance. The court granted the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung; Gefestigtes Anwesenheitsrecht; Familiennachzug; Lebensunterhalt; Ehegatte. Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen. Es ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen (E. 2). Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist, sie tatsächlich gelebt wird und der sich in der Schweiz aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (E. 5.1). Ist er hingegen nur im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ohne Anspruch auf Verlängerung, kann sich ein Nachzugsanspruch aus dem verfassungs- und menschenrechtlichen Schutz des Familienlebens ergeben, falls die privaten und beruflichen Bindungen besonders intensiv sind und im ausserfamiliären sowie ausserhäuslichen Bereich über ein normales Mass hinausgehen (E. 5.2). Dem ausländischen Ehegatten kann nach pflichtgemässem behördlichem Ermessen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn er mit seiner Ehegattin zusammenwohnt, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Ehegatten nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (E. 6.1). Verfügt der ausländische Ehegatte über keine Zusicherung einer Arbeitsstelle, kann eine Aufenthaltsbewilligung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls dennoch erteilt werden, wenn die Ehegatten gemeinsam in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen (E. 6.5.3). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProvides the legal basis for granting residence permits.
Specifies conditions for family reunification, particularly for spouses.
Cited as a basis for the right to family life.
Cited as a basis for the right to respect for private and family life.
Relates to the duty of the authorities to consider the overall circumstances of the individual case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00208
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00208 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Aufenthaltsbewilligung; Gefestigtes Anwesenheitsrecht; Familiennachzug; Lebensunterhalt; Ehegatte. Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen. Es ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen (E. 2). Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist, sie tatsächlich gelebt wird und der sich in der Schweiz aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (E. 5.1).
Ist er hingegen nur im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ohne Anspruch auf Verlängerung, kann sich ein Nachzugsanspruch aus dem verfassungs- und menschenrechtlichen Schutz des Familienlebens ergeben, falls die privaten und beruflichen Bindungen besonders intensiv sind und im ausserfamiliären sowie ausserhäuslichen Bereich über ein normales Mass hinausgehen (E. 5.2). Dem ausländischen Ehegatten kann nach pflichtgemässem behördlichem Ermessen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn er mit seiner Ehegattin zusammenwohnt, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Ehegatten nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (E. 6.1).
Verfügt der ausländische Ehegatte über keine Zusicherung einer Arbeitsstelle, kann eine Aufenthaltsbewilligung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls dennoch erteilt werden, wenn die Ehegatten gemeinsam in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen (E. 6.5.3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHEGATTE FAMILIENNACHZUG GEFESTIGTES AUFENTHALTSRECHT LEBENSUNTERHALT · Rechtsnormen: · Art. 44 AuG Art. 44 lit. c AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK § 16 Abs. II VRG § 20a Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3