Water Concession Secondary Provisions Dispute: Profit Limitation and Contract Termination Overturned
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed a dispute concerning secondary provisions attached to a water law concession granted for a private boat storage facility, confirming that the competent authority for issuing such concessions is the relevant environmental office. The court reasoned that the provisions were based on sufficient legal grounds and served the public interest, but ultimately upheld the appeal in part; specifically, it overturned the 5% profit limitation for renting boat slips as disproportionate for this "normal" private facility, ordered the matter of profit limitation to be returned for recalculation, invalidated a restriction on the right to terminate contracts as violating private autonomy, but upheld the requirement for the concession holder to inform third parties about the relevant secondary provisions during boat slip rentals.
Legislator-Regeste
Amtlichwasserrechtliche Konzession | Nebenbestimmungen der Konzession zur Inanspruchnahme von Oberflächengewässern. Zur Erteilung einer wasserrechtlichen Konzession für eine Bootsstationierungsanlage ist das AWEL zuständig (E. 1). Die strittigen Nebenbestimmungen gründen auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und liegen im öffentlichen Interesse (E. 5). Bei der vorliegenden Bootsstationierungsanlage handelt es sich um eine "normale" Anlage zu privater Nutzung, weshalb die für "normale Anlagen" praktizierte Gewinnlimitierung angewendet werden muss. Entsprechend ist die prozentuale Limitierung des Gewinns bzw. der Nettorendite für die Vermietung der Bootsplätze auf 5% aufzuheben und die Sache diesbezüglich an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (E. 6.1). Die Beschränkung des Kündigungsrechts schränkt die Privatautonomie der Beschwerdeführerin ein und ist unverhältnismässig (E. 6.2). Hingegen ist die Aufforderung zur Bekanntgabe der infrage stehenden Nebenbestimmungen bei der Vermietung bzw. Überlassung von Bootsplätzen gegenüber den berechtigten Dritten verhältnismässig (E. 6.3). Berechnung der jährlichen Nutzungsgebühr für Anlagen zu privater Nutzung anstelle der jährlichen Gebühr für bewilligungspflichtige lang dauernde und intensive Inanspruchnahme (E.7). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision likely serves as the legal basis for the challenged secondary conditions mentioned in the decision (E. 5).
This provision is cited in relation to the calculation of the annual usage fee for private use facilities (E. 7).
This provision is cited in relation to the instruction to announce the contested secondary conditions to third parties (E. 6.3).
This provision is cited in relation to the lifting of the 5% profit/net return limitation for renting boat berths (E. 6.1).
This provision is cited in relation to the restriction on the right of termination which was deemed disproportionate (E. 6.2).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00148
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00148 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.06.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · wasserrechtliche Konzession · Nebenbestimmungen der Konzession zur Inanspruchnahme von Oberflächengewässern. Zur Erteilung einer wasserrechtlichen Konzession für eine Bootsstationierungsanlage ist das AWEL zuständig (E. 1). Die strittigen Nebenbestimmungen gründen auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und liegen im öffentlichen Interesse (E. 5).
Bei der vorliegenden Bootsstationierungsanlage handelt es sich um eine "normale" Anlage zu privater Nutzung, weshalb die für "normale Anlagen" praktizierte Gewinnlimitierung angewendet werden muss. Entsprechend ist die prozentuale Limitierung des Gewinns bzw. der Nettorendite für die Vermietung der Bootsplätze auf 5% aufzuheben und die Sache diesbezüglich an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (E. 6.1). Die Beschränkung des Kündigungsrechts schränkt die Privatautonomie der Beschwerdeführerin ein und ist unverhältnismässig (E. 6.2). Hingegen ist die Aufforderung zur Bekanntgabe der infrage stehenden Nebenbestimmungen bei der Vermietung bzw. Überlassung von Bootsplätzen gegenüber den berechtigten Dritten verhältnismässig (E. 6.3).
Berechnung der jährlichen Nutzungsgebühr für Anlagen zu privater Nutzung anstelle der jährlichen Gebühr für bewilligungspflichtige lang dauernde und intensive Inanspruchnahme (E.7). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BOOTSPLÄTZE GEBÜHREN KONZESSION KÜNDIGUNGSGRUND NEBENBESTIMMUNG PRIVATAUTONOMIE VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ · Rechtsnormen: · § 5 StatV § 10 Abs. I StatV § 10 Abs. II StatV § 43 WasserwirtschaftsG § 76 WasserwirtschaftsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2