Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00136 • VG ZH VB.2014.00136 KI-generiert

Associations Challenge Local Shipping Regulations

Geschäftsnummer VB.2014.00136
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Five associations challenged eight local traffic regulations concerning shipping, primarily aimed at reserving existing harbor and jetty facilities for maximum user access, arguing the regulations constituted abstract legal creation improperly enacted as individual orders rather than through formal legislative channels, thus suffering from a formal defect; however, the court upheld the regulations as valid general orders because they varied by location and situation, finding the measures lawful, supported by a public interest, and correctly issued by the responsible council based on federal shipping law, while also rejecting the associations' standing to bring a complaint based purely on self-serving interests.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verkehrsanordnung | Fünf Vereine wehrten sich gegen acht örtliche Verkehrsanordnungen für die Schifffahrt, welche hauptsächlich die Freihaltung der vorhandenen Hafen- und Steganlagen für eine möglichst grosse Anzahl von Benutzern bezwecken. Die Beschwerdeführenden rügten den Erlass von acht Einzelverfügungen, welche inhaltlich und im Resultat identisch seien, womit generell-abstraktes Recht geschaffen worden sei, nicht aber auf dem ordentlichen Gesetzgebungs- respektive Verordnungsgebungsweg, weshalb diese unter einem Formmangel litten. Die Verfügungen variierten jedoch orts- und situationsbezogen, sodass nicht zu beanstanden ist, wenn sie als Allgemeinverfügungen erlassen wurden. Die Massnahmen sind zudem weder gesetzeswidrig noch fehlt ein öffentliches Interesse. Beschwerdelegitimation von Vereinen zur egoistischen Verbandsbeschwerde (E. 1.2.1–2). Gesetzliche Grundlagen zur Gewässerhoheit; Grundsatz der Freiheit der Schifffahrt gemäss dem Binnenschifffahrtsgesetz (BSG) (E. 2.1). Zuständigkeit des Regierungsrats zum Erlass von Verboten und Einschränkungen bzw. für das Treffen besonderer örtlicher Anordnungen im Sinn des BSG (E. 2.2). Grundlagen zur Allgemeinverfügung (E. 3.2). Genügende gesetzliche Grundlage im Bundesrecht (BSG) (E. 3.4). An der Zulässigkeit würde sich auch nichts ändern, wenn von gesteigertem Gemeingebrauch ausgegangen würde (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Schlagwörter

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bürgernahe Justiz Verein maritimer Raum Selbstkontrolle auf freiwilliger Basis Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen Seeverkehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 4 BV

This provision, concerning the admissibility of appeals regarding general or individual administrative measures, is used to address the nature of the challenged decisions.

Art. 87 BV

This provision is cited in relation to the basis for jurisdiction or the general legal framework applicable to the case.

Art. 105 Abs. 1 KV

This provision concerns the competence of the Cantonal Government (Regierungsrat) regarding local traffic orders.

§ 21 Abs. 1 VRG

This provision is cited in the context of the capacity of associations to file an appeal (Verbandsbeschwerde).

§ 49 VRG

This provision likely relates to the procedure or the substance of the administrative appeal against the challenged orders.

§ 50 VRG

This provision likely relates to the procedure or the substance of the administrative appeal against the challenged orders.

Art. 60 ZGB

This provision concerning the legal standing of associations is cited in relation to the legitimacy of the appeal by the five associations.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00136

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00136 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.03.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verkehrsanordnung · Fünf Vereine wehrten sich gegen acht örtliche Verkehrsanordnungen für die Schifffahrt, welche hauptsächlich die Freihaltung der vorhandenen Hafen- und Steganlagen für eine möglichst grosse Anzahl von Benutzern bezwecken. Die Beschwerdeführenden rügten den Erlass von acht Einzelverfügungen, welche inhaltlich und im Resultat identisch seien, womit generell-abstraktes Recht geschaffen worden sei, nicht aber auf dem ordentlichen Gesetzgebungs- respektive Verordnungsgebungsweg, weshalb diese unter einem Formmangel litten.

Die Verfügungen variierten jedoch orts- und situationsbezogen, sodass nicht zu beanstanden ist, wenn sie als Allgemeinverfügungen erlassen wurden. Die Massnahmen sind zudem weder gesetzeswidrig noch fehlt ein öffentliches Interesse. Beschwerdelegitimation von Vereinen zur egoistischen Verbandsbeschwerde (E. 1.2.1–2). Gesetzliche Grundlagen zur Gewässerhoheit; Grundsatz der Freiheit der Schifffahrt gemäss dem Binnenschifffahrtsgesetz (BSG) (E. 2.1). Zuständigkeit des Regierungsrats zum Erlass von Verboten und Einschränkungen bzw. für das Treffen besonderer örtlicher Anordnungen im Sinn des BSG (E. 2.2).

Grundlagen zur Allgemeinverfügung (E. 3.2). Genügende gesetzliche Grundlage im Bundesrecht (BSG) (E. 3.4). An der Zulässigkeit würde sich auch nichts ändern, wenn von gesteigertem Gemeingebrauch ausgegangen würde (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. · --- · Stichworte: · ALLGEMEINVERFÜGUNG BOOT BOOTSANLEGEPLATZ BOOTSLIEGEPLATZ BOOTSSTEG EGOISTISCHE VERBANDSBESCHWERDE GEMEINGEBRAUCH GESTEIGERTER GEMEINGEBRAUCH GEWÄSSER LEGITIMATION MITTELBARES INTERESSE POLIZEI POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT REGIERUNGSRAT SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SCHIFFFAHRT SICHERHEIT UMWELTSCHUTZ VERBANDSBESCHWERDE VERKEHRSANORDNUNG ZÜRICHSEE ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 76 Abs. 4 BV Art. 87 BV Art. 105 Abs. 1 KV § 21 Abs. 1 VRG § 49 VRG § 50 VRG Art. 60 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2