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VB.2014.00156 • VG ZH VB.2014.00156 KI-generiert

Property Owner vs. Building Authority Regarding Unpermitted Lakefront Structures

Geschäftsnummer VB.2014.00156
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The owner of property adjoining a lake constructed several structures, including an expanded land area and an additional boat dock, without the required permits, leading the building authority to only grant a concession for a stone revetment while ordering the removal of the other illegal structures. The court upheld this decision, reasoning that the existing permits did not cover the unauthorized constructions, that retroactive permission was precluded by significant public interest concerns regarding expansion into the water area, and that a 1898 special use right did not grant unlimited permission to maintain or leave existing illegal structures standing, finding no demonstrable unequal treatment compared to other lakefront owners.

Legislator-Regeste

Amtlich

wasserrechtliche Konzession | Wasserrechtliche Konzession / unbewilligte Bauten eines Seeanstössers. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines an den Zürichsee grenzenden Grundstücks. Er oder sein Rechtsvorgänger erstellte ohne Bewilligung diverse Seebauten, die als erweiterte Landanlage und zusätzliche Bootsanlegestelle dienen. Die Baubehörde gelangte zum Schluss, eine Konzession oder Bewilligung könne einzig für die Erstellung eines Blockwurfes (Aufschichtung von Steinen) erteilt werden. Die übrigen, illegal erstellten Bauten seien zu beseitigen. Zu Recht: Die bisher erteilten Bewilligungen enthalten für die illegal erstellten Bauten keine Grundlage (E. 5.1). Der Beschwerdeführer kann das betroffene Areal (samt Bootshaus) auch nach Beseitigung der illegal errichteten Bauten bestimmungsgemäss nutzen. Gewichtige öffentliche Interessen sprechen gegen die nachträgliche Bewilligung der illegal erstellten Seebauten, da diese zu einer erheblichen Erweiterung der Baufläche ins Gewässergebiet hinein führen (E. 5.3). Das Sondernutzungsrecht, das die Baubehörde dem Grossvater des Beschwerdeführers 1898 erteilt hatte, ist nicht von ewiger Dauer. Es bewirkt insbesondere kein zeitlich unbegrenztes Recht, die legal erstellten Bauten auf beliebige Weise zu unterhalten oder die illegal erstellten Bauten stehen zu lassen (E. 5.4). Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Seeanstössern ist nicht ersichtlich (E. 5.4). Abweisung.

Schlagwörter

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unbewilligter Bau Immobilienbesitz Legitimation gegen Baubewilligung Sondernutzung unbewilligte Bauten öffentliches Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00156

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00156 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.11.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.09.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · wasserrechtliche Konzession · Wasserrechtliche Konzession / unbewilligte Bauten eines Seeanstössers. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines an den Zürichsee grenzenden Grundstücks.

Er oder sein Rechtsvorgänger erstellte ohne Bewilligung diverse Seebauten, die als erweiterte Landanlage und zusätzliche Bootsanlegestelle dienen. Die Baubehörde gelangte zum Schluss, eine Konzession oder Bewilligung könne einzig für die Erstellung eines Blockwurfes (Aufschichtung von Steinen) erteilt werden. Die übrigen, illegal erstellten Bauten seien zu beseitigen. Zu Recht: Die bisher erteilten Bewilligungen enthalten für die illegal erstellten Bauten keine Grundlage (E. 5.1). Der Beschwerdeführer kann das betroffene Areal (samt Bootshaus) auch nach Beseitigung der illegal errichteten Bauten bestimmungsgemäss nutzen.

Gewichtige öffentliche Interessen sprechen gegen die nachträgliche Bewilligung der illegal erstellten Seebauten, da diese zu einer erheblichen Erweiterung der Baufläche ins Gewässergebiet hinein führen (E. 5.3). Das Sondernutzungsrecht, das die Baubehörde dem Grossvater des Beschwerdeführers 1898 erteilt hatte, ist nicht von ewiger Dauer. Es bewirkt insbesondere kein zeitlich unbegrenztes Recht, die legal erstellten Bauten auf beliebige Weise zu unterhalten oder die illegal erstellten Bauten stehen zu lassen (E. 5.4). Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Seeanstössern ist nicht ersichtlich (E. 5.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN BEWILLIGUNG BLOCKWURF ERMESSEN GEBÜHREN GEWÄSSER KONZESSION KONZESSIONSDAUER LANDANLAGE NUTZUNG ÖFFENTLICHES GEWÄSSER RECHTSGLEICHHEIT SEEBAUTE SONDERNUTZUNG UNGLEICHBEHANDLUNG WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ WASSERRECHTLICHE KONZESSION WIDERRECHTLICHE BAUTE ZWECKMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art./§ 25 KonzessionsV Art./§ 26 KonzessionsV Art. 115 KV § 36 Abs. I WasserwirtschaftsG § 43 Abs. I WasserwirtschaftsG § 47 Abs. I WasserwirtschaftsG § 48 WasserwirtschaftsG § 75 lit. a WasserwirtschaftsG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3