Social Welfare Authority vs. Correctional Services Office: Responsibility for Psychiatric Center Living Cost Contribution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe dispute concerned which entity—the social welfare authority or the correctional services office—was responsible for covering the hospital cost contribution for an individual residing in a psychiatric center; the court first confirmed the petitioning municipality's standing, dismissing concerns about the representation by the correctional services office on behalf of the subject, and then reasoned that because the psychiatric center is integrated into the university hospital system and not a correctional facility operation, the relevant correctional services statute was inapplicable to cost coverage, further finding no statutory obligation for the correctional services office to cover the specific hospital cost contribution, which is intended to cover non-medical living expenses often covered by health insurance; therefore, adhering to the principle of subsidiarity, the municipality, as the social assistance provider for the indigent subject, was ultimately responsible for this cost.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe [Zwischen der Fürsorgebehörde und dem Amt für Justizvollzug ist umstritten, wer für den Spitalkostenbeitrag aufgrund des Aufenthalts des Beschwerdegegners im Psychiatrischen Zentrum Rheinau aufzukommen hat.] Legitimation der beschwerdeführenden Gemeinde (E. 1.2). Es bestehen gewisse Bedenken, ob sich das den Beschwerdegegner vertretende Amt für Justizvollzug nicht in einem Interessenkonflikt befindet. Das Verwaltungsgericht ist jedoch nicht dessen Aufsichtsbehörde und der Beschwerdegegner hat dessen Mitarbeiterinnen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren gehörig und aus eigenem Willen bevollmächtigt. Zudem scheinen seitens des Beschwerdegegners bzw. seiner Beiständin keine Zweifel an einer ordnungsgemässen Vertretung zu bestehen (E. 2). Unter krankenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten macht es keinen Unterschied, ob sich der Versicherte aufgrund ärztlicher oder richterlicher Anordnung in einem Spital bzw. einer Heilanstalt aufhält. Die Krankenversicherung hat grundsätzlich in beiden Fällen ihrer Leistungspflicht nachzukommen. Mit dem Spitalkostenbeitrag soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die vom Krankenversicherer zu deckenden Spitalkosten auch die reinen Aufenthalts- und Verpflegungskosten umfassen, die bei den Versicherten ebenso zu Hause anfallen würden, von diesen jedoch eingespart werden (E. 3.1). Das Psychiatrische Zentrum Rheinau ist organisatorisch in die PUK integriert und gehört nicht zu den Betrieben des Amts für Justizvollzug. § 111 JVV ist daher für die Beantwortung der Frage nach der Übernahme des Spitalkostenbeitrags in diesem Fall nicht massgebend. Gleiches gilt jedoch auch für § 81 Abs. 1 JVV. Diese Bestimmung regelt nur die Tragung der Kosten der ambulanten oder stationären Behandlung im Sinn der erbrachten medizinischen Leistungen, die vorliegend von der Krankenversicherung des Beschwerdegegners übernommen wurden. Dafür, dass auch der Spitalkostenbeitrag erfasst werden soll, bestehen dagegen keine Anzeichen(E. 5.1). Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Amts für Justizvollzug zur Bezahlung des Spitalkostenbeitrags. In Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität hat somit die Beschwerdeführerin diesen für den mittellosen Beschwerdegegner zu übernehmen (E. 5.2). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is cited in the dispositive for allocating procedural costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00199
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00199 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.02.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe
[Zwischen der Fürsorgebehörde und dem Amt für Justizvollzug ist umstritten, wer für den Spitalkostenbeitrag aufgrund des Aufenthalts des Beschwerdegegners im Psychiatrischen Zentrum Rheinau aufzukommen hat.] Legitimation der beschwerdeführenden Gemeinde (E. 1.2). Es bestehen gewisse Bedenken, ob sich das den Beschwerdegegner vertretende Amt für Justizvollzug nicht in einem Interessenkonflikt befindet. Das Verwaltungsgericht ist jedoch nicht dessen Aufsichtsbehörde und der Beschwerdegegner hat dessen Mitarbeiterinnen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren gehörig und aus eigenem Willen bevollmächtigt.
Zudem scheinen seitens des Beschwerdegegners bzw. seiner Beiständin keine Zweifel an einer ordnungsgemässen Vertretung zu bestehen (E. 2). Unter krankenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten macht es keinen Unterschied, ob sich der Versicherte aufgrund ärztlicher oder richterlicher Anordnung in einem Spital bzw. einer Heilanstalt aufhält. Die Krankenversicherung hat grundsätzlich in beiden Fällen ihrer Leistungspflicht nachzukommen. Mit dem Spitalkostenbeitrag soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die vom Krankenversicherer zu deckenden Spitalkosten auch die reinen Aufenthalts- und Verpflegungskosten umfassen, die bei den Versicherten ebenso zu Hause anfallen würden, von diesen jedoch eingespart werden (E. 3.1).
Das Psychiatrische Zentrum Rheinau ist organisatorisch in die PUK integriert und gehört nicht zu den Betrieben des Amts für Justizvollzug. § 111 JVV ist daher für die Beantwortung der Frage nach der Übernahme des Spitalkostenbeitrags in diesem Fall nicht massgebend. Gleiches gilt jedoch auch für § 81 Abs. 1 JVV. Diese Bestimmung regelt nur die Tragung der Kosten der ambulanten oder stationären Behandlung im Sinn der erbrachten medizinischen Leistungen, die vorliegend von der Krankenversicherung des Beschwerdegegners übernommen wurden. Dafür, dass auch der Spitalkostenbeitrag erfasst werden soll, bestehen dagegen keine Anzeichen(E. 5.1).
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Amts für Justizvollzug zur Bezahlung des Spitalkostenbeitrags. In Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität hat somit die Beschwerdeführerin diesen für den mittellosen Beschwerdegegner zu übernehmen (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · KOSTENÜBERNAHME KRANKENVERSICHERUNG LEGITIMATION DER GEMEINDE SPITALKOSTENBEITRAG SUBSIDIARITÄTSPRINZIP VERTRETUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2