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VB.2014.00170 • VG ZH VB.2014.00170 KI-generiert

Petitioner Denied Judicial Review of Escorted Leave Decision and Pro Bono Counsel

Geschäftsnummer VB.2014.00170
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The petitioner sought judicial review of a decision concerning the approval of escorted leave from incarceration and requested the appointment of pro bono legal counsel, but the court dismissed the appeal. The court reasoned that the petitioner was not legitimately affected by the decision to grant escorted leave with conditions, as this created no disadvantage, thus lacking standing to appeal that aspect; furthermore, the court held that applicants must generally find their own legal representation, and since the requests were deemed hopeless, there was no entitlement to free proceedings or immediate delivery of a psychiatric report, as access for inspection sufficed to protect the right to be heard.

Legislator-Regeste

Amtlich

Urlaub | Bewilligung begleiteter Urlaube. Der Antrag der Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht müsse ihr eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellen, ist abzuweisen: Gesuchstellende Personen müssen grundsätzlich selber nach einer Person suchen, die sie - möglicherweise unentgeltlich - anwaltlich vertritt (E. 3.1). Der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss ist nicht zu beanstanden: Die Beschwerdeführerin ist nicht dazu legitimiert, sich dagegen zu wehren, dass die Justizvollzugsbehörde ihr (im Grundsatz und unter Auflagen) begleitete Urlaube bewilligte. Aus der Urlaubsbewilligung entstehen ihr keine - insbesondere auch keine finanziellen - Nachteile (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hat ferner keinen Anspruch darauf, dass ihr die Kopie eines psychiatrischen Gutachtens zugestellt wird: Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt es, dass sie auf entsprechendes Gesuch hin jederzeit Einsicht in das Gutachten nehmen kann (E. 3.3). Wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren durfte die Vorinstanz zum Schluss gelangen, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat (E. 3.6). Abweisung.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Normenkontrolle Beschwerdelegitimation Besuchsrecht Bestellung eines Rechtsbeistands gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 84 Abs. VI StGB

This provision is mentioned in the context of the decision regarding the granting of escorted leaves, which forms the basis of the administrative matter being reviewed.

§ 21 VRG

This provision is cited alongside Art. 84 Abs. VI StGB regarding the subject matter of the decision (escorted leave).

Art. 68 Abs. 1 lit. a BGG

This provision is cited as the basis for dismissing the appeal (although the text provided does not explicitly list the dispositive, the summary indicates dismissal and cost allocation, typically linked to procedural rules like this when dismissing appeals).

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision is cited because the dispositive likely orders the appellant to pay the court costs due to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00170

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00170 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.06.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Urlaub · Bewilligung begleiteter Urlaube. Der Antrag der Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht müsse ihr eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellen, ist abzuweisen: Gesuchstellende Personen müssen grundsätzlich selber nach einer Person suchen, die sie - möglicherweise unentgeltlich - anwaltlich vertritt (E. 3.1).

Der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss ist nicht zu beanstanden: Die Beschwerdeführerin ist nicht dazu legitimiert, sich dagegen zu wehren, dass die Justizvollzugsbehörde ihr (im Grundsatz und unter Auflagen) begleitete Urlaube bewilligte. Aus der Urlaubsbewilligung entstehen ihr keine - insbesondere auch keine finanziellen - Nachteile (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hat ferner keinen Anspruch darauf, dass ihr die Kopie eines psychiatrischen Gutachtens zugestellt wird: Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt es, dass sie auf entsprechendes Gesuch hin jederzeit Einsicht in das Gutachten nehmen kann (E. 3.3).

Wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren durfte die Vorinstanz zum Schluss gelangen, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat (E. 3.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEGLEITETER URLAUB BESCHWER LEGITIMATION UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) URLAUB · Rechtsnormen: · Art. 84 Abs. VI StGB § 21 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4