Revocation of Conditional Release for Undisclosed Prior Offenses Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of a conditional release when the individual committed offenses prior to their release that were unknown to the releasing authority at the time of the initial decision. The court reasoned that while the statute concerning revocation during the probationary period did not apply, general administrative law principles allowed the authority to revisit and correct a prior erroneous decision. The court found no violation of procedural rights, including the right to be heard or the right to recusal, and determined that the individual could not claim protection of legitimate expectations due to an insufficient basis for trust. The revocation was deemed proportionate, and the individual was granted legal aid for the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der bedingten Entlassung | Widerruf der bedingten Entlassung [Der Beschwerdegegner widerrief die bedingte Entlassung nach der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers für Taten, die dieser vor der Gewährung der bedingten Entlassung begangen hatte, die dem Beschwerdegegner damals jedoch nicht bekannt gewesen waren.] Von einer mündlichen Verhandlung ist abzusehen (E. 2.2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers; insbesondere wies der Beschwerdegegner die erste Rekursschrift und die erste Replik zu Recht wegen Weitschweifigkeit zurück (E. 3, insbesondere E. 3.1). Keine Verletzung der Ausstandsvorschriften seitens des Beschwerdegegners und der Vorinstanz (E. 5). Art. 89 Abs. 1 StGB kommt nur bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens des bedingt Entlassenen während der Probezeit zur Anwendung, nicht jedoch bei Delikten, die vorher begangen wurden. Folglich musste kein Gericht über den Widerruf der bedingten Entlassung entscheiden. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB war der Beschwerdegegner zur Gewährung der bedingten Entlassung zuständig. In Fällen wie dem vorliegenden, die nicht von Art. 89 Abs. 1 StGB erfasst werden, muss es diesem auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung gestützt auf allgemeine Prinzipien des Verwaltungsrechts möglich sein, gegebenenfalls auf einen Entscheid zurückzukommen (E. 6.3.1). Die Verfügung betreffend den Widerruf der bedingten Entlassung war ursprünglich fehlerhaft; es bestanden ausreichende Gründe, um darauf zurückzukommen (E. 7). Da die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit auf einer falschen Beurteilung des Sachverhalts basierte, müssen für die Frage des Widerrufs auch die damaligen Gegebenheiten massgeblich sein (E. 8.2). Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer bei Kenntnis der Vorfälle nicht bedingt entlassen hätte (E. 8.3). Der Beschwerdeführer kann sich mangels einer ausreichend bestimmten Vertrauensgrundlage nicht auf den Vertrauensschutz berufen (E. 9.1). Der Widerruf istverhältnismässig. Die Interessen am Vollzug der Reststrafe sind höher zu gewichten als diejenigen des Beschwerdeführers, früher entlassen zu werden (E. 9.2). Die Vorinstanz hat den vom als unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellten Vertreter des Beschwerdeführers geltend gemachten Aufwand im Rekursverfahren zu weitgehend gekürzt (E. 11). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 12.3). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the responsible authority to grant conditional release.
Cited to explain that its provisions for revoking conditional release do not apply to offenses committed before the release.
Cited in relation to the duty to keep records and the hearing process.
Cited in relation to the duty to keep records and the hearing process.
Cited in relation to the award of legal aid and costs for the proceedings.
Cited as a basis for the right to be heard.
Cited as a basis for the right to be heard.
Cited as a basis for the right to be heard.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00171
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00171 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.07.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 06.02.2015 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Widerruf der bedingten Entlassung · Widerruf der bedingten Entlassung [Der Beschwerdegegner widerrief die bedingte Entlassung nach der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers für Taten, die dieser vor der Gewährung der bedingten Entlassung begangen hatte, die dem Beschwerdegegner damals jedoch nicht bekannt gewesen waren.] Von einer mündlichen Verhandlung ist abzusehen (E. 2.2).
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers; insbesondere wies der Beschwerdegegner die erste Rekursschrift und die erste Replik zu Recht wegen Weitschweifigkeit zurück (E. 3, insbesondere E. 3.1). Keine Verletzung der Ausstandsvorschriften seitens des Beschwerdegegners und der Vorinstanz (E. 5). Art. 89 Abs. 1 StGB kommt nur bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens des bedingt Entlassenen während der Probezeit zur Anwendung, nicht jedoch bei Delikten, die vorher begangen wurden. Folglich musste kein Gericht über den Widerruf der bedingten Entlassung entscheiden.
Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB war der Beschwerdegegner zur Gewährung der bedingten Entlassung zuständig. In Fällen wie dem vorliegenden, die nicht von Art. 89 Abs. 1 StGB erfasst werden, muss es diesem auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung gestützt auf allgemeine Prinzipien des Verwaltungsrechts möglich sein, gegebenenfalls auf einen Entscheid zurückzukommen (E. 6.3.1). Die Verfügung betreffend den Widerruf der bedingten Entlassung war ursprünglich fehlerhaft; es bestanden ausreichende Gründe, um darauf zurückzukommen (E. 7). Da die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit auf einer falschen Beurteilung des Sachverhalts basierte, müssen für die Frage des Widerrufs auch die damaligen Gegebenheiten massgeblich sein (E. 8.2).
Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer bei Kenntnis der Vorfälle nicht bedingt entlassen hätte (E. 8.3). Der Beschwerdeführer kann sich mangels einer ausreichend bestimmten Vertrauensgrundlage nicht auf den Vertrauensschutz berufen (E. 9.1). Der Widerruf ist verhältnismässig. Die Interessen am Vollzug der Reststrafe sind höher zu gewichten als diejenigen des Beschwerdeführers, früher entlassen zu werden (E. 9.2). Die Vorinstanz hat den vom als unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellten Vertreter des Beschwerdeführers geltend gemachten Aufwand im Rekursverfahren zu weitgehend gekürzt (E. 11).
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 12.3). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AKTENFÜHRUNGSPFLICHT ANHÖRUNG ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSTAND MANGELHAFTE BEGRÜNDUNG MÜNDLICHE VERHANDLUNG NE BIS IN IDEM NICHTIGKEIT RECHTLICHES GEHÖR RECHTSVERZÖGERUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) URSPRÜNGLICHE FEHLERHAFTIGKEIT VERTRAUENSSCHUTZ VORBEFASSUNG WEITSCHWEIFIGKEIT WIDERRUF DER BEDINGTEN ENTLASSUNG · Rechtsnormen:
· Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV Art. 6 Abs. I EMRK Art. 86 Abs. I StGB Art. 89 Abs. i StGB § 5 Abs. III VRG § 5a Abs. I VRG § 59 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3