Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00203 • VG ZH VB.2014.00203 KI-generiert

Electoral Threshold Upheld Despite Freedom of Election Challenge

Geschäftsnummer VB.2014.00203
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A voter challenged the 5% electoral threshold for the election of the city council, arguing it violated electoral freedom and equality. The court upheld the threshold, reasoning that while electoral systems must ensure equal value for all votes, cantons have considerable freedom in designing them. The court cited established federal court precedent recognizing the admissibility of such thresholds, noting that the 5% limit in this case was moderate, well below the absolute maximum of 10%, and that the overall electoral system still ensured a high degree of vote equality, thus justifying the measure based on factual reasons like preventing party fragmentation and maintaining council efficiency.

Legislator-Regeste

Amtlich

Stimmrechtsrekurs | [Stimmrechtsbeschwerde betreffend die Wahl des Gemeinderats der Stadt Zürich vom 9. Februar 2014 und insbesondere das der Sitzverteilung zugrundeliegende, in Art. 23 Abs. 4 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 (GO) verankerte gesetzliche Quorum (Sperrklausel) von 5 %.] Der Beschwerdeführer macht insbesondere sinngemäss eine Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit nach Art. 34 Abs. 2 BV geltend (E. 2). Die aus der Rechtsgleichheit und der politischen Gleichberechtigung folgende Wahlrechtsgleichheit erheischt insbesondere Erfolgswertgleichheit, was bedeutet, dass allen Stimmen bei der Zählung derselbe Erfolg zukommen soll: Alle Stimmen sollen in gleicher Weise zum Wahlergebnis beitragen und möglichst alle sind bei der Mandatsverteilung zu berücksichtigen (E. 3.1). In der Ausgestaltung ihres politischen Systems sind die Kantons weitgehend frei. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen von Art. 39 Abs. 1 BV genügen grundsätzlich das Mehrheits- wie das Verhältniswahlverfahren. Die Bundesverfassung verlangt nicht, dass die Kantone ihr Parlament nach einem reinen Verhältniswahlrecht wählen. Schranken für die Ausgestaltung des Wahlverfahrens bilden die Wahl- und Abstimmungsfreiheit von Art. 34 BV und das die politische Gleichberechtigung garantierende Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV. Da jede Abweichung vom Proporz zwangsläufig zu einer Ungleichbehandlung von Wählerstimmen führt, lassen diese Garantien die Aufnahme proporzfremder Elemente ins Wahlverfahren nur zu, wenn dafür ausreichende sachliche Gründe bestehen (E. 3.2). Das Bundesgericht anerkennt in ständiger Praxis die grundsätzliche Zulässigkeit auch gesetzlicher Quoren (auch "Sperrklauseln" oder "direkte Quoren"), bezeichnet jedoch die Limite von 10 % als absolute Obergrenze (E. 3.3). In der Lehre wird an direkten Quoren und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu grundlegende Kritik geübt. Namentlich das stets zu deren Begründung angeführte Argument der Verhinderung derParteienzersplitterung greife in einer Konkordanzdemokratie schweizerischer Ausprägung nicht (E. 3.4). Art. 23 Abs. 4 GO wurde - wie der entsprechende § 102 Abs. 3 GPR für die Wahl des Kantonsrats - 2005 eingeführt und eine Herabsetzung des Quorums auf 2 % wurde anlässlich einer Abstimmung im Jahr 2011 abgelehnt. Hierfür ausschlaggebend waren insbesondere das erwähnte Argument der Verhinderung der Parteienzersplitterung wie auch diejenigen der Aufrechterhaltung der Effizienz des Ratsbetriebs und der Kontinuität des Wahlverfahrens (E. 3.5.1 f.). Für das gesetzliche Quorum von 5 % für die Wahl des Gemeinderats bestehen somit - vom Bundesgericht in diesem Zusammenhang bislang ohne weiteres anerkannte - sachliche Gründe. Weiter fällt bezüglich des stadtzürcherischen Quorums in Betracht, dass es massvoll ausgestaltet ist: Es liegt zum einen weit unter der absoluten Grenze von 10 % und greift zum anderen nicht auf der Ebene des gesamten Wahlgebiets, sondern lediglich der einzelnen Wahlkreise. Schliesslich garantiert das Zürcher Zuteilungsverfahren insgesamt eine sehr weit gehende Verwirklichung (auch) der Erfolgswertgleichheit. In Anbetracht dieser Umstände lässt sich das in Frage stehende Quorum jedenfalls vor dem Hintergrund der konstanten bundesgerichtlichen Praxis rechtfertigen (E. 3.5.3). Abweisung

Schlagwörter

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Wahlsystem Streitwertgrenze Regionalwahl öffentliche Wahl Behördenreferendum Legitimation der Gemeinde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 BV

Cited as the basis for the constitutional right to freedom of election and voting, which the applicant invoked.

Art. 8 Abs. 1 BV

Cited in relation to the principle of equality of rights, which includes equality in electoral law and requires equal value for all votes.

Art. 39 Abs. 1 BV

Cited as a constitutional guarantee that allows cantons significant freedom in designing their political systems, including electoral procedures.

Art. 102 Abs. 3 GPR

Mentioned as the corresponding provision to Art. 23 Abs. 4 GO, which was introduced in 2005 and relates to the legal quorum for the election of the Cantonal Council.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00203

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00203 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.06.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.11.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Stimmrechtsrekurs · [Stimmrechtsbeschwerde betreffend die Wahl des Gemeinderats der Stadt Zürich vom 9. Februar 2014 und insbesondere das der Sitzverteilung zugrundeliegende, in Art. 23 Abs. 4 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26.

April 1970 (GO) verankerte gesetzliche Quorum (Sperrklausel) von 5 %.] Der Beschwerdeführer macht insbesondere sinngemäss eine Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit nach Art. 34 Abs. 2 BV geltend (E. 2). Die aus der Rechtsgleichheit und der politischen Gleichberechtigung folgende Wahlrechtsgleichheit erheischt insbesondere Erfolgswertgleichheit, was bedeutet, dass allen Stimmen bei der Zählung derselbe Erfolg zukommen soll: Alle Stimmen sollen in gleicher Weise zum Wahlergebnis beitragen und möglichst alle sind bei der Mandatsverteilung zu berücksichtigen (E. 3.1).

In der Ausgestaltung ihres politischen Systems sind die Kantons weitgehend frei. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen von Art. 39 Abs. 1 BV genügen grundsätzlich das Mehrheits- wie das Verhältniswahlverfahren. Die Bundesverfassung verlangt nicht, dass die Kantone ihr Parlament nach einem reinen Verhältniswahlrecht wählen. Schranken für die Ausgestaltung des Wahlverfahrens bilden die Wahl- und Abstimmungsfreiheit von Art. 34 BV und das die politische Gleichberechtigung garantierende Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV. Da jede Abweichung vom Proporz zwangsläufig zu einer Ungleichbehandlung von Wählerstimmen führt, lassen diese Garantien die Aufnahme proporzfremder Elemente ins Wahlverfahren nur zu, wenn dafür ausreichende sachliche Gründe bestehen (E. 3.2).

Das Bundesgericht anerkennt in ständiger Praxis die grundsätzliche Zulässigkeit auch gesetzlicher Quoren (auch "Sperrklauseln" oder "direkte Quoren"), bezeichnet jedoch die Limite von 10 % als absolute Obergrenze (E. 3.3). In der Lehre wird an direkten Quoren und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu grundlegende Kritik geübt. Namentlich das stets zu deren Begründung angeführte Argument der Verhinderung der Parteienzersplitterung greife in einer Konkordanzdemokratie schweizerischer Ausprägung nicht (E. 3.4). Art. 23 Abs. 4 GO wurde - wie der entsprechende § 102 Abs. 3 GPR für die Wahl des Kantonsrats - 2005 eingeführt und eine Herabsetzung des Quorums auf 2 % wurde anlässlich einer Abstimmung im Jahr 2011 abgelehnt.

Hierfür ausschlaggebend waren insbesondere das erwähnte Argument der Verhinderung der Parteienzersplitterung wie auch diejenigen der Aufrechterhaltung der Effizienz des Ratsbetriebs und der Kontinuität des Wahlverfahrens (E. 3.5.1 f.). Für das gesetzliche Quorum von 5 % für die Wahl des Gemeinderats bestehen somit - vom Bundesgericht in diesem Zusammenhang bislang ohne weiteres anerkannte - sachliche Gründe. Weiter fällt bezüglich des stadtzürcherischen Quorums in Betracht, dass es massvoll ausgestaltet ist: Es liegt zum einen weit unter der absoluten Grenze von 10 % und greift zum anderen nicht auf der Ebene des gesamten Wahlgebiets, sondern lediglich der einzelnen Wahlkreise.

Schliesslich garantiert das Zürcher Zuteilungsverfahren insgesamt eine sehr weit gehende Verwirklichung (auch) der Erfolgswertgleichheit. In Anbetracht dieser Umstände lässt sich das in Frage stehende Quorum jedenfalls vor dem Hintergrund der konstanten bundesgerichtlichen Praxis rechtfertigen (E. 3.5.3). Abweisung · --- · Stichworte: · AKZESSORISCHE NORMENKONTROLLE DIREKTES QUORUM ERFOLGSWERTGLEICHHEIT GEMEINDEORDNUNG GEMEINDERAT GESETZLICHES QUORUM SPERRKLAUSEL STADT ZÜRICH STIMMRECHTSBESCHWERDE WAHL WAHL- UND ABSTIMMUNGSFREIHEIT WAHLRECHTSGLEICHHEIT · Rechtsnormen:

· Art. 8 Abs. 1 BV Art. 34 Abs. 2 BV Art. 39 Abs. 1 BV § 101 Abs. 2 GemeindeG Art. 102 Abs. 3 GPR · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2