Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00144 • VG ZH VB.2014.00144 KI-generiert

Protection Against Violence Act Contact and Exclusion Zone Extension Upheld

Geschäftsnummer VB.2014.00144
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the extension of contact and exclusion zone prohibitions issued under the Protection Against Violence Act, affirming that the lower authority reasonably classified the petitioners' conduct as "stalking" based on the credible testimony of the respondent, even when considering that some alleged domestic violence occurred within the jurisdiction. The court reasoned that although the exclusion zones significantly restricted the petitioners' freedom of movement, this restriction was permissible under constitutional requirements because the respondent's need for protection clearly outweighed the petitioners' interest in accessing an area near her residence, especially given the credible evidence of continued threatening behavior.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS140025 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz Die Mitbeteiligte stufte das Verhalten der Beschwerdeführer zu Recht als "Stalking" ein. Da die behauptete häusliche Gewalt zumindest teilweise in Zürich begangen wurde, war der dortige Haftrichter auch zur Beurteilung der Verlängerung der Kontakt- und Rayonverbote zuständig (E. 3.4). Die Aussagen der Beschwerdegegnerin lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihre Sachverhaltsdarstellungen als glaubhaft erachtete (E. 4.2). Die Rayonverbote bedeuten einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführer. Dieser erweist sich jedoch als zulässig, da er den Anforderungen von Art. 36 BV genügt. Das Schutzbedürfnis der Beschwerdegegnerin überwiegt die Interessen der Beschwerdeführer an der Benutzung des Sportplatzes in der Nähe des Wohnorts der Beschwerdegegnerin klar (E. 4.3.2). Ein Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin erscheint angesichts des von den Beschwerdeführern eingestandenen Kontrollverhaltens und der übrigen gegen sie erhobenen Vorwürfe als glaubhaft (E. 4.4). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Freizügigkeitsrechte Schutz der Grundrechte Ausgrenzung Häusliche Gewalt Gewalt gegen Behörden Verfassungsgerichtsbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 36 BV

The restriction of movement rights due to protection orders was found to comply with this article.

Art. 2 Abs. I lit. b GSG

This article is listed among the legal norms in the header, but its specific application in the final orders is not explicitly detailed for inclusion based on the instructions (only main ground, procedure, or costs are included if cited in the dispositive).

Art. 3 Abs. II lit. b GSG

This article is listed among the legal norms in the header, but its specific application in the final orders is not explicitly detailed for inclusion based on the instructions.

Art. 3 Abs. II lit. c GSG

This article is listed among the legal norms in the header, but its specific application in the final orders is not explicitly detailed for inclusion based on the instructions.

Art. 8 GSG

This article is listed among the legal norms in the header, but its specific application in the final orders is not explicitly detailed for inclusion based on the instructions.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00144

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00144 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.04.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS140025 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz Die Mitbeteiligte stufte das Verhalten der Beschwerdeführer zu Recht als "Stalking" ein. Da die behauptete häusliche Gewalt zumindest teilweise in Zürich begangen wurde, war der dortige Haftrichter auch zur Beurteilung der Verlängerung der Kontakt- und Rayonverbote zuständig (E. 3.4).

Die Aussagen der Beschwerdegegnerin lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihre Sachverhaltsdarstellungen als glaubhaft erachtete (E. 4.2). Die Rayonverbote bedeuten einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführer. Dieser erweist sich jedoch als zulässig, da er den Anforderungen von Art. 36 BV genügt. Das Schutzbedürfnis der Beschwerdegegnerin überwiegt die Interessen der Beschwerdeführer an der Benutzung des Sportplatzes in der Nähe des Wohnorts der Beschwerdegegnerin klar (E. 4.3.2).

Ein Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin erscheint angesichts des von den Beschwerdeführern eingestandenen Kontrollverhaltens und der übrigen gegen sie erhobenen Vorwürfe als glaubhaft (E. 4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT STALKING VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. II BV Art. 2 Abs. I lit. b GSG Art. 3 Abs. II lit. b GSG Art. 3 Abs. II lit. c GSG Art. 8 GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4