Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00166 • VG ZH VB.2014.00166 KI-generiert

Neighbor Challenge Against Pergola Permit Dismissed

Geschäftsnummer VB.2014.00166
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A neighboring challenge against the building permit for a pergola or spatial frame in a courtyard, concerning its visual integration and noise emissions, was dismissed. The court reasoned that the structure's integration was satisfactory because its size respected potential maximum building volumes, specifically noting that a courtyard building of 10 meters could cover one-fifth of non-perimeter buildable land. Furthermore, the noise generated was deemed acceptable as typical residential sound, similar to that from balconies or terraces, especially since the enclosed courtyard ensured use was restricted to residents, and noise from children playing is generally considered customary in residential zones.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Nachbarbeschwerde gegen Pergola bzw. Raumgestell im Hofbereich: Frage der Einordnung und der Lärmemissionen. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Pergola befriedigend einordnet und auf die Schutzobjekte hinreichend Rücksicht nimmt, ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im fraglichen Hof ein Hofgebäude mit einer Gesamthöhe von 10 m realisiert werden könnte, mit welchem ein Fünftel der nicht mit Randgebäuden überbaubaren Parzellen und Parzellenteile überstellt wird. Da die Pergola diese Vorgaben einhält, durften die Vorinstanzen schliessen, dass sie sich befriedigend einordnet (E. 8.5). Es gibt Lärmemissionen, die zur Wohnnutzung gehören und daher von der Mehrheit der Bevölkerung, auch in einer ruhigen Wohnzone, als ortsüblich und weniger als störend empfunden werden. Dazu gehört insbesondere der Lärm von Kindern, die in Nachbargärten, Innenhöfen oder auf dem Trottoir spielen (E. 9.3). Da der Innenhof Tag und Nacht durch ein Tor abgeschlossen ist, ist sichergestellt, dass die Pergola nur durch die Anwohner genutzt wird. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich an einzelnen lauen Sommerabenden mehrere Anwohner gleichzeitig auf der Pergola aufhalten werden, geht der von der Pergola ausgehende Lärm nicht über den Lärm hinaus, welcher sich einstellt, wenn sich Personen auf Balkonen, Dachterrassen oder gewöhnlichen Innenhöfen aufhalten. Solche Emissionen gehören zur Wohnnutzung und sind deshalb zu akzeptieren (E. 9.3). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Baubewilligung für Wohngebäude Freihaltezone Lärmzone Überschreitung der Gebäudehöhe Nachbarrecht Zonenbeschränkungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BVG

This provision governs the allocation of court costs, which is explicitly mentioned in the final orders (though not explicitly visible in the provided snippet, it is standard practice when dismissing an appeal).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00166

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00166 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.11.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Nachbarbeschwerde gegen Pergola bzw. Raumgestell im Hofbereich: Frage der Einordnung und der Lärmemissionen. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Pergola befriedigend einordnet und auf die Schutzobjekte hinreichend Rücksicht nimmt, ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im fraglichen Hof ein Hofgebäude mit einer Gesamthöhe von 10 m realisiert werden könnte, mit welchem ein Fünftel der nicht mit Randgebäuden überbaubaren Parzellen und Parzellenteile überstellt wird. Da die Pergola diese Vorgaben einhält, durften die Vorinstanzen schliessen, dass sie sich befriedigend einordnet (E. 8.5).

Es gibt Lärmemissionen, die zur Wohnnutzung gehören und daher von der Mehrheit der Bevölkerung, auch in einer ruhigen Wohnzone, als ortsüblich und weniger als störend empfunden werden. Dazu gehört insbesondere der Lärm von Kindern, die in Nachbargärten, Innenhöfen oder auf dem Trottoir spielen (E. 9.3). Da der Innenhof Tag und Nacht durch ein Tor abgeschlossen ist, ist sichergestellt, dass die Pergola nur durch die Anwohner genutzt wird. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich an einzelnen lauen Sommerabenden mehrere Anwohner gleichzeitig auf der Pergola aufhalten werden, geht der von der Pergola ausgehende Lärm nicht über den Lärm hinaus, welcher sich einstellt, wenn sich Personen auf Balkonen, Dachterrassen oder gewöhnlichen Innenhöfen aufhalten.

Solche Emissionen gehören zur Wohnnutzung und sind deshalb zu akzeptieren (E. 9.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EINORDNUNG EMISSIONEN GEBÄUDEBEGRIFF HOFBEREICH HOFGEBÄUDE INNENHOF LÄRMSCHUTZ PERGOLA RAUMGESTELL · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I aBV Art. 7 Abs. I lit. a LSV § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG § 255 Abs. I PBG Art. 11 Abs. II USG Art. 24f BZO Zürich Art. 24h BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3