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VB.2014.00157 • VG ZH VB.2014.00157 KI-generiert

Property owner's illegal bathing area construction overturned.

Geschäftsnummer VB.2014.00157
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A property owner illegally constructed a bathing area by reinforcing a rock structure in a body of water. The court upheld the order to remove the bathing area, finding that prior permits did not authorize its construction, there was a significant public interest against new concessions for substantial private construction in water areas, the structure was unnecessary for boat house protection, and it conflicted with natural shoreline design. The court also determined that the property owner was not treated unfairly compared to other shoreline residents and that the deadline for removal was reasonable. Although the original concession was indefinite, it was legally limited in 2007. The court declined to alter the challenged decision, noting that authorities implicitly allowed continued use of the structures during the appeal process.

Legislator-Regeste

Amtlich

wasserrechtliche Konzession | Befristung einer wasserrechtlichen Konzession / Beseitigung eines unbewilligten Badeplatzes. Die Baubehörde hatte die Beseitigung eines Badeplatzes angeordnet, den der beschwerdeführende Grundeigentümer illegal erstellt hatte, indem er einen Blockwurf (aufgeschichtete Steine) verfestigt hatte. Zu Recht: Die bis anhin erteilten Bewilligungen und Konzessionen stellen keine genügende Grundlage für den illegal erstellten Badeplatz dar. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, keine Konzession zu erteilen, wenn eine private Baute im Gewässergebiet erheblich erweitert werden soll. Zudem ist der vorliegend erstellte Badeplatz zum Bootshausschutz nicht nötig, und er steht im Widerspruch zu einer naturnahen Seeufergestaltung (E. 5.1). Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Seeanstössern ist nicht ersichtlich (E. 5.2). Die viermonatige Frist, die für die Beseitigung des Badehauses angesetzt wurde, erweist sich als verhältnismässig (E. 5.3). Die Baubehörde befristete die 1895 noch unbefristet erteilte Konzession im Jahr 2007 an sich zu Recht bis 2010 (E. 6.1). Allerdings hätte die Rekursinstanz im Jahr 2014 eine neue Konzessionsablaufsfrist ansetzen müssen, denn die Verfügung der Baubehörde erwuchs aufgrund des Rekursverfahrens nicht in Rechtskraft. Von einer Korrektur des angefochtenen Entscheids ist jedoch abzusehen, denn faktisch tolerierten die Behörden während des Rekursverfahrens die Weiternutzung der Bauten im konzessionierten Umfang (E. 6.2). Abweisung im Sinn der Erwägungen.

Schlagwörter

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Privateigentum Wassernutzung unbewilligter Bau Konzession Haftung für Wasserschaden Quellenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 115 KV
Basis for the decision regarding the unlawful construction of the bathing area.
Art./§ 25 KonzessionsV
Basis for the decision regarding the limitation of the water concession.
Art./§ 26 KonzessionsV
Basis for the decision regarding the limitation of the water concession.
§ 47 Abs. I WasserwirtschaftsG
Basis for the decision regarding the unlawful construction of the bathing area.
§ 48 WasserwirtschaftsG
Basis for the decision regarding the unlawful construction of the bathing area.
§ 75 WasserwirtschaftsG
Basis for the decision regarding the unlawful construction of the bathing area.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art./§ 25 KonzessionsV

Basis for the decision regarding the limitation of the water concession.

Art./§ 26 KonzessionsV

Basis for the decision regarding the limitation of the water concession.

Art. 115 KV

Basis for the decision regarding the unlawful construction of the bathing area.

§ 47 Abs. I WasserwirtschaftsG

Basis for the decision regarding the unlawful construction of the bathing area.

§ 48 WasserwirtschaftsG

Basis for the decision regarding the unlawful construction of the bathing area.

§ 75 WasserwirtschaftsG

Basis for the decision regarding the unlawful construction of the bathing area.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00157

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00157 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.11.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.09.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · wasserrechtliche Konzession · Befristung einer wasserrechtlichen Konzession / Beseitigung eines unbewilligten Badeplatzes. Die Baubehörde hatte die Beseitigung eines Badeplatzes angeordnet, den der beschwerdeführende Grundeigentümer illegal erstellt hatte, indem er einen Blockwurf (aufgeschichtete Steine) verfestigt hatte.

Zu Recht: Die bis anhin erteilten Bewilligungen und Konzessionen stellen keine genügende Grundlage für den illegal erstellten Badeplatz dar. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, keine Konzession zu erteilen, wenn eine private Baute im Gewässergebiet erheblich erweitert werden soll. Zudem ist der vorliegend erstellte Badeplatz zum Bootshausschutz nicht nötig, und er steht im Widerspruch zu einer naturnahen Seeufergestaltung (E. 5.1). Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Seeanstössern ist nicht ersichtlich (E. 5.2). Die viermonatige Frist, die für die Beseitigung des Badehauses angesetzt wurde, erweist sich als verhältnismässig (E. 5.3).

Die Baubehörde befristete die 1895 noch unbefristet erteilte Konzession im Jahr 2007 an sich zu Recht bis 2010 (E. 6.1). Allerdings hätte die Rekursinstanz im Jahr 2014 eine neue Konzessionsablaufsfrist ansetzen müssen, denn die Verfügung der Baubehörde erwuchs aufgrund des Rekursverfahrens nicht in Rechtskraft. Von einer Korrektur des angefochtenen Entscheids ist jedoch abzusehen, denn faktisch tolerierten die Behörden während des Rekursverfahrens die Weiternutzung der Bauten im konzessionierten Umfang (E. 6.2). Abweisung im Sinn der Erwägungen.

· --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN BEWILLIGUNG BLOCKWURF ERMESSEN GEBÜHREN GEWÄSSER KONZESSION KONZESSIONSDAUER LANDANLAGE NUTZUNG ÖFFENTLICHES GEWÄSSER RECHTSGLEICHHEIT SEEBAUTE SONDERNUTZUNG UNGLEICHBEHANDLUNG WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ WASSERRECHTLICHE KONZESSION WIDERRECHTLICHE BAUTE ZWECKMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art./§ 25 KonzessionsV Art./§ 26 KonzessionsV Art. 115 KV § 36 Abs. I WasserwirtschaftsG § 43 Abs. I WasserwirtschaftsG § 47 Abs. I WasserwirtschaftsG § 48 WasserwirtschaftsG § 75 WasserwirtschaftsG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3