Serbian National's Cantonal Transfer Denied Due to Expired Residence Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Serbian national, who initially entered the country under family reunification and obtained a residence permit in Canton I, returned to Serbia after only two months to continue her medical studies, leading to the expiration of her initial permit, and the subsequent denial of her cantonal transfer request to Canton Zurich. The court reasoned that a cantonal transfer requires a currently valid residence permit unless it is a routine extension, and since the permit had expired and was not eligible for routine extension—especially given the applicant's majority, limited integration, and over four years spent abroad pursuing education—her right of residence had expired, thus precluding the transfer, while also rejecting any claim to reliance protection based on alleged incorrect administrative advice due to the applicant's lack of justified reliance and contradictory statements.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) | Nichtbewilligung Kantonswechsel nach längerer Auslandsabwesenheit zu Ausbildungszwecken. [Die 1992 geborene serbische Staatsangehörige reiste im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton I zum Verbleib bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater. Nach nur zwei Monaten Aufenthalt kehrte sie jedoch zur Fortsetzung ihrer in Serbien begonnenen Ausbildung in ihre Heimat zurück, wo sie in einer WG lebte und 2011 ein Medizinstudium aufnahm. In der Folge lief ihre Aufenthaltsbewilligung im Kanton I ab und der Kanton Zürich verweigerte einen Kantonswechsel.] Der Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben ist bei der lediglich finanziell von ihrer Familie abhängigen und volljährigen Beschwerdeführerin nicht betroffen (E. 2). Die Bewilligung eines Kantonswechsels setzt eine zum Entscheidzeitpunkt gültige Aufenthaltsbewilligung voraus, sofern nicht von einer routinemässigen Verlängerung auszugehen ist. Da die Aufenthaltsbewilligung im Kanton I beim Entscheid über den Kantonswechsel bereits abgelaufen war und nicht routinemässig zu verlängern gewesen wäre, ist der Kantonswechsel zu verweigern. Insbesondere ist die Möglichkeit, eine Niederlassungsbewilligung trotz Absolvierung einer Ausbildung im Ausland durch fristgerechte periodische Aufenthalte in der Schweiz aufrechtzuerhalten, auf maximal vier Jahre beschränkt, wobei bei mündigen, schlecht integrierten oder bloss aufenthaltsberechtigten Personen ein strengerer Massstab anzulegen ist. Die inzwischen volljährige Beschwerdeführerin befand sich beim Entscheid über den Kantonswechsel bereits seit über 4 Jahren zu Ausbildungszwecken in Serbien, hat ihre lebensprägenden Jahre dort verbracht und sich hier nicht nachgewiesenermassen integriert. Entsprechend war ihr hiesiger Aufenthaltsanspruch spätestens mit Ablauf der Vierjahresfrist erloschen (E. 3). Kein Anspruch auf Vertrauensschutz aufgrund angeblich falscher Rechtsauskunft durch die Einwohnerkontrolle, daauf deren uneingeschränkte Zuständigkeit im Bewilligungsverfahren auch durch Laien nicht vertraut werden durfte, keine Vertrauensdisposition ersichtlich ist und es aufgrund widersprüchlicher Angaben der Beschwerdeführerin auch an einer zureichenden Vertrauensgrundlage mangelt (E. 4). Verzicht auf weitere Beweisabnahmen in antizipierter Beweiswürdigung (E. 5). Keine erleichterte Wiederzulassung im Sinn von Art. 30 AuG (E. 6). Kostenauflage und Rechtsmittelbelehrung (E. 7 f.). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThe court implicitly relies on the conditions for Kantonal change of residence, which is tied to the validity of the residence permit, as the basis for refusing the change.
This provision governs the allocation of court costs, which is applied in the final order.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00172
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00172 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.06.2014 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) · Nichtbewilligung Kantonswechsel nach längerer Auslandsabwesenheit zu Ausbildungszwecken. [Die 1992 geborene serbische Staatsangehörige reiste im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton I zum Verbleib bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater.
Nach nur zwei Monaten Aufenthalt kehrte sie jedoch zur Fortsetzung ihrer in Serbien begonnenen Ausbildung in ihre Heimat zurück, wo sie in einer WG lebte und 2011 ein Medizinstudium aufnahm. In der Folge lief ihre Aufenthaltsbewilligung im Kanton I ab und der Kanton Zürich verweigerte einen Kantonswechsel.] Der Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben ist bei der lediglich finanziell von ihrer Familie abhängigen und volljährigen Beschwerdeführerin nicht betroffen (E. 2).
Die Bewilligung eines Kantonswechsels setzt eine zum Entscheidzeitpunkt gültige Aufenthaltsbewilligung voraus, sofern nicht von einer routinemässigen Verlängerung auszugehen ist. Da die Aufenthaltsbewilligung im Kanton I beim Entscheid über den Kantonswechsel bereits abgelaufen war und nicht routinemässig zu verlängern gewesen wäre, ist der Kantonswechsel zu verweigern. Insbesondere ist die Möglichkeit, eine Niederlassungsbewilligung trotz Absolvierung einer Ausbildung im Ausland durch fristgerechte periodische Aufenthalte in der Schweiz aufrechtzuerhalten, auf maximal vier Jahre beschränkt, wobei bei mündigen, schlecht integrierten oder bloss aufenthaltsberechtigten Personen ein strengerer Massstab anzulegen ist.
Die inzwischen volljährige Beschwerdeführerin befand sich beim Entscheid über den Kantonswechsel bereits seit über 4 Jahren zu Ausbildungszwecken in Serbien, hat ihre lebensprägenden Jahre dort verbracht und sich hier nicht nachgewiesenermassen integriert. Entsprechend war ihr hiesiger Aufenthaltsanspruch spätestens mit Ablauf der Vierjahresfrist erloschen (E. 3).
Kein Anspruch auf Vertrauensschutz aufgrund angeblich falscher Rechtsauskunft durch die Einwohnerkontrolle, daauf deren uneingeschränkte Zuständigkeit im Bewilligungsverfahren auch durch Laien nicht vertraut werden durfte, keine Vertrauensdisposition ersichtlich ist und es aufgrund widersprüchlicher Angaben der Beschwerdeführerin auch an einer zureichenden Vertrauensgrundlage mangelt (E. 4). Verzicht auf weitere Beweisabnahmen in antizipierter Beweiswürdigung (E. 5). Keine erleichterte Wiederzulassung im Sinn von Art. 30 AuG (E. 6). Kostenauflage und Rechtsmittelbelehrung (E. 7 f.).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSLANDSAUFENTHALT BEHÖRDLICHE AUSKUNFT BESUCH ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENLEBEN KANTONSWECHSEL LEBENSMITTELPUNKT VERTRAUENSGRUNDLAGE VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 30 Abs. I lit. k AuG Art. 37 Abs. I AuG Art. 37 Abs. II AuG Art. 47 Abs. I AuG Art. 61 Abs. I lit. b AuG Art. 61 Abs. I lit. c AuG Art. 61 Abs. II AuG Art. 5 Abs. III BV Art. 9 BV Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 49 Abs. I VZAE Art. 79 Abs. I VZAE Art. 23 Abs. I ZGB Art. 25 Abs. I ZGB · Publikationen:
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