Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00202 • VG ZH VB.2014.00202 KI-generiert

Improper Award Based on Unstipulated Subcontractor Assessment

Geschäftsnummer VB.2014.00202
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a complaint against the award of civil engineering and paving works, where the awarding authority increased the adjusted offer sum by preferring a more expensive option based on qualitative concerns regarding a subcontractor proposed by the complainant in the initial tender. The court reasoned that while specifications must generally allow for "or equivalent" products, the complainant had not offered an alternative material requiring a formal equivalency declaration, thus rendering that justification moot. Furthermore, the award criteria provided no basis for considering the authority's qualitative concerns about the subcontractor, as the tender documents did not stipulate that subcontractor expertise and experience should be included in the suitability assessment, making the consideration of the subcontractor's qualifications improper.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Beschwerde gegen Vergabe von Tiefbau- und Belagsarbeiten. "Bereinigte" Offertsumme: Erhöhung einer Position im Leistungsverzeichnis durch die Vergabebehörde mit der Begründung, dass man sich aus qualitativen Gründen gegen die im Grundangeobt aufgeführte Subunternehmerin und für die (teurere) Variante entschieden habe. Die Vergabestelle darf bei der Spezifikation ihrer Vorgaben grundsätzlich nicht nur ein einziges Produkt oder Fabrikat vorschreiben, sondern muss mit dem Hinweis "oder gleichwertig" zum Ausdruck bringen, dass auch andere Produkte zulässig sind (E. 3.2.1). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin entgegen dem beschwerdegegnerischen Dafürhalten kein alternatives Baumaterial oder Produkt offeriert, für welches eine entsprechende Deklaration verlangt gewesen wäre. Mangels einer Abweichung von den Ausschreibungsvorgaben erübrigte sich der ansonsten erforderliche Nachweis der Gleichwertigkeit (E. 3.2.2). Sodann lässt die Formulierung der Zuschlagskriterien keinen Raum für die Berücksichtigung der von der Vergabebehörde angeführten qualitativen Bedenken. Subunternehmer können grundsätzlich auch in die Eignungsprüfung einbezogen werden, sofern dies in den Ausschreibungsvorgaben entsprechend vorgesehen wurde. Vorliegend erfolgte indessen keine solche Unterstellung. Mangels einer entsprechenden Vorgabe in den Ausschreibungsunterlagen bestand demnach keine Handhabe, die Fachkenntnisse und Erfahrung der Subunternehmer überhaupt zu berücksichtigen. Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Subunternehmer Vergabe von Bauaufträgen Zuschlagskriterien Pflichtenheft unbewilligter Bau Prüfung durch den öffentlichen Auftraggeber
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00202

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00202 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.10.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Submission · Beschwerde gegen Vergabe von Tiefbau- und Belagsarbeiten. "Bereinigte" Offertsumme: Erhöhung einer Position im Leistungsverzeichnis durch die Vergabebehörde mit der Begründung, dass man sich aus qualitativen Gründen gegen die im Grundangeobt aufgeführte Subunternehmerin und für die (teurere) Variante entschieden habe.

Die Vergabestelle darf bei der Spezifikation ihrer Vorgaben grundsätzlich nicht nur ein einziges Produkt oder Fabrikat vorschreiben, sondern muss mit dem Hinweis "oder gleichwertig" zum Ausdruck bringen, dass auch andere Produkte zulässig sind (E. 3.2.1). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin entgegen dem beschwerdegegnerischen Dafürhalten kein alternatives Baumaterial oder Produkt offeriert, für welches eine entsprechende Deklaration verlangt gewesen wäre. Mangels einer Abweichung von den Ausschreibungsvorgaben erübrigte sich der ansonsten erforderliche Nachweis der Gleichwertigkeit (E. 3.2.2).

Sodann lässt die Formulierung der Zuschlagskriterien keinen Raum für die Berücksichtigung der von der Vergabebehörde angeführten qualitativen Bedenken. Subunternehmer können grundsätzlich auch in die Eignungsprüfung einbezogen werden, sofern dies in den Ausschreibungsvorgaben entsprechend vorgesehen wurde. Vorliegend erfolgte indessen keine solche Unterstellung. Mangels einer entsprechenden Vorgabe in den Ausschreibungsunterlagen bestand demnach keine Handhabe, die Fachkenntnisse und Erfahrung der Subunternehmer überhaupt zu berücksichtigen.

Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEREINIGTE OFFERTSUMME EIGNUNGSPRÜFUNG EIGNUNGSPRÜFUNG VON SUBUNTERNEHMERN GLEICHWERTIGES PRODUKT SUBMISSIONSRECHT SUBUNTERNEHMER · Rechtsnormen: · § 16 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3