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VB.2014.00175 • VG ZH VB.2014.00175 KI-generiert

Procurement Appeal Regarding Suitability, Award Criteria, and Price Evaluation Dismissed

Geschäftsnummer VB.2014.00175
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed a procurement appeal challenging the evaluation of suitability and award criteria, where the appellant argued the distinction between technical conception and functionality criteria was undefined and disputed the assessment of experience and service organization, while also challenging the broad 200% price range utilized by the awarding authority. The court reasoned that the authority appropriately set objective suitability criteria, found the awardee offered a suitable product meeting these criteria, and upheld the awarding authority's considerable discretion in the price evaluation, concluding that the chosen price range was justifiable given the nature of the procurement and the bids received; although minor adjustments to the criteria definitions might be considered, they were not significant enough to change the overall negative assessment of the appellant's standing, thus dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Eignungskriterien. Eignung der Anbieterinnen. Preiskriterium. Die Vergabebhörde hat nach § 22 SubmV objektive Kriterien und die zu erbringenden Nachweise zur Beurteilung der Eignung der Anbietenden festzulegen. Die Beschwerdegegnerin hat entgegen den Beantstandungen der Beschwerdeführerin ein gut geeignetes Produkt angeboten und erfüllt die Eignungskriterien (E. 3). Wie die Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien von der Vergabehörde entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags nach § 33 SubmV festgelegt. Was die Preisbewertung betrifft, steht der Vergabestelle ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Beim Preiskriterium ist die tatsächlich infrage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen. Die vorliegend gewählte Preisspanne von 200% erscheint zwar als vergleichsweise hoch. Vor dem Hintergrund der Art der Beschaffung und den eingegangenen Angeboten ist sie jedoch grundsätzlich nachvollziehbar (E. 4.3). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Abgrenzung zwischen den Kriterien Technische Konzeption und Funtionalität sei nicht definiert und führt in dieser Hinsicht verschiedene Beanstandungen. Hierbei kommen zwar marginale Korrekturen zugunsten der Beschwerdeführerin in Frage. Diese fallen jedoch im Gesamtrückstand der Beschwerdeführerin nicht massgeblich ins Gewicht (E. 4.4). Ebenfalls ist bezüglich den von der Beschwerdeführerin beanstandeten Kriterien der Erfahrung (E. 4.5) und Serviceorganisation (E. 4.6) keine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz festzustellen. Abweisung

Schlagwörter

KI-generiert
Offertbewertung Zuschlagskriterien Beschwerdelegitimation öffentliches Beschaffungswesen Ermessen der Verwaltung Ausschluss vom Vergabeverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 22 SubmV
Cited in the reasoning regarding the objective criteria and required evidence for assessing bidder suitability, which underpins the final decision.
§ 33 SubmV
Cited in the reasoning regarding the establishment of award criteria by the awarding authority, which supports the final decision.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 22 SubmV

Cited in the reasoning regarding the objective criteria and required evidence for assessing bidder suitability, which underpins the final decision.

§ 33 SubmV

Cited in the reasoning regarding the establishment of award criteria by the awarding authority, which supports the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00175

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00175 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.07.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Eignungskriterien. Eignung der Anbieterinnen. Preiskriterium. Die Vergabebhörde hat nach § 22 SubmV objektive Kriterien und die zu erbringenden Nachweise zur Beurteilung der Eignung der Anbietenden festzulegen. Die Beschwerdegegnerin hat entgegen den Beantstandungen der Beschwerdeführerin ein gut geeignetes Produkt angeboten und erfüllt die Eignungskriterien (E. 3).

Wie die Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien von der Vergabehörde entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags nach § 33 SubmV festgelegt. Was die Preisbewertung betrifft, steht der Vergabestelle ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Beim Preiskriterium ist die tatsächlich infrage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen. Die vorliegend gewählte Preisspanne von 200% erscheint zwar als vergleichsweise hoch. Vor dem Hintergrund der Art der Beschaffung und den eingegangenen Angeboten ist sie jedoch grundsätzlich nachvollziehbar (E. 4.3).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Abgrenzung zwischen den Kriterien Technische Konzeption und Funtionalität sei nicht definiert und führt in dieser Hinsicht verschiedene Beanstandungen. Hierbei kommen zwar marginale Korrekturen zugunsten der Beschwerdeführerin in Frage. Diese fallen jedoch im Gesamtrückstand der Beschwerdeführerin nicht massgeblich ins Gewicht (E. 4.4). Ebenfalls ist bezüglich den von der Beschwerdeführerin beanstandeten Kriterien der Erfahrung (E. 4.5) und Serviceorganisation (E. 4.6) keine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz festzustellen.

Abweisung · --- · Stichworte: · EIGNUNGSKRITERIEN ERFAHRUNG FUNKTIONALITÄT PREISKRITERIUM PREISSPANNE SUBMISSIONSRECHT ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · § 22 SubmV § 33 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3