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VB.2014.00135 • VG ZH VB.2014.00135 KI-generiert

Accused Challenges Premature Placement in Closed Psychiatric Facility Due to Lack of Unambiguous Consent

Geschäftsnummer VB.2014.00135
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person subject to a court order for treatment of psychological disorders in a suitable psychiatric or measure execution facility, who was subsequently granted permission for premature commencement of the measure execution, challenged the placement in a closed institution because the court found that a premature start to a measure under the relevant statute requires clear and unequivocal consent from the accused, specifically regarding the concrete measure and the nature of the facility. The court ruled that a record of adequate prior notification that the intended treatment in a closed penal institution was under consideration was missing, thus concluding that the necessary unambiguous consent for the premature commencement of the measure in the closed facility was absent, leading to the granting of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einweisung in JVA Pöschwies | Vorzeitiger Massnahmevollzugsantritt. Das Strafgericht ordnete für den Bf. eine Behandlung von psychischen Störungen in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung nach Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB an. Auf Gesuch hin wurde ihm der vorzeitige Massnahmevollzug bewilligt, allerdings in einer geschlossenen Anstalt. Der vorzeitige Antritt einer Strafe oder Massnahme setzt ein entsprechendes Gesuch der beschuldigten Person voraus; das Einverständnis muss klar und unmissverständlich sein. Bei Massnahmen muss sich der Beschuldigte ausdrücklich mit der konkreten einverstanden erklärt haben; die Zustimmung zu irgendeiner Massnahme genügt nicht (E. 5.3). Vorliegend fehlt es an einer unmissverständlichen und klaren Zustimmung des Bf. für den vorzeitigen Antritt einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB, ist doch eine vorgängig erfolgte rechtsgenügende Information darüber, dass die vorgesehene Behandlung in einer geschlossenen Strafanstalt zur Diskussion steht, nicht aktenkundig (E. 5.4). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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psychiatrische Behandlung Willensmangel Isolationshaft Vollzug von Freiheitsstrafen Verwaltung einer Justizvollzugsanstalt Rechte der inhaftierten Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. III StGB

The appeal was allowed because the necessary clear and unambiguous consent for the early commencement of the measure under this article was missing.

§ 236 StPO

Procedural basis implied by the context of reviewing the decision regarding the early commencement of the measure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00135

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00135 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.05.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Einweisung in JVA Pöschwies · Vorzeitiger Massnahmevollzugsantritt. Das Strafgericht ordnete für den Bf. eine Behandlung von psychischen Störungen in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung nach Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB an.

Auf Gesuch hin wurde ihm der vorzeitige Massnahmevollzug bewilligt, allerdings in einer geschlossenen Anstalt. Der vorzeitige Antritt einer Strafe oder Massnahme setzt ein entsprechendes Gesuch der beschuldigten Person voraus; das Einverständnis muss klar und unmissverständlich sein. Bei Massnahmen muss sich der Beschuldigte ausdrücklich mit der konkreten einverstanden erklärt haben; die Zustimmung zu irgendeiner Massnahme genügt nicht (E. 5.3). Vorliegend fehlt es an einer unmissverständlichen und klaren Zustimmung des Bf. für den vorzeitigen Antritt einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB, ist doch eine vorgängig erfolgte rechtsgenügende Information darüber, dass die vorgesehene Behandlung in einer geschlossenen Strafanstalt zur Diskussion steht, nicht aktenkundig (E. 5.4).

Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG EINVERSTÄNDNIS EINWILLIGUNG GESCHLOSSENE EINRICHTUNG MASSNAHMENVOLLZUG OFFENER VOLLZUG VORZEITIGER MASSNAHMENVOLLZUG · Rechtsnormen: · § 22 JVV Art. 59 Abs. I StGB Art. 59 Abs. II StGB Art. 59 Abs. III StGB Art. 61 StGB § 236 StPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3