Applicant v. State Regarding Educational Funding for Second Vocational Training
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn applicant sought educational funding for a second vocational training program, arguing that requiring contributions from parents with whom the applicant had a severely strained relationship made financial support from them unreasonable and thus an exception to contribution assessment under a specific regulation ($\S 54$ Abs. 1 StipendienV) should apply. The court ruled that the statutory basis for educational grants ($\S 16$ Abs. 1 BiG) prioritizes subsidiarity, generally limiting reckonable contributions to legally maintenance-obligated relatives, and found that the mentioned regulation ($\S 54$ Abs. 1 StipendienV) lacked a proper legal basis, effectively barring second-level education grants contrary to legislative intent. Therefore, the court set aside the regulation, determined that no parental contribution should be deducted from the applicant's needs, and granted the requested educational support.
Legislator-Regeste
AmtlichStipendien | [Die Beschwerdeführerin, die um Stipendien ersucht hatte, macht geltend, in ihrem Fall sei in Anwendung von § 54 Abs. 1 StipendienV auf die Anrechnung von Elternbeiträgen gemäss § 27 Abs. 2 StipendienV zu verzichten, da eine Finanzierung einer Zweitausbildung durch die - rechtlich nicht mehr unterhaltspflichtigen - Eltern aufgrund des zerrütteten Verhältnisses zu diesen offensichtlich unzumutbar sei.] Gemäss § 16 Abs. 1 BiG erfolgt die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen nach dem Grundsatz der Subsidiarität staatlicher Leistungen (E. 2 und 3.4.1). Der gesuchstellenden Person sind neben ihren eigenen Mitteln und denjenigen anderweitig Leistungspflichtiger (jedoch lediglich) finanzielle Beiträge der nächsten Angehörigen anzurechnen, die ihr gegenüber leistungspflichtig sind, denen gegenüber sie mithin einen Anspruch auf finanziellen Unterhalt bzw. finanzielle Unterstützung hat, welchen sie nötigenfalls gerichtlich durchsetzen kann bzw. muss (E. 3.4.1). Gemäss § 54 Abs. 1 StipendienV ist demgegenüber der Verzicht auf die Anrechnung von Beiträgen auch nicht unterhaltspflichtiger Eltern lediglich ausnahmsweise unter strengen Voraussetzungen möglich (E. 3.2) Diese Verordnungsbestimmung entbehrt einer gesetzlichen Grundlage (E. 3.4.3, ebenso zum Folgenden). Zudem wird durch diese Bestimmung im Ergebnis die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für sämtliche Zweitausbildungen praktisch verunmöglicht, obwohl dies hinsichtlich Zweitausbildungen auf Sekundarstufe II (um eine solche geht es vorliegend) - anders als bei solchen auf Tertiärstufe - nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. § 54 Abs. 1 StipendienV ist vorliegend damit die Anwendung zu versagen (E. 3.5, auch zum Folgenden). Vom Bedarf der Beschwerdeführerin ist folglich kein Elternbeitrag abzuziehen, weshalb ihr die anbegehrten Ausbildungsbeiträge auszurichten sind. Gutheissung
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court denied the application of this provision because it lacked a legal basis and practically impeded the granting of educational grants for second degrees.
This provision establishing the principle of subsidiarity for educational grants was referenced in the context of determining the allocation.
This provision regarding the crediting of parental contributions was mentioned in the context of the dispute.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00185
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00185 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.07.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.02.2015 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Stipendien · [Die Beschwerdeführerin, die um Stipendien ersucht hatte, macht geltend, in ihrem Fall sei in Anwendung von § 54 Abs. 1 StipendienV auf die Anrechnung von Elternbeiträgen gemäss § 27 Abs. 2 StipendienV zu verzichten, da eine Finanzierung einer Zweitausbildung durch die - rechtlich nicht mehr unterhaltspflichtigen - Eltern aufgrund des zerrütteten Verhältnisses zu diesen offensichtlich unzumutbar sei.] Gemäss § 16 Abs. 1 BiG erfolgt die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen nach dem Grundsatz der Subsidiarität staatlicher Leistungen (E. 2 und 3.4.1).
Der gesuchstellenden Person sind neben ihren eigenen Mitteln und denjenigen anderweitig Leistungspflichtiger (jedoch lediglich) finanzielle Beiträge der nächsten Angehörigen anzurechnen, die ihr gegenüber leistungspflichtig sind, denen gegenüber sie mithin einen Anspruch auf finanziellen Unterhalt bzw. finanzielle Unterstützung hat, welchen sie nötigenfalls gerichtlich durchsetzen kann bzw. muss (E. 3.4.1). Gemäss § 54 Abs. 1 StipendienV ist demgegenüber der Verzicht auf die Anrechnung von Beiträgen auch nicht unterhaltspflichtiger Eltern lediglich ausnahmsweise unter strengen Voraussetzungen möglich (E. 3.2) Diese Verordnungsbestimmung entbehrt einer gesetzlichen Grundlage (E. 3.4.3, ebenso zum Folgenden).
Zudem wird durch diese Bestimmung im Ergebnis die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für sämtliche Zweitausbildungen praktisch verunmöglicht, obwohl dies hinsichtlich Zweitausbildungen auf Sekundarstufe II (um eine solche geht es vorliegend) - anders als bei solchen auf Tertiärstufe - nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. § 54 Abs. 1 StipendienV ist vorliegend damit die Anwendung zu versagen (E. 3.5, auch zum Folgenden). Vom Bedarf der Beschwerdeführerin ist folglich kein Elternbeitrag abzuziehen, weshalb ihr die anbegehrten Ausbildungsbeiträge auszurichten sind.
Gutheissung · --- · Stichworte: · ANRECHNUNG AUSBILDUNGSBEITRÄGE ELTERNBEITRAG ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT GESETZLICHE GRUNDLAGE ZWEITAUSBILDUNG · Rechtsnormen: · § 16 Abs. 1 BildungsG Art./§ 27 Abs. 2 StipendienV Art./§ 54 Abs. 1 StipendienV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2