Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00208 • VG ZH VB.2014.00208 KI-generiert

Spousal Residency Permit - Actual Circumstances and Right to Family Reunification

Geschäftsnummer VB.2014.00208
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal concerning a spouse's residency permit. The court determined that when assessing a residency permit for a spouse, the actual circumstances at the time of the decision are relevant. Generally, a spouse has a right to join the other if the marriage is intact and the resident spouse has a secure right to stay. However, if the resident spouse only has a permit without a guaranteed extension, a right to family reunification can arise from constitutional and human rights protections for family life if private and professional ties are exceptionally strong. Even without a guaranteed job, a spouse may be granted a permit if the couple can jointly ensure their livelihood, provided they live together, have adequate housing, and are not reliant on social assistance. The court granted the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung; Gefestigtes Anwesenheitsrecht; Familiennachzug; Lebensunterhalt; Ehegatte. Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen. Es ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen (E. 2). Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist, sie tatsächlich gelebt wird und der sich in der Schweiz aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (E. 5.1). Ist er hingegen nur im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ohne Anspruch auf Verlängerung, kann sich ein Nachzugsanspruch aus dem verfassungs- und menschenrechtlichen Schutz des Familienlebens ergeben, falls die privaten und beruflichen Bindungen besonders intensiv sind und im ausserfamiliären sowie ausserhäuslichen Bereich über ein normales Mass hinausgehen (E. 5.2). Dem ausländischen Ehegatten kann nach pflichtgemässem behördlichem Ermessen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn er mit seiner Ehegattin zusammenwohnt, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Ehegatten nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (E. 6.1). Verfügt der ausländische Ehegatte über keine Zusicherung einer Arbeitsstelle, kann eine Aufenthaltsbewilligung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls dennoch erteilt werden, wenn die Ehegatten gemeinsam in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen (E. 6.5.3). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Familienbewilligung Ehegatte Recht auf Wohnung Schutz der Familie verzögerter Familiennachzug Berichtigung des Zivilstandes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 44 AuG
Provides the legal basis for granting residence permits.
Art. 44 lit. c AuG
Specifies conditions for family reunification, particularly for spouses.
Art. 13 Abs. I BV
Cited as a basis for the right to family life.
Art. 8 EMRK
Cited as a basis for the right to respect for private and family life.
§ 52 Abs. I VRG
Relates to the duty of the authorities to consider the overall circumstances of the individual case.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 44 AuG

Provides the legal basis for granting residence permits.

Art. 44 lit. c AuG

Specifies conditions for family reunification, particularly for spouses.

Art. 13 Abs. I BV

Cited as a basis for the right to family life.

Art. 8 EMRK

Cited as a basis for the right to respect for private and family life.

§ 52 Abs. I VRG

Relates to the duty of the authorities to consider the overall circumstances of the individual case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00208

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00208 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Aufenthaltsbewilligung; Gefestigtes Anwesenheitsrecht; Familiennachzug; Lebensunterhalt; Ehegatte. Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen. Es ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen (E. 2). Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist, sie tatsächlich gelebt wird und der sich in der Schweiz aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (E. 5.1).

Ist er hingegen nur im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ohne Anspruch auf Verlängerung, kann sich ein Nachzugsanspruch aus dem verfassungs- und menschenrechtlichen Schutz des Familienlebens ergeben, falls die privaten und beruflichen Bindungen besonders intensiv sind und im ausserfamiliären sowie ausserhäuslichen Bereich über ein normales Mass hinausgehen (E. 5.2). Dem ausländischen Ehegatten kann nach pflichtgemässem behördlichem Ermessen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn er mit seiner Ehegattin zusammenwohnt, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Ehegatten nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (E. 6.1).

Verfügt der ausländische Ehegatte über keine Zusicherung einer Arbeitsstelle, kann eine Aufenthaltsbewilligung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls dennoch erteilt werden, wenn die Ehegatten gemeinsam in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen (E. 6.5.3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHEGATTE FAMILIENNACHZUG GEFESTIGTES AUFENTHALTSRECHT LEBENSUNTERHALT · Rechtsnormen: · Art. 44 AuG Art. 44 lit. c AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK § 16 Abs. II VRG § 20a Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3