Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00164 • VG ZH VB.2014.00164 KI-generiert

Municipal Employment Regulation Review Regarding Vacation Entitlements and Gender Discrimination

Geschäftsnummer VB.2014.00164
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved an abstract review of a municipal employment regulation concerning vacation entitlements, where an organization challenged the rule on behalf of its members, primarily day-care center leaders, arguing for equal treatment compared to other municipal staff. The court reasoned that while there were no objective grounds to justify day-care leaders having more vacation than other municipal personnel, the subsequent repeal of the existing vacation rule resulted in a gender-specific discrimination under the Equal Status Act, which the municipality failed to rebut with evidence, leading to the court upholding the complaint to the extent it was admissible, despite a dissenting opinion from a minority of the chamber.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ferienregelung | Abstrakte Normenkontrolle hinsichtlich einer Ferienregelung. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers als Organisation im Sinn des Art. 7 Abs. 1 GlG ist grundsätzlich gegeben und eine solche für eine allgemeine sogenannte egoistische Verbansbeschwerde könnte dem Beschwerdeführer nicht weiterhelfen (E. 1.2). Es bestehen keine sachlichen Gründe dafür, dass Hortleiterinnen und Hortleiter mehr Ferien haben sollen als das übrige städtische Personal (E. 4). Die Aufhebung der bisherigen Ferienregelung (Art. 7 Abs. 1 Anstellungsregelment 1995) führt jedoch zu einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung im Sinn des Gleichstellungsgesetzes (E. 5.3). Der Beschwerdegegnerin gelingt es nicht, den Beweis zur Entkräftung dieser Diskriminierung zu erbringen; die Folgen der Beweislosigkeit hat die Beschwerdegegnerin zu tragen (E. 5.4). Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.

Schlagwörter

KI-generiert
geschlechtsspezifische Diskriminierung Arbeitnehmerstatus Personalstatut rechtsgleiche Behandlung Minderjährigkeit Revisionsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 7 Abs. I GlG

Cited in relation to the finding that the annulment of the previous vacation regulation led to gender-specific discrimination.

Art. 13 Abs. V GlG

Cited in relation to the finding that the respondent failed to provide proof to refute the discrimination.

Art. 8 Abs. I BV

Cited as part of the legal basis under review.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00164

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00164 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.11.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.12.2015 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Ferienregelung · Abstrakte Normenkontrolle hinsichtlich einer Ferienregelung. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers als Organisation im Sinn des Art. 7 Abs. 1 GlG ist grundsätzlich gegeben und eine solche für eine allgemeine sogenannte egoistische Verbansbeschwerde könnte dem Beschwerdeführer nicht weiterhelfen (E. 1.2).

Es bestehen keine sachlichen Gründe dafür, dass Hortleiterinnen und Hortleiter mehr Ferien haben sollen als das übrige städtische Personal (E. 4). Die Aufhebung der bisherigen Ferienregelung (Art. 7 Abs. 1 Anstellungsregelment 1995) führt jedoch zu einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung im Sinn des Gleichstellungsgesetzes (E. 5.3). Der Beschwerdegegnerin gelingt es nicht, den Beweis zur Entkräftung dieser Diskriminierung zu erbringen; die Folgen der Beweislosigkeit hat die Beschwerdegegnerin zu tragen (E. 5.4). Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer. · --- · Stichworte: · ABSTRAKTE NORMENKONTROLLE DISKRIMINIERUNG FERIEN INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES LOHN VERBANDSBESCHWERDE · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. I BV Art. 7 Abs. I GlG Art. 13 Abs. V GlG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2