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VB.2014.00113 • VG ZH VB.2014.00113 KI-generiert

Successor Company's Remediation Obligation for Contaminated Property

Geschäftsnummer VB.2014.00113
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the remediation of an oil-contaminated property, determining the successor company's obligation to remediate. The court held that the standard of proof in contaminated sites law is the preponderance of probabilities. Contrary to the appeal, the court found that the owner of the site is not always responsible as the "situational disturber" when the "behavioral disturber" differs. The remediation obligation is a real obligation that attaches to the operating unit that caused the contamination, regardless of whether the successor company acquired the business through a formal legal transaction or simply by continuing operations. In this case, the appellant was deemed the factual successor to the previous site owner and thus responsible for remediation, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Altlastensanierung | Sanierung einer mit Öl verschmutzten Parzelle: Realleistungspflicht des Nachfolgeunternehmens der Verursacherin Im Altlastenrecht gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 2.3). Entgegen der Beschwerde trifft es nicht zu, dass bei einem Auseinanderfallen von Zustands- und Verhaltensstörer stets der Standortinhaber als Zustandsstörer für die Sanierungsmassnahmen in Anspruch genommen werden muss (E. 3.5). Die Sanierungspflicht bleibt ähnlich einer Realobligation an dem die Belastung verursachenden Betriebsteil haften. Entsprechend kann es nicht entscheidend sein, ob ein Unternehmen aufgrund eines förmlichen Rechtsgeschäftes den die Verschmutzung verursachenden Betrieb weiterführt. Vielmehr genügt es bereits, wenn eine tatsächliche Betriebsfortführung gegeben ist. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin aufgrund verschiedener Anhaltspunkte als faktisches Nachfolgeunternehmen der früheren Standortinhaberin zu betrachten (E 4.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Altlast Verpflichtungsgrund Bodenrecht Umweltnorm Haftung für Wasserschaden Beweismass

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32c Abs. I USG

This provision is cited in the dispositive as the legal basis for the decision regarding the remediation of polluted land.

§ 20 Abs. I AltlV

This provision is cited in the dispositive as the legal basis for the decision regarding the remediation of polluted land.

§ 20 Abs. II AltlV

This provision is cited in the dispositive as the legal basis for the decision regarding the remediation of polluted land.

§ 20 Abs. III AltlV

This provision is cited in the dispositive as the legal basis for the decision regarding the remediation of polluted land.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00113

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00113 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.08.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Altlastensanierung · Sanierung einer mit Öl verschmutzten Parzelle: Realleistungspflicht des Nachfolgeunternehmens der Verursacherin Im Altlastenrecht gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 2.3). Entgegen der Beschwerde trifft es nicht zu, dass bei einem Auseinanderfallen von Zustands- und Verhaltensstörer stets der Standortinhaber als Zustandsstörer für die Sanierungsmassnahmen in Anspruch genommen werden muss (E. 3.5).

Die Sanierungspflicht bleibt ähnlich einer Realobligation an dem die Belastung verursachenden Betriebsteil haften. Entsprechend kann es nicht entscheidend sein, ob ein Unternehmen aufgrund eines förmlichen Rechtsgeschäftes den die Verschmutzung verursachenden Betrieb weiterführt. Vielmehr genügt es bereits, wenn eine tatsächliche Betriebsfortführung gegeben ist. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin aufgrund verschiedener Anhaltspunkte als faktisches Nachfolgeunternehmen der früheren Standortinhaberin zu betrachten (E 4.4). Abweisung. · --- · Stichworte:

· ALTLASTENSANIERUNG BAURECHT BEWEISMASS FAKTISCHE BETRIEBSNACHFOLGE ÖLVERSCHMUTZUNG REALLEISTUNGSPFLICHT ÜBERWIEGENDE WAHRSCHEINLICHKEIT VERHALTENSSTÖRER VERURSACHER ZUSTANDSSTÖRER · Rechtsnormen: · § 20 Abs. I AltlV § 20 Abs. II AltlV § 20 Abs. III AltlV Art. 32c Abs. I USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2