Mother's Criminal Record and Social Assistance Overrule Family Life in Residency Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered the case of a mother of three young children, one of whom is a Swiss citizen, who was reliant on social assistance and had a history of drug offenses. The court reasoned that while the mother had a right to family life under Article 8 ECHR, this right was not absolute. Balancing the private interests of the child against public interests, the court found that significant security concerns stemming from the mother's criminal record and her continued dependence on social assistance outweighed the daughter's interest in remaining with her mother in Switzerland, and therefore upheld the decision to deny her residency.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung EG/EFTA | Anwendbarkeit des FZA (E. 2). Nach der im Ausländerrecht heranzuziehenden sozialversicherungs- und sozialhilferechtlichen Rechtsprechung kann einer alleinerziehenden Mutter erst etwa ab dem dritten Altersjahr des Kindes grundsätzlich eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Diese Rechtsprechung lässt die Beschwerdeführerin, welche Mutter dreier kleiner Kinder ist, jedoch während dieser Zeit nicht als Arbeitnehmende im Sinn von Art. 2 Anhang I FZA erscheinen (E. 3.2). Der sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführerin kommt sodann kein Anspruch gestützt auf Art. 24 FZA zu (E. 3.3). Die Beschwerdeführerin ist sorge- und obhutsberechtigter Elternteil der minderjährigen Q, welche über das Schweizer Bürgerrecht verfügt; sie kann sich damit grundsätzlich auf Art. 8 EMRK berufen (E. 4.2.2). Der Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf den Schutz des Familienlebens gilt nicht absolut (E. 4.3.1). Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen allein die Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik zu betreiben, nicht dafür, dem sorgeberechtigten Ausländer eines Schweizer Kindes die Anwesenheit mit diesem zu verweigern; es bedarf hierfür jeweils besonderer – namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilicher – Gründe, welche die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich rechtfertigen (E. 4.3.2). Bei Betäubungsmitteldelikten wiegt das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Ausländers regelmässig schwer (E. 4.3.3). Eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit kann dem Verbleib des sorgeberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes sodann auch im umgekehrten Familiennachzug entgegenstehen, wenn keine Änderung absehbar erscheint (E. 4.3.4). Es bestehen gewichtige sicherheitspolizeiliche Gründe für eine Wegweisung der Beschwerdeführerin (E. 4.4.3). Die von der Beschwerdeführerin bezogene Sozialhilfe und die damit zusammenhängenden öffentlichenInteressen an ihrer Wegweisung genügen jedenfalls alleine nicht, um die privaten Interessen ihrer Tochter, mit ihrer Mutter in der Schweiz aufwachsen zu können, zu überwiegen (E. 4.5). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Wegweisung der Beschwerdeführerin die privaten, insbesondere auch jene ihrer Schweizer Tochter, überwiegen (E. 4.7). Gesamthaft erscheint der Schluss der Vorinstanz, es liege bei den Beschwerdeführenden kein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor, jedenfalls nicht als rechtsverletzend (E. 5.3). Gewährung UP/URB. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the right to protection of family life, which is considered in the balancing of interests.
Used to determine if the applicant qualifies as an employee under the Agreement on the Free Movement of Persons.
Cited to determine if the applicant has a claim to residence under the Agreement on the Free Movement of Persons.
Referred to in assessing whether the applicant meets the criteria for a severe personal hardship case, which would justify granting a permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00205
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00205 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.05.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.03.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA · Anwendbarkeit des FZA (E. 2). Nach der im Ausländerrecht heranzuziehenden sozialversicherungs- und sozialhilferechtlichen Rechtsprechung kann einer alleinerziehenden Mutter erst etwa ab dem dritten Altersjahr des Kindes grundsätzlich eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden.
Diese Rechtsprechung lässt die Beschwerdeführerin, welche Mutter dreier kleiner Kinder ist, jedoch während dieser Zeit nicht als Arbeitnehmende im Sinn von Art. 2 Anhang I FZA erscheinen (E. 3.2). Der sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführerin kommt sodann kein Anspruch gestützt auf Art. 24 FZA zu (E. 3.3). Die Beschwerdeführerin ist sorge- und obhutsberechtigter Elternteil der minderjährigen Q, welche über das Schweizer Bürgerrecht verfügt; sie kann sich damit grundsätzlich auf Art. 8 EMRK berufen (E. 4.2.2). Der Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf den Schutz des Familienlebens gilt nicht absolut (E. 4.3.1).
Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen allein die Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik zu betreiben, nicht dafür, dem sorgeberechtigten Ausländer eines Schweizer Kindes die Anwesenheit mit diesem zu verweigern; es bedarf hierfür jeweils besonderer – namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilicher – Gründe, welche die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich rechtfertigen (E. 4.3.2). Bei Betäubungsmitteldelikten wiegt das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Ausländers regelmässig schwer (E. 4.3.3).
Eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit kann dem Verbleib des sorgeberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes sodann auch im umgekehrten Familiennachzug entgegenstehen, wenn keine Änderung absehbar erscheint (E. 4.3.4). Es bestehen gewichtige sicherheitspolizeiliche Gründe für eine Wegweisung der Beschwerdeführerin (E. 4.4.3). Die von der Beschwerdeführerin bezogene Sozialhilfe und die damit zusammenhängenden öffentlichen Interessen an ihrer Wegweisung genügen jedenfalls alleine nicht, um die privaten Interessen ihrer Tochter, mit ihrer Mutter in der Schweiz aufwachsen zu können, zu überwiegen (E. 4.5).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Wegweisung der Beschwerdeführerin die privaten, insbesondere auch jene ihrer Schweizer Tochter, überwiegen (E. 4.7). Gesamthaft erscheint der Schluss der Vorinstanz, es liege bei den Beschwerdeführenden kein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor, jedenfalls nicht als rechtsverletzend (E. 5.3). Gewährung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · HÄRTEFALLBEWILLIGUNG LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE SCHWEIZER KINDER SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT STRAFFÄLLIGKEIT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:
· Art. 8 EMRK Art. 2 Anhang I FZA Art. 24 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3