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VB.2014.00151 • VG ZH VB.2014.00151 KI-generiert

Calculation of Presumed Parental Contribution for Educational Grants Based on Earning Capacity

Geschäftsnummer VB.2014.00151
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the calculation of parental contributions for educational grants, where the relevant principle is subsidiarity, requiring the applicant to first pursue civil maintenance claims against parents if necessary. The court reasoned that for determining the presumed parental contribution, the authority may base the calculation on a hypothetical parental income reflecting the parents' potential earning capacity in their customary professions, assuming they could achieve comparable income to the previous year by reasonably utilizing their earning resources, rather than relying solely on their actual, possibly lower, current income.

Legislator-Regeste

Amtlich

Stipendien | [Berechnung des Elternbeitrags im Rahmen der Stipendienanspruchsberechnung] Massgebend für die Berechnung des Stipendienanspruchs bzw. die Ermittlung des zu berücksichtigenden Elternbeitrags ist grundsätzlich das gesamte elterliche Einkommen. Als Lohneinkommen sind dabei sämtliche geldwerten Leistungen des Arbeitgebers für die Entschädigung der elterlichen Arbeitstätigkeit zu berücksichtigen (E. 4.2). Die Ausrichtung und Bemessung von Ausbildungsbeiträgen folgt dem Prinzip der Subsidiarität staatlicher Leistungen; die um Ausbildungsbeiträge ersuchende Person hat im Regelfall zunächst ihre zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern geltend zu machen und notfalls gerichtlich durchzusetzen (E. 5.1). Vorliegend ist davon auszugehen, dass es den Eltern der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, auf den angestammten Berufen weiterzuarbeiten und mit denjenigen des Vorjahres vergleichbare Einkünfte zu erzielen. Deshalb hätte die Vorinstanz bei der Berechnung des Elternbeitrags bzw. dem mutmasslichen Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin von einem hypothetischen elterlichen Einkommen entsprechend den anzunehmenden Verdienstmöglichkeiten bei zumutbarer Ausschöpfung der elterlichen Erwerbsressourcen ausgehen dürfen (E. 5.2 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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elterlicher Unterhaltsbeitrag Einkommensberechnung hypothetisches Invalideneinkommen Beitragsforderung Erziehungszulage Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 16 BildungsG
This provision likely forms the substantive basis for the court's decision regarding educational funding/allowances, as the appeal was dismissed.
Art./§ 27 Abs. I StipendienV
This provision was cited in relation to the calculation of parental contributions for scholarship entitlement.
Art./§ 27 Abs. II StipendienV
This provision was cited in relation to the calculation of parental contributions for scholarship entitlement.
Art./§ 29 Abs. II StipendienV
This provision was cited, likely concerning the assessment of income or parental contribution in the scholarship calculation.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 BildungsG

This provision likely forms the substantive basis for the court's decision regarding educational funding/allowances, as the appeal was dismissed.

Art./§ 27 Abs. I StipendienV

This provision was cited in relation to the calculation of parental contributions for scholarship entitlement.

Art./§ 27 Abs. II StipendienV

This provision was cited in relation to the calculation of parental contributions for scholarship entitlement.

Art./§ 29 Abs. II StipendienV

This provision was cited, likely concerning the assessment of income or parental contribution in the scholarship calculation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00151

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00151 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.05.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Stipendien · [Berechnung des Elternbeitrags im Rahmen der Stipendienanspruchsberechnung] Massgebend für die Berechnung des Stipendienanspruchs bzw. die Ermittlung des zu berücksichtigenden Elternbeitrags ist grundsätzlich das gesamte elterliche Einkommen. Als Lohneinkommen sind dabei sämtliche geldwerten Leistungen des Arbeitgebers für die Entschädigung der elterlichen Arbeitstätigkeit zu berücksichtigen (E. 4.2).

Die Ausrichtung und Bemessung von Ausbildungsbeiträgen folgt dem Prinzip der Subsidiarität staatlicher Leistungen; die um Ausbildungsbeiträge ersuchende Person hat im Regelfall zunächst ihre zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern geltend zu machen und notfalls gerichtlich durchzusetzen (E. 5.1). Vorliegend ist davon auszugehen, dass es den Eltern der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, auf den angestammten Berufen weiterzuarbeiten und mit denjenigen des Vorjahres vergleichbare Einkünfte zu erzielen.

Deshalb hätte die Vorinstanz bei der Berechnung des Elternbeitrags bzw. dem mutmasslichen Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin von einem hypothetischen elterlichen Einkommen entsprechend den anzunehmenden Verdienstmöglichkeiten bei zumutbarer Ausschöpfung der elterlichen Erwerbsressourcen ausgehen dürfen (E. 5.2 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · HYPOTHETISCHES EINKOMMEN STIPENDIEN STIPENDIUM UNTERHALTSPFLICHT · Rechtsnormen: · § 16 BildungsG Art./§ 27 Abs. I StipendienV Art./§ 27 Abs. II StipendienV Art./§ 29 Abs. II StipendienV · Publikationen:

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