Appeal Regarding Emergency Aid for Asylum Seekers and Shelter Placement Decisions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning emergency aid for rejected asylum seekers, specifically involving the mandatory relocation to a cantonal emergency shelter and the form of the decision regarding this placement. The court reasoned that while the initial decision to exclude someone from asylum support and grant only emergency aid must be a formal, appealable administrative act, the subsequent organizational arrangement of assigning a recipient to a specific shelter can generally be informal; however, if such an arrangement affects the recipient's rights and interests, a formal appealable decision must be issued upon request, noting that in such subsequent proceedings, the right to be heard may be practically limited and the law does not provide for a suspensive effect on the organizational measure. Furthermore, the court upheld that differing emergency aid provisions across cantons do not violate equal treatment, conditions on basic rights like emergency aid are permissible to secure lawful exercise, retroactive aid payments are not provided, and since the appeal was not obviously hopeless, the appellant was entitled to free legal representation, resulting in the appeal being partially granted to determine the legal counsel's fee for the appeal proceedings and otherwise dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichNothilfe | Umteilung an eine kantonale Notunterkunft zur Gewährung von Nothilfe Der Entscheid über den Ausschluss aus der Asylfürsorge und die Gewährung blosser Nothilfe für abgewiesene Asylbewerber hat in Form einer anfechtbaren Verfügung zu ergehen (E. 4.1). Bei der Zu- und Umteilung eines Nothilfeempfängers an eine Unterkunft des Kantons oder einer Gemeinde handelt es sich hingegen um eine organisatorische Anordnung, welche regelmässig formlos ergehen kann. Berührt die organisatorische Anordnung Rechte und Pflichten des Nothilfebezügers und steht ein legitimes Rechtsschutzinteresse im Raum, wird gestützt auf § 10c VRG auf Verlangen hin eine anfechtbare Verfügung erlassen (E. 5.1). Handelt es sich beim Verfahren nach § 10c VRG - wie hier - um ein nachlaufendes Verfahren, ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs faktisch eingeschränkt (E. 5.2). Das Gesetz sieht keine aufschiebende Wirkung vor (E. 6.1). Das Prinzip der Rechtsgleichheit schliesst nicht aus, dass in verschiedenen Kantonen oder Gemeinden unterschiedliche Nothilfeleistungen als erforderlich erachtet und erbracht werden (E. 7.4). Auflagen und Bedingungen für Leistungen aus Art. 12 BV sind zulässig, sofern sie darauf gerichtet sind, die rechtmässige Ausübung des Grundrechts auf Nothilfe zu sichern (E. 8.1). Eine rückwirkende Zahlung von Nothilfegeldern ist nicht vorgesehen (E. 8.2). Der Rekurs des Beschwerdeführers konnte kaum als offensichtlich aussichtslos bewertet werden. Der Beschwerdeführer hatte somit Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (E. 10.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Rekursverfahren. Im Übrigen Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision regarding the fundamental right to basic assistance was discussed in the context of permissible conditions for receiving Nothilfe.
Cited as the basis for issuing an appealable decision upon request regarding the organizational arrangement of Nothilfe allocation.
The court recognized the right to free legal aid based on this provision as the appeal could not be deemed obviously futile.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00132
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00132 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.12.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.06.2015 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Nothilfe · Umteilung an eine kantonale Notunterkunft zur Gewährung von Nothilfe Der Entscheid über den Ausschluss aus der Asylfürsorge und die Gewährung blosser Nothilfe für abgewiesene Asylbewerber hat in Form einer anfechtbaren Verfügung zu ergehen (E. 4.1).
Bei der Zu- und Umteilung eines Nothilfeempfängers an eine Unterkunft des Kantons oder einer Gemeinde handelt es sich hingegen um eine organisatorische Anordnung, welche regelmässig formlos ergehen kann. Berührt die organisatorische Anordnung Rechte und Pflichten des Nothilfebezügers und steht ein legitimes Rechtsschutzinteresse im Raum, wird gestützt auf § 10c VRG auf Verlangen hin eine anfechtbare Verfügung erlassen (E. 5.1). Handelt es sich beim Verfahren nach § 10c VRG - wie hier - um ein nachlaufendes Verfahren, ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs faktisch eingeschränkt (E. 5.2).
Das Gesetz sieht keine aufschiebende Wirkung vor (E. 6.1). Das Prinzip der Rechtsgleichheit schliesst nicht aus, dass in verschiedenen Kantonen oder Gemeinden unterschiedliche Nothilfeleistungen als erforderlich erachtet und erbracht werden (E. 7.4). Auflagen und Bedingungen für Leistungen aus Art. 12 BV sind zulässig, sofern sie darauf gerichtet sind, die rechtmässige Ausübung des Grundrechts auf Nothilfe zu sichern (E. 8.1). Eine rückwirkende Zahlung von Nothilfegeldern ist nicht vorgesehen (E. 8.2). Der Rekurs des Beschwerdeführers konnte kaum als offensichtlich aussichtslos bewertet werden.
Der Beschwerdeführer hatte somit Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (E. 10.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Rekursverfahren. Im Übrigen Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFLAGEN AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN FREIHEITSBESCHRÄNKUNG GRUNDRECHTE NOTHILFE ORGANISATORISCHE ANORDNUNG RC 11 FÜRSORGE/SOZIALHILFE/JUGENDHILFE REALAKT RECHTLICHES GEHÖR RECHTSGLEICHHEIT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERFÜGUNG · Rechtsnormen:
· Art. 81 AsylG Art. 82 AsylG Art. 10 BV Art. 12 BV § 5c Abs. I SHG § 10c VRG § 25 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2