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VB.2014.00119 • VG ZH VB.2014.00119 KI-generiert

Canton Lacks Legal Interest to Appeal Building Permit Ruling

Geschäftsnummer VB.2014.00119
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal by the Canton concerning a prior ruling by the building appeals court which partially upheld a property owner's appeal regarding the location of a planned garage, effectively inviting the owner to resubmit a modified project despite the ruling being substantively a rejection of the permit. The court found that because the original building permit remained denied and the property owner was not obligated to submit a revised project, there was no concrete dispute currently before the court regarding the cantonal department's discretionary power over the location of ancillary structures, meaning the Canton lacked a current and practical legal interest to challenge the decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG | Fehlendes Rechtsschutzinteresse des Kantons. Das Baurekursgericht hiess einen Rekurs des Bauherren teilweise gut und hob die angefochtenen Entscheide insoweit auf, als sie den Standort des geplanten Garagengebäudes betreffen. Der Bauherr wurde eingeladen, den Bewilligungsbehörden ein angepasstes Projekt zur Bewilligung einzureichen. Trotz der missverständlichen Formulierung des Entscheiddispositivs handelt es sich dabei inhaltlich um eine Abweisung des Rekurses. Die Baubewilligung ist nach wie vor verweigert. Reicht der Bauherr kein überarbeitetes Projekt ein, kommt es überhaupt nicht zu einem neuen Bewilligungsverfahren. Ob und inwieweit der Baudirektion bei der Bewilligung von Nebenbauten, die gemäss ihrer Praxis nicht als freistehende Gebäude, sondern als Anbauten an bestehende Gebäude oder in deren Nahbereich innerhalb eines 7 m Radius zu erstellen seien, Ermessen zukommt, kann aber nicht ohne Vorliegen eines konkreten Streitfalls beurteilt werden (E. 1.3). Folglich hat der Kanton im vorliegenden Fall kein aktuelles und praktisches Interesse an einem materiellen Entscheid. Nichteintreteten.

Schlagwörter

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Baubewilligung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Belegenheit des Grundstücks Verwaltungsorganisation Ermessensbefugnis Nichteinzonung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 111 BGG

This provision was cited in the decision, indicating the court's procedural ruling regarding the case.

Art. 34 Abs. II lit. c RPG

This provision concerning exceptional permits was cited in the decision, although the court ultimately declined to rule on the substance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00119

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00119 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.03.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG · Fehlendes Rechtsschutzinteresse des Kantons. Das Baurekursgericht hiess einen Rekurs des Bauherren teilweise gut und hob die angefochtenen Entscheide insoweit auf, als sie den Standort des geplanten Garagengebäudes betreffen.

Der Bauherr wurde eingeladen, den Bewilligungsbehörden ein angepasstes Projekt zur Bewilligung einzureichen. Trotz der missverständlichen Formulierung des Entscheiddispositivs handelt es sich dabei inhaltlich um eine Abweisung des Rekurses. Die Baubewilligung ist nach wie vor verweigert. Reicht der Bauherr kein überarbeitetes Projekt ein, kommt es überhaupt nicht zu einem neuen Bewilligungsverfahren. Ob und inwieweit der Baudirektion bei der Bewilligung von Nebenbauten, die gemäss ihrer Praxis nicht als freistehende Gebäude, sondern als Anbauten an bestehende Gebäude oder in deren Nahbereich innerhalb eines 7 m Radius zu erstellen seien, Ermessen zukommt, kann aber nicht ohne Vorliegen eines konkreten Streitfalls beurteilt werden (E. 1.3).

Folglich hat der Kanton im vorliegenden Fall kein aktuelles und praktisches Interesse an einem materiellen Entscheid. Nichteintreteten. · --- · Stichworte: · AKTUELLES INTERESSE AUSNAHMEBEWILLIGUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAUDIREKTION BESCHWER BESCHWERDELEGITIMATION DISPOSITIV KANTON NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID RICHTLINIEN STANDORT · Rechtsnormen: · Art. 111 BGG Art. 24c RPG Art. 34 Abs. II lit. c RPG § 21 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2