Foreign Spouse's Failed Residency Appeal After Separation Due to Lack of Economic Ties to Children
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the appeal of a non-custodial foreign spouse of an EU national, who had two joint children, following the separation of the couple and the non-renewal of the appellant's residency permit, which was initially granted based on family reunification. The court reasoned that the appellant failed to establish a sufficiently close economic relationship with his children, evidenced by his failure to meet maintenance obligations and his inability to adequately explain why he could not earn the income hypothetically assumed in the maintenance decree, thus precluding a right to residence based on the right to family life under constitutional and convention law; furthermore, the agreement concerning the free movement of persons did not grant derived residency rights as the mother held custody, and an extension based on discretion was unwarranted given the marriage lasted less than three years and the lack of a close relationship with the children.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Vorraussetzungen des Aufenthaltsanspruchs des nicht obhutsberechtigten Ehegatten einer EU-Bürgerin mit gemeinsamen Kindern. Der aus Südamerika stammende Beschwerdeführer heiratete in seinem Heimatland eine französische Staatsangehörige, lebte mit dieser mehrere Jahre in einem Drittstaat und übersiedelte 2011 mit dieser und zwei gemeinsamen Kindern in die Schweiz. Sämtliche Familienmitglieder erhielten sodann eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Nachdem sich die Ehegatten Mitte 2012 getrennt und die Kinder unter mütterliche Obhut gestellt wurden, wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht mehr verlängert. Nach ständiger Praxis zum konventions- und verfassungsmässigen Recht auf Familienleben ist dem Elternteil, der nicht mit seinem Kind zusammenlebt, der Aufenthalt dann zu gewähren, wenn zwischen ihm und seinem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zu seinem Herkunftsland praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und wenn zusätzlich das bisherige Verhalten des Ausländers zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat. Eine ausreichend enge wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern ist vorliegend zu verneinen, da dieser seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen ist sowie in Verletzung seiner Mitwirkungspflichten von Art. 90 AuG nicht ausreichend darlegen konnte, weshalb ihm die Erzielung des im Unterhaltsentscheid hypothetisch zugrundegelegten Einkommens – und insbesondere der Antritt einer Vollzeitstelle – nicht möglich gewesen sein sollte. Auch das FZA räumt dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsrechte ein, zumal die Statuierung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts desselben zur Durchsetzung der Ziele des FZA nicht erforderlich erscheint, nachdem die Obhut und die tatsächliche elterliche Sorge weitgehend durch die Kindsmutter wahrgenommen wird. Da die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, sichder Beschwerdeführer aufgrund seiner fehlenden engen wirtschaftlicher Beziehung zu seinen Kindern nicht auf sein Recht auf Familienleben berufen kann und eine Bewilligung auch ermessensweise nicht zu erteilen ist, ist die Beschwerde abzuweisen. Ebenso zufolge Aussichtslosigkeit sein Begehren um uP/uRB. Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um uP/uRB.
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KI-generiertThis provision is cited in relation to the legal grounds for the decision regarding residence permits.
This provision is cited in relation to the legal grounds for the decision regarding residence permits.
This provision concerning the duty to cooperate was explicitly mentioned in the reasoning leading to the dismissal of the appeal.
This provision of the Free Movement of Persons Agreement (FZA) is cited as a legal basis for the decision.
This provision of the Free Movement of Persons Agreement (FZA) is cited as a legal basis for the decision.
This provision of Annex I of the FZA is cited as a legal basis for the decision.
This provision of Annex I of the FZA is cited as a legal basis for the decision.
This provision of Annex I of the FZA is cited as a legal basis for the decision.
This constitutional provision regarding the right to family life is cited as a legal basis for the decision.
This provision of the ECHR regarding the right to respect for private and family life is cited as a legal basis for the decision.
This provision of the Convention on the Rights of the Child is cited as a legal basis for the decision.
This procedural provision from the Cantonal Administrative Procedure Act (VRG) is cited.
This procedural provision from the Cantonal Administrative Procedure Act (VRG) is cited.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00125
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00125 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.03.2014 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Vorraussetzungen des Aufenthaltsanspruchs des nicht obhutsberechtigten Ehegatten einer EU-Bürgerin mit gemeinsamen Kindern. Der aus Südamerika stammende Beschwerdeführer heiratete in seinem Heimatland eine französische Staatsangehörige, lebte mit dieser mehrere Jahre in einem Drittstaat und übersiedelte 2011 mit dieser und zwei gemeinsamen Kindern in die Schweiz.
Sämtliche Familienmitglieder erhielten sodann eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Nachdem sich die Ehegatten Mitte 2012 getrennt und die Kinder unter mütterliche Obhut gestellt wurden, wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht mehr verlängert. Nach ständiger Praxis zum konventions- und verfassungsmässigen Recht auf Familienleben ist dem Elternteil, der nicht mit seinem Kind zusammenlebt, der Aufenthalt dann zu gewähren, wenn zwischen ihm und seinem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zu seinem Herkunftsland praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und wenn zusätzlich das bisherige Verhalten des Ausländers zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat.
Eine ausreichend enge wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern ist vorliegend zu verneinen, da dieser seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen ist sowie in Verletzung seiner Mitwirkungspflichten von Art. 90 AuG nicht ausreichend darlegen konnte, weshalb ihm die Erzielung des im Unterhaltsentscheid hypothetisch zugrundegelegten Einkommens – und insbesondere der Antritt einer Vollzeitstelle – nicht möglich gewesen sein sollte. Auch das FZA räumt dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsrechte ein, zumal die Statuierung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts desselben zur Durchsetzung der Ziele des FZA nicht erforderlich erscheint, nachdem die Obhut und die tatsächliche elterliche Sorge weitgehend durch die Kindsmutter wahrgenommen wird.
Da die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner fehlenden engen wirtschaftlicher Beziehung zu seinen Kindern nicht auf sein Recht auf Familienleben berufen kann und eine Bewilligung auch ermessensweise nicht zu erteilen ist, ist die Beschwerde abzuweisen. Ebenso zufolge Aussichtslosigkeit sein Begehren um uP/uRB. Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um uP/uRB. · --- · Stichworte: · ABGELEITETES AUFENTHALTSRECHT AUSSICHTSLOSIGKEIT ENGE BEZIEHUNG EU FAMILIENLEBEN HYPOTHETISCHES EINKOMMEN MITWIRKUNGSPFLICHT OBHUTS- UND SORGERECHT ÜBLICHES BESUCHSRECHT UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG UNTERHALTSPFLICHT UNTERHALTSZAHLUNG WIRTSCHAFTLICH BESONDERS ENGE BEZIEHUNG · Rechtsnormen:
· Art. 2 Abs. II AuG Art. 42 Abs. I AuG Art. 43 Abs. I AuG Art. 44 AuG Art. 49 AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 62 lit. d AuG Art. 90 AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 2 FZA Art. 7 lit. d FZA Art. 7 lit. e FZA Art. 2 lit. a Anhang I FZA Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 3 Abs. II lit. b Anhang I FZA Art. 3 KRK Art. 23 VEP § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG Art. 76 VZAE Art. 77 VZAE Art. 25 Abs. I ZGB Art. 134 Abs. II ZGB Art. 159 ZGB Art. 176 Abs. III ZGB Art. 286 ZGB Art. 297 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3