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VB.2014.00160 • VG ZH VB.2014.00160 KI-generiert

Revision of Federal Court Decision on Residence Permit

Geschäftsnummer VB.2014.00160
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought a revision of a decision that had previously led to the non-extension of her residence permit and her expulsion, a decision upheld by the Federal Court. The Cantonal Administrative Court determined that the Federal Court's decision, due to its reformatory nature and devolutive effect, superseded the cantonal court's judgment and became legally binding upon its issuance. Consequently, only the Federal Court's judgment could be subject to revision. The court ruled that the Cantonal Government Council correctly declined jurisdiction over the revision request, and in accordance with the law, the request should be forwarded to the competent Federal Court for examination.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung | [Im Rahmen des migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahrens wurden letztinstanzlich vom Bundesgericht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung der Beschwerdeführerin bestätigt. Die Beschwerdeführerin richtete später ein Revisionsgesuch an das Migrationsamt, welches jenes abwies. Die darauf angerufene Sicherheitsdirektion leitete es zur Behandlung an den nach ihrer Auffassung zuständigen Regierungsrat weiter. Dieser trat mangels Zuständigkeit nicht darauf ein.] Zuständigkeit (E. 1). Gegenstand des Verfahrens (E. 3). Das in der Sache ergangene Urteil des Bundesgerichts ist aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde an das Bundesgericht und der damit verbundenen Devolutivwirkung an die Stelle des verwaltungsgerichtlichen Entscheides getreten und wurde am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig. Einer Revision unterliegt deshalb nur das bundesgerichtliche Urteil (E. 4.3.1). Der Regierungsrat ist zu Recht auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. Das Gesuch ist in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 Satz 2 BGG dem zuständigen Bundesgericht zur Prüfung zu übermitteln (E. 4.4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Revision eines Entscheids Verneinung der Zuständigkeit Ausweisung aus einer Wohnung Änderung der Baubewilligung Bewilligungsentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 48 Abs. 3 Satz
Das Gesuch ist in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 Satz 2 BGG dem zuständigen Bundesgericht zur Prüfung zu übermitteln (E.
Art. 48 Abs. 3 Satz 2 BGG
Used to transmit the revision request to the competent Federal Court.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 48 Abs. 3 Satz 2 BGG

Used to transmit the revision request to the competent Federal Court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00160

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00160 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.04.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.11.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung · [Im Rahmen des migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahrens wurden letztinstanzlich vom Bundesgericht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung der Beschwerdeführerin bestätigt.

Die Beschwerdeführerin richtete später ein Revisionsgesuch an das Migrationsamt, welches jenes abwies. Die darauf angerufene Sicherheitsdirektion leitete es zur Behandlung an den nach ihrer Auffassung zuständigen Regierungsrat weiter. Dieser trat mangels Zuständigkeit nicht darauf ein.] Zuständigkeit (E. 1). Gegenstand des Verfahrens (E. 3). Das in der Sache ergangene Urteil des Bundesgerichts ist aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde an das Bundesgericht und der damit verbundenen Devolutivwirkung an die Stelle des verwaltungsgerichtlichen Entscheides getreten und wurde am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig.

Einer Revision unterliegt deshalb nur das bundesgerichtliche Urteil (E. 4.3.1). Der Regierungsrat ist zu Recht auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. Das Gesuch ist in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 Satz 2 BGG dem zuständigen Bundesgericht zur Prüfung zu übermitteln (E. 4.4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · REVISIONSGESUCH REVISIONSGRUND ÜBERWEISUNG ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3